§ 15a GAngG (weggefallen)

Gutsangestelltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1977 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWährend des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt.
  2. (2)Absatz 2Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Abs. (1) ist der Gehalt zugrunde zu legen, der sich aus der für den Dienstnehmer geltenden Normalarbeitszeit ergibt.
  3. (3)Absatz 3Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes entfallenden Geldbezüge zu vergüten.
  4. (4)Absatz 4Die Bezüge nach Abs. (1) bis (3) sind bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu bezahlen.
  5. (5)Absatz 5Das Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.
§ 15a GAngG (weggefallen) seit 02.01.1977 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1976

In Kraft vom 27.09.1946 bis 31.12.1976
  1. (1)Absatz einsWährend des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt.
  2. (2)Absatz 2Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Abs. (1) ist der Gehalt zugrunde zu legen, der sich aus der für den Dienstnehmer geltenden Normalarbeitszeit ergibt.
  3. (3)Absatz 3Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes entfallenden Geldbezüge zu vergüten.
  4. (4)Absatz 4Die Bezüge nach Abs. (1) bis (3) sind bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu bezahlen.
  5. (5)Absatz 5Das Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.
§ 15a GAngG (weggefallen) seit 02.01.1977 weggefallen.

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