§ 33 GAngG (weggefallen)

Gutsangestelltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.12.1959 bis 31.12.9999
§ 33 GAngG.Paragraph 33,

Insoweit die vom Dienstnehmer auf Grund der §§ 17, 18, 22, 23, Absatz 5, 29 unb 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (§ 51, Z. 2, KO.weggefallen) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Fordernungen (§ 23, Zseit 09.12.1959 weggefallen. 3, Ausgleichsordnung). Insoweit die vom Dienstnehmer auf Grund der Paragraphen 17,, 18, 22, 23, Absatz 5, 29 unb 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (Paragraph 51,, Ziffer 2,, KO.) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Fordernungen (Paragraph 23,, Ziffer 3,, Ausgleichsordnung).

Stand vor dem 07.12.1959

In Kraft vom 01.11.1923 bis 07.12.1959
§ 33 GAngG.Paragraph 33,

Insoweit die vom Dienstnehmer auf Grund der §§ 17, 18, 22, 23, Absatz 5, 29 unb 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (§ 51, Z. 2, KO.weggefallen) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Fordernungen (§ 23, Zseit 09.12.1959 weggefallen. 3, Ausgleichsordnung). Insoweit die vom Dienstnehmer auf Grund der Paragraphen 17,, 18, 22, 23, Absatz 5, 29 unb 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (Paragraph 51,, Ziffer 2,, KO.) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Fordernungen (Paragraph 23,, Ziffer 3,, Ausgleichsordnung).

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