§ 33 GAngG (weggefallen)

Gutsangestelltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.12.1959 bis 31.12.9999
Rangordnung der Ansprüche im Konkurs und

Ausgleichsverfahren.

§ 33 GAngG. (Anmweggefallen) seit 09.12.1959 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 253/1959)

Stand vor dem 07.12.1959

In Kraft vom 01.11.1923 bis 07.12.1959
Rangordnung der Ansprüche im Konkurs und

Ausgleichsverfahren.

§ 33 GAngG. (Anmweggefallen) seit 09.12.1959 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 253/1959)

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