§ 109 GmbHG (weggefallen)

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
Paragraph 109,

  1. (1)Absatz einsSoweit nicht Staatsverträge oder durch das Bundesgesetzblatt kundgemachte Regierungserklärungen bestehen, vermöge deren die ausländische Gesellschaft sich nach ihrer gesetzlichen Grundlage als eine Gesellschaft der in diesem Gesetz bezeichneten Art darstellt und die Gegenseitigkeit verbürgt ist, muß der Nachweis hiefür durch eine vom Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit den beteiligten Bundesministern ausgestellte Erklärung erbracht werden.
  2. (2)Absatz 2Kann der Bestand der Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werden, so bedarf es zur Eintragung einer besonderen Zulassungsbewilligung des Ministeriums des Inneren.
§ 109 GmbHG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1996
Paragraph 109,

  1. (1)Absatz einsSoweit nicht Staatsverträge oder durch das Bundesgesetzblatt kundgemachte Regierungserklärungen bestehen, vermöge deren die ausländische Gesellschaft sich nach ihrer gesetzlichen Grundlage als eine Gesellschaft der in diesem Gesetz bezeichneten Art darstellt und die Gegenseitigkeit verbürgt ist, muß der Nachweis hiefür durch eine vom Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit den beteiligten Bundesministern ausgestellte Erklärung erbracht werden.
  2. (2)Absatz 2Kann der Bestand der Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werden, so bedarf es zur Eintragung einer besonderen Zulassungsbewilligung des Ministeriums des Inneren.
§ 109 GmbHG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen.