§ 110 GmbHG (weggefallen)

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§ 110 GmbHG.

(1weggefallen) Auf die Anmeldung finden die § 11 und 12 sinngemäß Anwendungseit 01.07.1996 weggefallen.

(2) Der Veröffentlichung unterliegen ferner Name, Geburtsdatum und die für die Zustellungen maßgebliche Anschrift der für das Inland bestellten Vertreter sowie die Bestimmungen über die Art, in der sie ihre Willenserklärungen abzugeben haben.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1996
§ 110 GmbHG.

(1weggefallen) Auf die Anmeldung finden die § 11 und 12 sinngemäß Anwendungseit 01.07.1996 weggefallen.

(2) Der Veröffentlichung unterliegen ferner Name, Geburtsdatum und die für die Zustellungen maßgebliche Anschrift der für das Inland bestellten Vertreter sowie die Bestimmungen über die Art, in der sie ihre Willenserklärungen abzugeben haben.