§ 110 GmbHG (weggefallen)

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
Paragraph 110,

  1. (1)Absatz einsAuf die Anmeldung finden die § 11 und 12 sinngemäß Anwendung.Auf die Anmeldung finden die Paragraph 11 und 12 sinngemäß Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Der Veröffentlichung unterliegen ferner Name, Geburtsdatum und die für die Zustellungen maßgebliche Anschrift der für das Inland bestellten Vertreter sowie die Bestimmungen über die Art, in der sie ihre Willenserklärungen abzugeben haben.
§ 110 GmbHG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1996
Paragraph 110,

  1. (1)Absatz einsAuf die Anmeldung finden die § 11 und 12 sinngemäß Anwendung.Auf die Anmeldung finden die Paragraph 11 und 12 sinngemäß Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Der Veröffentlichung unterliegen ferner Name, Geburtsdatum und die für die Zustellungen maßgebliche Anschrift der für das Inland bestellten Vertreter sowie die Bestimmungen über die Art, in der sie ihre Willenserklärungen abzugeben haben.
§ 110 GmbHG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen.
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