§ 111 GmbHG (weggefallen)

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§ 111 GmbHG.

(1weggefallen) Die Erstattung aller weiteren Anmeldungen zum Firmenbuch liegt der für das Inland bestellten Vertretung der Gesellschaft obseit 01.07.1996 weggefallen.

(2) Die Wirksamkeit von Änderungen der in das Firmenbuch eingetragenen Tatsachen ist hinsichtlich der inländischen Niederlassung lediglich nach dem Zeitpunkte der im Inlande erfolgten Eintragung zu beurteilen.

(3) Werden weitere Niederlassungen im Inlande errichtet, so sind die erste als inländische Hauptniederlassung, die übrigen als inländische Zweigniederlassungen zu bezeichnen. Auf die inländische Hauptniederlassung finden die in dem gegenwärtigen Gesetze bezüglich der Hauptniederlassungen enthaltenen Bestimmungen, auf die Zweigniederlassungen die Vorschriften für Zweigniederlassungen inländischer Gesellschaften sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1996
§ 111 GmbHG.

(1weggefallen) Die Erstattung aller weiteren Anmeldungen zum Firmenbuch liegt der für das Inland bestellten Vertretung der Gesellschaft obseit 01.07.1996 weggefallen.

(2) Die Wirksamkeit von Änderungen der in das Firmenbuch eingetragenen Tatsachen ist hinsichtlich der inländischen Niederlassung lediglich nach dem Zeitpunkte der im Inlande erfolgten Eintragung zu beurteilen.

(3) Werden weitere Niederlassungen im Inlande errichtet, so sind die erste als inländische Hauptniederlassung, die übrigen als inländische Zweigniederlassungen zu bezeichnen. Auf die inländische Hauptniederlassung finden die in dem gegenwärtigen Gesetze bezüglich der Hauptniederlassungen enthaltenen Bestimmungen, auf die Zweigniederlassungen die Vorschriften für Zweigniederlassungen inländischer Gesellschaften sinngemäß Anwendung.