§ 105a GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht oder
    3. 3.Ziffer 3eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
    4. 4.Ziffer 4einer oder mehreren in § 4 Abs. 3, § 6, § 12 Abs. 6, § 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 1 Z 1, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3 oder § 96 Abs. 1einer oder mehreren in Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz eins und 4, Paragraph 37, Absatz 2 bis 4, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 83, Absatz 3, oder Paragraph 96, Absatz eins,enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
    5. 5.Ziffer 5Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
§ 105a GuKG (weggefallen) seit 17.02.2004 weggefallen.

Stand vor dem 16.02.2004

In Kraft vom 01.08.2002 bis 16.02.2004
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht oder
    3. 3.Ziffer 3eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
    4. 4.Ziffer 4einer oder mehreren in § 4 Abs. 3, § 6, § 12 Abs. 6, § 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 1 Z 1, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3 oder § 96 Abs. 1einer oder mehreren in Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz eins und 4, Paragraph 37, Absatz 2 bis 4, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 83, Absatz 3, oder Paragraph 96, Absatz eins,enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
    5. 5.Ziffer 5Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
§ 105a GuKG (weggefallen) seit 17.02.2004 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten