§ 162 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Zustellung von Gebührenstücken an die Finanzbehörden§ 162 Geo.

(1weggefallen) Für die Zustellung von Verständigungen der Finanzbehörden durch die Gerichte von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen (Gebührenstücken) an die zuständigen Finanzämter werden Zustellisten nach GeoFormseit 01.01.2007 weggefallen. Nr. 43 je nach Bedarf in Buchform oder losen Blättern verwendet. Es sind zwei Listen zu führen, von denen sich die eine bei der Gebührenbehörde zur Übernahme und Überprüfung, die zweite bei Gericht befindet und die anläßlich der Überbringung ausgetauscht werden.

(2) Geschäftsstücke, die an die Finanzämter zuzustellen sind, ohne daß es sich um Gebührenstücke handelt, werden in die Zustelliste für Gebührenstücke nicht eingetragen.

(3) Die Zustelliste für Gebührenstücke wird in der Vollzugsabteilung für das ganze Gericht gemeinsam geführt, Spalte 1 enthält die jährlich mit 1 beginnende fortlaufende Zahl, Spalte 2 das Aktenzeichen des mitgeteilten Aktes oder Geschäftstückes, Spalte 3 den Namen der gebührenpflichtigen Partei und die Bezeichnung des Gegenstandes. Die Geschäftsabteilung hat die Abschriften, Anzeigen und Akten der Zustellabteilung ohne Anordnung durch den Richter zu übergeben. Die Übersendung ist in den Akten zu vermerken.

(4) Die Gebührenstücke sind der Finanzbehörde in regelmäßigen Zeitabständen, bei besonderer Dringlichkeit von Fall zu Fall, unter Anschluß der Zustelliste zu übermitteln. Die Gebührenbehörde trägt in Spalte 4 die Geschäftszahl, unter der das Gebührenstück bei ihr geführt wird, ein, bestätigt in Spalte 5 die Übernahme und stellt die Liste anläßlich dar nächsten Übermittlung von Gebührenstücken durch das Gericht durch Austausch mit der zweiten Zustelliste (Abs. 1) zurück.

(5) Die Zustellisten sind, wenn sie nicht in der Form gebundener Bücher geführt werden, in festen Umschlägen jahrgangsweise zu sammeln und den Finanzbehörden auf Verlangen zu übersenden oder zur Einsicht bei Gericht zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
Zustellung von Gebührenstücken an die Finanzbehörden§ 162 Geo.

(1weggefallen) Für die Zustellung von Verständigungen der Finanzbehörden durch die Gerichte von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen (Gebührenstücken) an die zuständigen Finanzämter werden Zustellisten nach GeoFormseit 01.01.2007 weggefallen. Nr. 43 je nach Bedarf in Buchform oder losen Blättern verwendet. Es sind zwei Listen zu führen, von denen sich die eine bei der Gebührenbehörde zur Übernahme und Überprüfung, die zweite bei Gericht befindet und die anläßlich der Überbringung ausgetauscht werden.

(2) Geschäftsstücke, die an die Finanzämter zuzustellen sind, ohne daß es sich um Gebührenstücke handelt, werden in die Zustelliste für Gebührenstücke nicht eingetragen.

(3) Die Zustelliste für Gebührenstücke wird in der Vollzugsabteilung für das ganze Gericht gemeinsam geführt, Spalte 1 enthält die jährlich mit 1 beginnende fortlaufende Zahl, Spalte 2 das Aktenzeichen des mitgeteilten Aktes oder Geschäftstückes, Spalte 3 den Namen der gebührenpflichtigen Partei und die Bezeichnung des Gegenstandes. Die Geschäftsabteilung hat die Abschriften, Anzeigen und Akten der Zustellabteilung ohne Anordnung durch den Richter zu übergeben. Die Übersendung ist in den Akten zu vermerken.

(4) Die Gebührenstücke sind der Finanzbehörde in regelmäßigen Zeitabständen, bei besonderer Dringlichkeit von Fall zu Fall, unter Anschluß der Zustelliste zu übermitteln. Die Gebührenbehörde trägt in Spalte 4 die Geschäftszahl, unter der das Gebührenstück bei ihr geführt wird, ein, bestätigt in Spalte 5 die Übernahme und stellt die Liste anläßlich dar nächsten Übermittlung von Gebührenstücken durch das Gericht durch Austausch mit der zweiten Zustelliste (Abs. 1) zurück.

(5) Die Zustellisten sind, wenn sie nicht in der Form gebundener Bücher geführt werden, in festen Umschlägen jahrgangsweise zu sammeln und den Finanzbehörden auf Verlangen zu übersenden oder zur Einsicht bei Gericht zur Verfügung zu stellen.

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