§ 162 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 162,

Zustellung von Gebührenstücken an die Finanzbehörden§ 162 Geo.

  1. (1)Absatz einsFür die Zustellung von Verständigungen der Finanzbehörden durch die Gerichte von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen (Gebührenstücken) an die zuständigen Finanzämter werden Zustellisten nach GeoForm. Nr. 43 je nach Bedarf in Buchform oder losen Blättern verwendet. Es sind zwei Listen zu führen, von denen sich die eine bei der Gebührenbehörde zur Übernahme und Überprüfung, die zweite bei Gericht befindet und die anläßlich der Überbringung ausgetauscht werden.
  2. (2)Absatz 2Geschäftsstücke, die an die Finanzämter zuzustellen sind, ohne daß es sich um Gebührenstücke handelt, werden in die Zustelliste für Gebührenstücke nicht eingetragen.
  3. (3)Absatz 3Die Zustelliste für Gebührenstücke wird in der Vollzugsabteilung für das ganze Gericht gemeinsam geführt, Spalte 1 enthält die jährlich mit 1 beginnende fortlaufende Zahl, Spalte 2 das Aktenzeichen des mitgeteilten Aktes oder Geschäftstückes, Spalte 3 den Namen der gebührenpflichtigen Partei und die Bezeichnung des Gegenstandes. Die Geschäftsabteilung hat die Abschriften, Anzeigen und Akten der Zustellabteilung ohne Anordnung durch den Richter zu übergeben. Die Übersendung ist in den Akten zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4Die Gebührenstücke sind der Finanzbehörde in regelmäßigen Zeitabständen, bei besonderer Dringlichkeit von Fall zu Fall, unter Anschluß der Zustelliste zu übermitteln. Die Gebührenbehörde trägt in Spalte 4 die Geschäftszahl, unter der das Gebührenstück bei ihr geführt wird, ein, bestätigt in Spalte 5 die Übernahme und stellt die Liste anläßlich dar nächsten Übermittlung von Gebührenstücken durch das Gericht durch Austausch mit der zweiten Zustelliste (Abs. 1) zurück.Die Gebührenstücke sind der Finanzbehörde in regelmäßigen Zeitabständen, bei besonderer Dringlichkeit von Fall zu Fall, unter Anschluß der Zustelliste zu übermitteln. Die Gebührenbehörde trägt in Spalte 4 die Geschäftszahl, unter der das Gebührenstück bei ihr geführt wird, ein, bestätigt in Spalte 5 die Übernahme und stellt die Liste anläßlich dar nächsten Übermittlung von Gebührenstücken durch das Gericht durch Austausch mit der zweiten Zustelliste (Absatz eins,) zurück.
  5. (5)Absatz 5Die Zustellisten sind, wenn sie nicht in der Form gebundener Bücher geführt werden, in festen Umschlägen jahrgangsweise zu sammeln und den Finanzbehörden auf Verlangen zu übersenden oder zur Einsicht bei Gericht zur Verfügung zu stellen.
(weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
Paragraph 162,

Zustellung von Gebührenstücken an die Finanzbehörden§ 162 Geo.

  1. (1)Absatz einsFür die Zustellung von Verständigungen der Finanzbehörden durch die Gerichte von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen (Gebührenstücken) an die zuständigen Finanzämter werden Zustellisten nach GeoForm. Nr. 43 je nach Bedarf in Buchform oder losen Blättern verwendet. Es sind zwei Listen zu führen, von denen sich die eine bei der Gebührenbehörde zur Übernahme und Überprüfung, die zweite bei Gericht befindet und die anläßlich der Überbringung ausgetauscht werden.
  2. (2)Absatz 2Geschäftsstücke, die an die Finanzämter zuzustellen sind, ohne daß es sich um Gebührenstücke handelt, werden in die Zustelliste für Gebührenstücke nicht eingetragen.
  3. (3)Absatz 3Die Zustelliste für Gebührenstücke wird in der Vollzugsabteilung für das ganze Gericht gemeinsam geführt, Spalte 1 enthält die jährlich mit 1 beginnende fortlaufende Zahl, Spalte 2 das Aktenzeichen des mitgeteilten Aktes oder Geschäftstückes, Spalte 3 den Namen der gebührenpflichtigen Partei und die Bezeichnung des Gegenstandes. Die Geschäftsabteilung hat die Abschriften, Anzeigen und Akten der Zustellabteilung ohne Anordnung durch den Richter zu übergeben. Die Übersendung ist in den Akten zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4Die Gebührenstücke sind der Finanzbehörde in regelmäßigen Zeitabständen, bei besonderer Dringlichkeit von Fall zu Fall, unter Anschluß der Zustelliste zu übermitteln. Die Gebührenbehörde trägt in Spalte 4 die Geschäftszahl, unter der das Gebührenstück bei ihr geführt wird, ein, bestätigt in Spalte 5 die Übernahme und stellt die Liste anläßlich dar nächsten Übermittlung von Gebührenstücken durch das Gericht durch Austausch mit der zweiten Zustelliste (Abs. 1) zurück.Die Gebührenstücke sind der Finanzbehörde in regelmäßigen Zeitabständen, bei besonderer Dringlichkeit von Fall zu Fall, unter Anschluß der Zustelliste zu übermitteln. Die Gebührenbehörde trägt in Spalte 4 die Geschäftszahl, unter der das Gebührenstück bei ihr geführt wird, ein, bestätigt in Spalte 5 die Übernahme und stellt die Liste anläßlich dar nächsten Übermittlung von Gebührenstücken durch das Gericht durch Austausch mit der zweiten Zustelliste (Absatz eins,) zurück.
  5. (5)Absatz 5Die Zustellisten sind, wenn sie nicht in der Form gebundener Bücher geführt werden, in festen Umschlägen jahrgangsweise zu sammeln und den Finanzbehörden auf Verlangen zu übersenden oder zur Einsicht bei Gericht zur Verfügung zu stellen.
(weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

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