§ 207 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Nachträgliche Einhebung der Postgebühr bei den Parteien§ 207 Geo.

(1weggefallen) Hat der Absender eine Postgebühr ganz oder teilweise zu Unrecht auf das Gericht überwälzt, so wird der Briefumschlag (die Postkarte) von der Einlaufstelle (§ 107 Abs. 2) oder, allenfalls nach Weisung des Richters, von der Geschäftsabteilung dem Abgabepostamt unter Bekanntgabe des Absenders zurückgestelltseit 01.01.2002 weggefallen. In diesem Falle wird die Zahl dieser Sendungen und die Summe der darauf lastenden Nachgebührenbeträge in die hiefür bestimmten Spalten der “Nachweisung gestundeter Nachgebühren” eingetragen und vom abholenden Bediensteten in der Nachweisung durch seine Unterschrift bestätigt. Die Post zieht den Nachgebührenbetrag beim Absender ein.

(2) Nach Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn eine Dienststelle (§ 201 Abs. 2) eine Sendung an das Gericht statt mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” mit dem Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben” versehen hat.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2001
Nachträgliche Einhebung der Postgebühr bei den Parteien§ 207 Geo.

(1weggefallen) Hat der Absender eine Postgebühr ganz oder teilweise zu Unrecht auf das Gericht überwälzt, so wird der Briefumschlag (die Postkarte) von der Einlaufstelle (§ 107 Abs. 2) oder, allenfalls nach Weisung des Richters, von der Geschäftsabteilung dem Abgabepostamt unter Bekanntgabe des Absenders zurückgestelltseit 01.01.2002 weggefallen. In diesem Falle wird die Zahl dieser Sendungen und die Summe der darauf lastenden Nachgebührenbeträge in die hiefür bestimmten Spalten der “Nachweisung gestundeter Nachgebühren” eingetragen und vom abholenden Bediensteten in der Nachweisung durch seine Unterschrift bestätigt. Die Post zieht den Nachgebührenbetrag beim Absender ein.

(2) Nach Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn eine Dienststelle (§ 201 Abs. 2) eine Sendung an das Gericht statt mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” mit dem Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben” versehen hat.

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