§ 207 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 207,

Nachträgliche Einhebung der Postgebühr bei den Parteien§ 207 Geo.

  1. (1)Absatz einsHat der Absender eine Postgebühr ganz oder teilweise zu Unrecht auf das Gericht überwälzt, so wird der Briefumschlag (die Postkarte) von der Einlaufstelle (§ 107 Abs. 2) oder, allenfalls nach Weisung des Richters, von der Geschäftsabteilung dem Abgabepostamt unter Bekanntgabe des Absenders zurückgestellt. In diesem Falle wird die Zahl dieser Sendungen und die Summe der darauf lastenden Nachgebührenbeträge in die hiefür bestimmten Spalten der “Nachweisung gestundeter Nachgebühren” eingetragen und vom abholenden Bediensteten in der Nachweisung durch seine Unterschrift bestätigt. Die Post zieht den Nachgebührenbetrag beim Absender ein.Hat der Absender eine Postgebühr ganz oder teilweise zu Unrecht auf das Gericht überwälzt, so wird der Briefumschlag (die Postkarte) von der Einlaufstelle (Paragraph 107, Absatz 2,) oder, allenfalls nach Weisung des Richters, von der Geschäftsabteilung dem Abgabepostamt unter Bekanntgabe des Absenders zurückgestellt. In diesem Falle wird die Zahl dieser Sendungen und die Summe der darauf lastenden Nachgebührenbeträge in die hiefür bestimmten Spalten der “Nachweisung gestundeter Nachgebühren” eingetragen und vom abholenden Bediensteten in der Nachweisung durch seine Unterschrift bestätigt. Die Post zieht den Nachgebührenbetrag beim Absender ein.
  2. (2)Absatz 2Nach Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn eine Dienststelle (§ 201 Abs. 2) eine Sendung an das Gericht statt mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” mit dem Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben” versehen hat.Nach Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn eine Dienststelle (Paragraph 201, Absatz 2,) eine Sendung an das Gericht statt mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” mit dem Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben” versehen hat.
(weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2001
Paragraph 207,

Nachträgliche Einhebung der Postgebühr bei den Parteien§ 207 Geo.

  1. (1)Absatz einsHat der Absender eine Postgebühr ganz oder teilweise zu Unrecht auf das Gericht überwälzt, so wird der Briefumschlag (die Postkarte) von der Einlaufstelle (§ 107 Abs. 2) oder, allenfalls nach Weisung des Richters, von der Geschäftsabteilung dem Abgabepostamt unter Bekanntgabe des Absenders zurückgestellt. In diesem Falle wird die Zahl dieser Sendungen und die Summe der darauf lastenden Nachgebührenbeträge in die hiefür bestimmten Spalten der “Nachweisung gestundeter Nachgebühren” eingetragen und vom abholenden Bediensteten in der Nachweisung durch seine Unterschrift bestätigt. Die Post zieht den Nachgebührenbetrag beim Absender ein.Hat der Absender eine Postgebühr ganz oder teilweise zu Unrecht auf das Gericht überwälzt, so wird der Briefumschlag (die Postkarte) von der Einlaufstelle (Paragraph 107, Absatz 2,) oder, allenfalls nach Weisung des Richters, von der Geschäftsabteilung dem Abgabepostamt unter Bekanntgabe des Absenders zurückgestellt. In diesem Falle wird die Zahl dieser Sendungen und die Summe der darauf lastenden Nachgebührenbeträge in die hiefür bestimmten Spalten der “Nachweisung gestundeter Nachgebühren” eingetragen und vom abholenden Bediensteten in der Nachweisung durch seine Unterschrift bestätigt. Die Post zieht den Nachgebührenbetrag beim Absender ein.
  2. (2)Absatz 2Nach Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn eine Dienststelle (§ 201 Abs. 2) eine Sendung an das Gericht statt mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” mit dem Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben” versehen hat.Nach Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn eine Dienststelle (Paragraph 201, Absatz 2,) eine Sendung an das Gericht statt mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” mit dem Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben” versehen hat.
(weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

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