§ 208 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Einbringung der Postgebühren in bürgerlichen Rechtsachen§ 208 Geo.

(1weggefallen) In bürgerlichen Rechtsachen sind Postgebühren, soweit sie nicht vom Empfänger zu tragen sind (§ 202 Abs. 1), von der zahlungspflichtigen Partei einzubringen (§ 1 Z 6 litseit 01.01.2002 weggefallen. e GEG. 1948).

(2) Die Zustellabteilung hat die Postgebühren für Sendungen, die bei der Aufgabe freizumachen sind (§ 204), auf einem besonderen Blatt unter Anführung der Geschäftszahl und des bezahlten Betrages zu vermerken und hievon die Kostenbeamten zu den einzelnen Akten zu verständigen.

(3) Der Kostenbeamte hat die Höhe der unter die monatliche Gebührenstundung fallender Postgebühren (§ 203) aus dem Akt festzustellen; hiebei kann im allgemeinen angenommen werden, daß der Gerichtsbrief das normale Gewicht nicht überschreitet.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2001
Einbringung der Postgebühren in bürgerlichen Rechtsachen§ 208 Geo.

(1weggefallen) In bürgerlichen Rechtsachen sind Postgebühren, soweit sie nicht vom Empfänger zu tragen sind (§ 202 Abs. 1), von der zahlungspflichtigen Partei einzubringen (§ 1 Z 6 litseit 01.01.2002 weggefallen. e GEG. 1948).

(2) Die Zustellabteilung hat die Postgebühren für Sendungen, die bei der Aufgabe freizumachen sind (§ 204), auf einem besonderen Blatt unter Anführung der Geschäftszahl und des bezahlten Betrages zu vermerken und hievon die Kostenbeamten zu den einzelnen Akten zu verständigen.

(3) Der Kostenbeamte hat die Höhe der unter die monatliche Gebührenstundung fallender Postgebühren (§ 203) aus dem Akt festzustellen; hiebei kann im allgemeinen angenommen werden, daß der Gerichtsbrief das normale Gewicht nicht überschreitet.

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