§ 221 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Kostenvorschreibungsbuch wird nach GeoForm. Nr. 53 geführt.

Es gliedert sich in drei Abteilungen:

  1. a)Litera afür Gebühren und Kosten in Zivilrechtrechtsachen;
  2. b)Litera bfür Gebühren, Kosten, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge im Strafverfahren und für Geldstrafen;
  3. c)Litera cfür Beträge, die zugunsten einer dritten Person oder Stelle einzuheben sind.
  1. (2)Absatz 2Die Eintragung geschieht unter fortlaufender Nummer, in jeder Abteilung jährlich mit 1 beginnend. In Spalte 2 sind sämtliche Zahlungspflichtige einzutragen; auf eine Solidarhaftung ist in Spalte 5 hinzuweisen. Dort sind auch die Kosten der Einbringung zu verzeichnen. In Spalte 3 sind das Gericht, die Geschäftszahl des Gerichtsaktes und das Datum des Zahlungsauftrages einzutragen.
§ 221 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsDas Kostenvorschreibungsbuch wird nach GeoForm. Nr. 53 geführt.

Es gliedert sich in drei Abteilungen:

  1. a)Litera afür Gebühren und Kosten in Zivilrechtrechtsachen;
  2. b)Litera bfür Gebühren, Kosten, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge im Strafverfahren und für Geldstrafen;
  3. c)Litera cfür Beträge, die zugunsten einer dritten Person oder Stelle einzuheben sind.
  1. (2)Absatz 2Die Eintragung geschieht unter fortlaufender Nummer, in jeder Abteilung jährlich mit 1 beginnend. In Spalte 2 sind sämtliche Zahlungspflichtige einzutragen; auf eine Solidarhaftung ist in Spalte 5 hinzuweisen. Dort sind auch die Kosten der Einbringung zu verzeichnen. In Spalte 3 sind das Gericht, die Geschäftszahl des Gerichtsaktes und das Datum des Zahlungsauftrages einzutragen.
§ 221 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten