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(1weggefallen) Verständigungen und Aufforderungen im Zuge der Eintreibung hat das Exekutionsgericht an die Einbringungsstelle als Vertreterin des Bundesschatzes zu richten und ihr nach Beendigung der Eintreibung die hiebei entstandenen Gebühren und Kosten bekanntzugebenseit 01.01.2002 weggefallen. Die der Einbringungsstelle zukommenden Beträge sind ohne Verzug auf ihr Postscheckkonto zu überweisen. Im Falle der Ergebnislosigkeit der Eintreibung hat der Vollstrecker anläßlich des Vollzuges die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen zu erheben und das Ergebnis der Einbringungsstelle mitzuteilen; gleichzeitig hat der Vollstrecker bekanntzugeben, ob und zu welcher Geschäftszahl der Zahlungspflichtige den Offenbarungseid geleistet hat. Für diese Mitteilungen ist das GeoForm. Nr. 56 zu verwenden. Die Einbringungsstelle kann auch außerhalb eines Exekutionsverfahrens das Exekutionsgericht um die Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen ersuchen.
(2) Wenn sich im Zuge der Eintreibung besondere Vorfälle ereignen, insbesondere wenn eine der Klagen nach §§ 35 bis 37 EO. droht, hat die Einbringungsstelle die Weisung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien oder des von diesem damit betrauten Richters einzuholen. Zur Empfangnahme von Klagen, zur Prozeßführung, zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses und zur Erhebung von Rechtsmitteln ist nicht die Einbringungsstelle, sondern nur die Finanzprokuratur ermächtigt.
(3) Ist ein Betrag nach dem Offenbarungseidesverfahren (§§ 47 ff. EO.) oder, falls ein solches nicht durchgeführt werden kann, nach dem bisherigen Ergebnis als nicht einbringlich anzusehen, so ist die Post im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. a). War ein Dritter empfangsberechtigt, so ist er von der Uneinbringlichkeit durch die Einbringungsstelle zu verständigen. Derzeit uneinbringliche Beträge über 2000 S und Beträge, die nur durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bücherlich sichergestellt werden konnten, sind in ein Überwachungsbuch zu übertragen, das für mehrere Jahre zu führen ist. Es hat zu enthalten: Fortlaufende Zahl, Tag der Eintragung, Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229), Gegenstand und Betrag. Am Ende jedes Jahres hat die Einbringungsstelle über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Erhebungen zu pflegen und allenfalls nötige Exekutionsschritte einzuleiten; insbesondere ist der Zahlungspflichtige bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 EO. zur neuerlichen Ablegung des Offenbarungseides zu verhalten. Geht der Betrag später ein, so wird die Eintragung im Überwachungsbuch abgestrichen und der Betrag im Kostenvorschreibungsbuch neu eingetragen. Bei Eingang eines Teilbetrages ist die Betragsangabe im Überwachungsbuch schräg durchzustreichen und durch die Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen. Der eingegangene Teilbetrag ist im Kostenvorschreibungsbuch neu einzutragen.
(1weggefallen) Verständigungen und Aufforderungen im Zuge der Eintreibung hat das Exekutionsgericht an die Einbringungsstelle als Vertreterin des Bundesschatzes zu richten und ihr nach Beendigung der Eintreibung die hiebei entstandenen Gebühren und Kosten bekanntzugebenseit 01.01.2002 weggefallen. Die der Einbringungsstelle zukommenden Beträge sind ohne Verzug auf ihr Postscheckkonto zu überweisen. Im Falle der Ergebnislosigkeit der Eintreibung hat der Vollstrecker anläßlich des Vollzuges die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen zu erheben und das Ergebnis der Einbringungsstelle mitzuteilen; gleichzeitig hat der Vollstrecker bekanntzugeben, ob und zu welcher Geschäftszahl der Zahlungspflichtige den Offenbarungseid geleistet hat. Für diese Mitteilungen ist das GeoForm. Nr. 56 zu verwenden. Die Einbringungsstelle kann auch außerhalb eines Exekutionsverfahrens das Exekutionsgericht um die Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen ersuchen.
(2) Wenn sich im Zuge der Eintreibung besondere Vorfälle ereignen, insbesondere wenn eine der Klagen nach §§ 35 bis 37 EO. droht, hat die Einbringungsstelle die Weisung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien oder des von diesem damit betrauten Richters einzuholen. Zur Empfangnahme von Klagen, zur Prozeßführung, zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses und zur Erhebung von Rechtsmitteln ist nicht die Einbringungsstelle, sondern nur die Finanzprokuratur ermächtigt.
(3) Ist ein Betrag nach dem Offenbarungseidesverfahren (§§ 47 ff. EO.) oder, falls ein solches nicht durchgeführt werden kann, nach dem bisherigen Ergebnis als nicht einbringlich anzusehen, so ist die Post im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. a). War ein Dritter empfangsberechtigt, so ist er von der Uneinbringlichkeit durch die Einbringungsstelle zu verständigen. Derzeit uneinbringliche Beträge über 2000 S und Beträge, die nur durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bücherlich sichergestellt werden konnten, sind in ein Überwachungsbuch zu übertragen, das für mehrere Jahre zu führen ist. Es hat zu enthalten: Fortlaufende Zahl, Tag der Eintragung, Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229), Gegenstand und Betrag. Am Ende jedes Jahres hat die Einbringungsstelle über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Erhebungen zu pflegen und allenfalls nötige Exekutionsschritte einzuleiten; insbesondere ist der Zahlungspflichtige bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 EO. zur neuerlichen Ablegung des Offenbarungseides zu verhalten. Geht der Betrag später ein, so wird die Eintragung im Überwachungsbuch abgestrichen und der Betrag im Kostenvorschreibungsbuch neu eingetragen. Bei Eingang eines Teilbetrages ist die Betragsangabe im Überwachungsbuch schräg durchzustreichen und durch die Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen. Der eingegangene Teilbetrag ist im Kostenvorschreibungsbuch neu einzutragen.