§ 236 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 236 Geo. Pauschalkostenbeitrag, Sätze.

Der Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 StPO. beträgt:

I. bei einem Schuldspruch

1.

wenn aber die Strafe durch Strafverfügung rechtskräftig festgesetzt

wurde .......................................... 25 bis 200 S;

2. wegen eines Verbrechens oder Vergehens

a(weggefallen) bei Entscheidung durch den Einzelrichter seit 01.01.2002 weggefallen.. 250 bis 2.000 S,

b) bei Entscheidung durch ein Schöffengericht 500 bis 5.000 S,

c) bei Entscheidung durch ein

Geschwornengericht oder Standgericht ...... 1.000 bis 10.000 S.

II. Falls das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein

verurteilendes Erkenntnis beendet worden und der Privatankläger,

Privatbeteiligte oder Anzeiger kostenersatzpflichtig ist (§ 390

Abs. 1 und 4 StPO.):

1. Wenn eine Hauptverhandlung stattgefunden hat

a) vor dem Geschwornengericht oder

Standgericht .............................. 1.000 bis 10.000 S,

b) vor dem Schöffengericht ................... 500 bis 5.000 S,

c) vor dem Einzelrichter ..................... 250 bis 2.000 S,

d) in Übertretungsfällen ..................... 50 bis 500 S;

2. wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat

a) beim Gerichtshof .......................... 250 bis 1.000 S,

b) beim Bezirksgericht ....................... 25 bis 200 S.

3.

Im Verfahren auf Grund einer Privatanklage ist jedoch im Falle

der Z 2 lit. b kein Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, wenn keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren erwachsen sind.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.06.1968 bis 31.12.2001
§ 236 Geo. Pauschalkostenbeitrag, Sätze.

Der Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 StPO. beträgt:

I. bei einem Schuldspruch

1.

wenn aber die Strafe durch Strafverfügung rechtskräftig festgesetzt

wurde .......................................... 25 bis 200 S;

2. wegen eines Verbrechens oder Vergehens

a(weggefallen) bei Entscheidung durch den Einzelrichter seit 01.01.2002 weggefallen.. 250 bis 2.000 S,

b) bei Entscheidung durch ein Schöffengericht 500 bis 5.000 S,

c) bei Entscheidung durch ein

Geschwornengericht oder Standgericht ...... 1.000 bis 10.000 S.

II. Falls das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein

verurteilendes Erkenntnis beendet worden und der Privatankläger,

Privatbeteiligte oder Anzeiger kostenersatzpflichtig ist (§ 390

Abs. 1 und 4 StPO.):

1. Wenn eine Hauptverhandlung stattgefunden hat

a) vor dem Geschwornengericht oder

Standgericht .............................. 1.000 bis 10.000 S,

b) vor dem Schöffengericht ................... 500 bis 5.000 S,

c) vor dem Einzelrichter ..................... 250 bis 2.000 S,

d) in Übertretungsfällen ..................... 50 bis 500 S;

2. wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat

a) beim Gerichtshof .......................... 250 bis 1.000 S,

b) beim Bezirksgericht ....................... 25 bis 200 S.

3.

Im Verfahren auf Grund einer Privatanklage ist jedoch im Falle

der Z 2 lit. b kein Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, wenn keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren erwachsen sind.

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