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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Kosten§ 239 Geo.
Im Strafverfahren sind die durch die Beschlagnahme von Sachen, insbesondere von Tieren, verursachten Kosten (§ 381 Abs. 1 Z 6 StPO.weggefallen) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn sie im einzelnen Fall den Betrag von 10 S übersteigenseit 01.01.2002 weggefallen.
Kosten§ 239 Geo.
Im Strafverfahren sind die durch die Beschlagnahme von Sachen, insbesondere von Tieren, verursachten Kosten (§ 381 Abs. 1 Z 6 StPO.weggefallen) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn sie im einzelnen Fall den Betrag von 10 S übersteigenseit 01.01.2002 weggefallen.