§ 239 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Ersatz der durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten

Kosten§ 239 Geo.

Im Strafverfahren sind die durch die Beschlagnahme von Sachen, insbesondere von Tieren, verursachten Kosten (§ 381 Abs. 1 Z 6 StPO.weggefallen) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn sie im einzelnen Fall den Betrag von 10 S übersteigenseit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2001
Ersatz der durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten

Kosten§ 239 Geo.

Im Strafverfahren sind die durch die Beschlagnahme von Sachen, insbesondere von Tieren, verursachten Kosten (§ 381 Abs. 1 Z 6 StPO.weggefallen) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn sie im einzelnen Fall den Betrag von 10 S übersteigenseit 01.01.2002 weggefallen.

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