§ 240 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft (§ 381 Abs. 1 Z 7 und § 387 StPO.) sowie für die Kosten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 381 Abs. 1 Z 8 und § 388 StPO.) werden von Zeit zu Zeit vom Bundesministerium für Justiz Vergütungssätze festgesetzt und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung verlautbart. Diese Sätze gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Haft im Gefangenhaus eines Gerichtes oder einer anderen Behörde, in einer Strafanstalt oder in einer Anstalt, die keine Bundesanstalt ist (§ 48 JGG.), vollzogen wird; wenn eine Haft auf Ersuchen einer anderen Behörde in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen wird, ist nach § 244 vorzugehen.Für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 387, StPO.) sowie für die Kosten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 388, StPO.) werden von Zeit zu Zeit vom Bundesministerium für Justiz Vergütungssätze festgesetzt und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung verlautbart. Diese Sätze gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Haft im Gefangenhaus eines Gerichtes oder einer anderen Behörde, in einer Strafanstalt oder in einer Anstalt, die keine Bundesanstalt ist (Paragraph 48, JGG.), vollzogen wird; wenn eine Haft auf Ersuchen einer anderen Behörde in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen wird, ist nach Paragraph 244, vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütungssätze sind ohne Rücksicht auf die Art der Kost, die der Gefangene erhält (gewöhnliche Kost, Krankenkost, Kostzulagen) und ohne Rücksicht auf den Umstand, daß sich ein Gefangener die Kost selbst beschafft hat, anzuwenden. Für Krankheits- und Entbindungskosten ist kein besonderer Ersatz zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Der Vergütungssatz für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist auch anzuwenden:
    1. a)Litera aauf eine vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörde wegen Verdachtes einer nach der Strafprozeßordnung zu verfolgenden strafbaren Handlung, soweit die Verwahrung nicht auf die Strafe angerechnet wird;
    2. b)Litera bauf eine Arreststrafe (Haft), die als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels IX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1948, verhängt worden ist;auf eine Arreststrafe (Haft), die als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels römisch IX des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1948,, verhängt worden ist;
    3. c)Litera cauf die Unterbringung in einem Arbeitshaus und auf die vorläufige Verwahrung des Unterzubringenden sofern die zum Unterhalt des Verurteilten verpflichteten Angehörigen zum Ersatz der Kosten herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Der Vergütungssatz für die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen ist auch anzuwenden:
    1. a)Litera aauf die vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörden, die gerichtliche Verwahrung und die Untersuchungshaft, soweit sie auf die Strafe angerechnet werden;
    2. b)Litera bauf eine vorläufige Verwahrung nach § 9 oder § 18 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 BGBl. Nr. 277;auf eine vorläufige Verwahrung nach Paragraph 9, oder Paragraph 18, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 Bundesgesetzblatt Nr. 277;
    3. c)Litera cauf eine Unterbringung in einem Arbeitshaus und auf eine vorläufige Verwahrung des Unterzubringenden, sofern der Verurteilte zum Ersatz der Kosten herangezogen wird.
  5. (5)Absatz 5Bei Bestimmung der Ersatzbeträge sind Zeiträume, die weniger als sechs Stunden betragen, unberücksichtigt zu lassen, größere Bruchteile eines Tages aber als ganze Tage zu rechnen. Geht eine nicht auf die Strafe angerechnete Verwahrungs- oder Untersuchungshaft unmittelbar in die Strafhaft über, so ist der Ersatzbetrag für den Tag, an dem die Strafhaft beginnt, nach dem für die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen aufgestellten Satz zu bemessen.
  6. (6)Absatz 6Für die Berechnung der Ersatzbeträge sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich die im Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Bestimmung in Geltung stehenden Vergütungssätze maßgebend.
  7. (7)Absatz 7Die mit der Beförderung des Verurteilten in das Arbeitshaus verbundenen Kosten werden von Fall zu Fall festgestellt.
§ 240 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsFür die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft (§ 381 Abs. 1 Z 7 und § 387 StPO.) sowie für die Kosten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 381 Abs. 1 Z 8 und § 388 StPO.) werden von Zeit zu Zeit vom Bundesministerium für Justiz Vergütungssätze festgesetzt und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung verlautbart. Diese Sätze gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Haft im Gefangenhaus eines Gerichtes oder einer anderen Behörde, in einer Strafanstalt oder in einer Anstalt, die keine Bundesanstalt ist (§ 48 JGG.), vollzogen wird; wenn eine Haft auf Ersuchen einer anderen Behörde in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen wird, ist nach § 244 vorzugehen.Für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 387, StPO.) sowie für die Kosten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 388, StPO.) werden von Zeit zu Zeit vom Bundesministerium für Justiz Vergütungssätze festgesetzt und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung verlautbart. Diese Sätze gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Haft im Gefangenhaus eines Gerichtes oder einer anderen Behörde, in einer Strafanstalt oder in einer Anstalt, die keine Bundesanstalt ist (Paragraph 48, JGG.), vollzogen wird; wenn eine Haft auf Ersuchen einer anderen Behörde in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen wird, ist nach Paragraph 244, vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütungssätze sind ohne Rücksicht auf die Art der Kost, die der Gefangene erhält (gewöhnliche Kost, Krankenkost, Kostzulagen) und ohne Rücksicht auf den Umstand, daß sich ein Gefangener die Kost selbst beschafft hat, anzuwenden. Für Krankheits- und Entbindungskosten ist kein besonderer Ersatz zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Der Vergütungssatz für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist auch anzuwenden:
    1. a)Litera aauf eine vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörde wegen Verdachtes einer nach der Strafprozeßordnung zu verfolgenden strafbaren Handlung, soweit die Verwahrung nicht auf die Strafe angerechnet wird;
    2. b)Litera bauf eine Arreststrafe (Haft), die als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels IX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1948, verhängt worden ist;auf eine Arreststrafe (Haft), die als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels römisch IX des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1948,, verhängt worden ist;
    3. c)Litera cauf die Unterbringung in einem Arbeitshaus und auf die vorläufige Verwahrung des Unterzubringenden sofern die zum Unterhalt des Verurteilten verpflichteten Angehörigen zum Ersatz der Kosten herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Der Vergütungssatz für die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen ist auch anzuwenden:
    1. a)Litera aauf die vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörden, die gerichtliche Verwahrung und die Untersuchungshaft, soweit sie auf die Strafe angerechnet werden;
    2. b)Litera bauf eine vorläufige Verwahrung nach § 9 oder § 18 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 BGBl. Nr. 277;auf eine vorläufige Verwahrung nach Paragraph 9, oder Paragraph 18, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 Bundesgesetzblatt Nr. 277;
    3. c)Litera cauf eine Unterbringung in einem Arbeitshaus und auf eine vorläufige Verwahrung des Unterzubringenden, sofern der Verurteilte zum Ersatz der Kosten herangezogen wird.
  5. (5)Absatz 5Bei Bestimmung der Ersatzbeträge sind Zeiträume, die weniger als sechs Stunden betragen, unberücksichtigt zu lassen, größere Bruchteile eines Tages aber als ganze Tage zu rechnen. Geht eine nicht auf die Strafe angerechnete Verwahrungs- oder Untersuchungshaft unmittelbar in die Strafhaft über, so ist der Ersatzbetrag für den Tag, an dem die Strafhaft beginnt, nach dem für die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen aufgestellten Satz zu bemessen.
  6. (6)Absatz 6Für die Berechnung der Ersatzbeträge sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich die im Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Bestimmung in Geltung stehenden Vergütungssätze maßgebend.
  7. (7)Absatz 7Die mit der Beförderung des Verurteilten in das Arbeitshaus verbundenen Kosten werden von Fall zu Fall festgestellt.
§ 240 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

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