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(1weggefallen) Für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft (§ 381 Abs. 1 Z 7 und § 387 StPOseit 01.01.2007 weggefallen.) sowie für die Kosten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 381 Abs. 1 Z 8 und § 388 StPO.) werden von Zeit zu Zeit vom Bundesministerium für Justiz Vergütungssätze festgesetzt und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung verlautbart. Diese Sätze gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Haft im Gefangenhaus eines Gerichtes oder einer anderen Behörde, in einer Strafanstalt oder in einer Anstalt, die keine Bundesanstalt ist (§ 48 JGG.), vollzogen wird; wenn eine Haft auf Ersuchen einer anderen Behörde in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen wird, ist nach § 244 vorzugehen.
(2) Die Vergütungssätze sind ohne Rücksicht auf die Art der Kost, die der Gefangene erhält (gewöhnliche Kost, Krankenkost, Kostzulagen) und ohne Rücksicht auf den Umstand, daß sich ein Gefangener die Kost selbst beschafft hat, anzuwenden. Für Krankheits- und Entbindungskosten ist kein besonderer Ersatz zu leisten.
(3) Der Vergütungssatz für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist auch anzuwenden:
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(4) Der Vergütungssatz für die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen ist auch anzuwenden:
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(5) Bei Bestimmung der Ersatzbeträge sind Zeiträume, die weniger als sechs Stunden betragen, unberücksichtigt zu lassen, größere Bruchteile eines Tages aber als ganze Tage zu rechnen. Geht eine nicht auf die Strafe angerechnete Verwahrungs- oder Untersuchungshaft unmittelbar in die Strafhaft über, so ist der Ersatzbetrag für den Tag, an dem die Strafhaft beginnt, nach dem für die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen aufgestellten Satz zu bemessen.
(6) Für die Berechnung der Ersatzbeträge sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich die im Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Bestimmung in Geltung stehenden Vergütungssätze maßgebend.
(7) Die mit der Beförderung des Verurteilten in das Arbeitshaus verbundenen Kosten werden von Fall zu Fall festgestellt.
(1weggefallen) Für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft (§ 381 Abs. 1 Z 7 und § 387 StPOseit 01.01.2007 weggefallen.) sowie für die Kosten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 381 Abs. 1 Z 8 und § 388 StPO.) werden von Zeit zu Zeit vom Bundesministerium für Justiz Vergütungssätze festgesetzt und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung verlautbart. Diese Sätze gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Haft im Gefangenhaus eines Gerichtes oder einer anderen Behörde, in einer Strafanstalt oder in einer Anstalt, die keine Bundesanstalt ist (§ 48 JGG.), vollzogen wird; wenn eine Haft auf Ersuchen einer anderen Behörde in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen wird, ist nach § 244 vorzugehen.
(2) Die Vergütungssätze sind ohne Rücksicht auf die Art der Kost, die der Gefangene erhält (gewöhnliche Kost, Krankenkost, Kostzulagen) und ohne Rücksicht auf den Umstand, daß sich ein Gefangener die Kost selbst beschafft hat, anzuwenden. Für Krankheits- und Entbindungskosten ist kein besonderer Ersatz zu leisten.
(3) Der Vergütungssatz für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist auch anzuwenden:
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(4) Der Vergütungssatz für die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen ist auch anzuwenden:
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(5) Bei Bestimmung der Ersatzbeträge sind Zeiträume, die weniger als sechs Stunden betragen, unberücksichtigt zu lassen, größere Bruchteile eines Tages aber als ganze Tage zu rechnen. Geht eine nicht auf die Strafe angerechnete Verwahrungs- oder Untersuchungshaft unmittelbar in die Strafhaft über, so ist der Ersatzbetrag für den Tag, an dem die Strafhaft beginnt, nach dem für die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen aufgestellten Satz zu bemessen.
(6) Für die Berechnung der Ersatzbeträge sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich die im Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Bestimmung in Geltung stehenden Vergütungssätze maßgebend.
(7) Die mit der Beförderung des Verurteilten in das Arbeitshaus verbundenen Kosten werden von Fall zu Fall festgestellt.