§ 242 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Vorläufige Bestimmung der Kosten des Vollzuges von

Freiheitsstrafen§ 242 Geo.

(1weggefallen) Besteht die Gefahr, daß die Einbringung der Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen gefährdet würde, so können auch bereits vor Ablauf der im § 241 Abs. 2 angeführten Fristen sofort nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens diese Kosten vorläufig bestimmt werdenseit 01.01.2007 weggefallen. Zu diesem Zwecke hat der Kostenbeamte unter Zugrundelegung der Dauer der Freiheitsstrafe, im Falle des § 12 Abs. 1 JGG. des Mindestmaßes der Freiheitsstrafe, und des Vergütungssatzes (§ 240) die voraussichtlich entstehenden Kosten vorläufig zu bestimmen. Der Zahlungsauftrag ist in diesem Falle als “vorläufiger Zahlungsauftrag” zu bezeichnen.

(2) Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen des 2. Kapitels Anwendung. Geht der Betrag ein, so hat die Einbringungsstelle hievon das Gericht zu verständigen.

(3) Die Kosten sind in dem im § 241 Abs. 2 angegebenen Zeitpunkt endgültig zu bemessen; hiebei ist auf den “Vorläufigen Zahlungsauftrag” Bedacht zu nehmen. Im Zahlungsauftrag ist das ursprüngliche Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229) anzuführen.

(4) Die Einbringungsstelle hat eine Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch nur dann vorzunehmen, wenn auf Grund der endgültigen Bemessung eine Einhebung stattzufinden hat, wenn also der endgültig bemessene Betrag höher ist als der ursprünglich bemessene. In diesem Falle finden in Ansehung des Unterschiedes die Bestimmungen des 2. Kapitels über die Einbringung Anwendung.

(5) Ist der endgültig bemessene Betrag gleich dem vorläufig bemessenen, so ist dem Zahlungspflichtigen ein vom Kostenbeamten ausgestellter Bescheid über die Verrechnung durch die Einbringungsstelle zuzustellen; § 7 Abs. 1 GEG. 1948 findet sinngemäß Anwendung. Das gleiche gilt, wenn der endgültig bemessene Betrag geringer ist als der vorläufig bemessene; in diesem Falle sind zuviel bezahlte Beträge auf Anweisung des Kostenbeamten zurückzuzahlen, allfällig notwendig gewordene Löschungen im Kostenvorschreibungsbuch durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
Vorläufige Bestimmung der Kosten des Vollzuges von

Freiheitsstrafen§ 242 Geo.

(1weggefallen) Besteht die Gefahr, daß die Einbringung der Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen gefährdet würde, so können auch bereits vor Ablauf der im § 241 Abs. 2 angeführten Fristen sofort nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens diese Kosten vorläufig bestimmt werdenseit 01.01.2007 weggefallen. Zu diesem Zwecke hat der Kostenbeamte unter Zugrundelegung der Dauer der Freiheitsstrafe, im Falle des § 12 Abs. 1 JGG. des Mindestmaßes der Freiheitsstrafe, und des Vergütungssatzes (§ 240) die voraussichtlich entstehenden Kosten vorläufig zu bestimmen. Der Zahlungsauftrag ist in diesem Falle als “vorläufiger Zahlungsauftrag” zu bezeichnen.

(2) Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen des 2. Kapitels Anwendung. Geht der Betrag ein, so hat die Einbringungsstelle hievon das Gericht zu verständigen.

(3) Die Kosten sind in dem im § 241 Abs. 2 angegebenen Zeitpunkt endgültig zu bemessen; hiebei ist auf den “Vorläufigen Zahlungsauftrag” Bedacht zu nehmen. Im Zahlungsauftrag ist das ursprüngliche Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229) anzuführen.

(4) Die Einbringungsstelle hat eine Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch nur dann vorzunehmen, wenn auf Grund der endgültigen Bemessung eine Einhebung stattzufinden hat, wenn also der endgültig bemessene Betrag höher ist als der ursprünglich bemessene. In diesem Falle finden in Ansehung des Unterschiedes die Bestimmungen des 2. Kapitels über die Einbringung Anwendung.

(5) Ist der endgültig bemessene Betrag gleich dem vorläufig bemessenen, so ist dem Zahlungspflichtigen ein vom Kostenbeamten ausgestellter Bescheid über die Verrechnung durch die Einbringungsstelle zuzustellen; § 7 Abs. 1 GEG. 1948 findet sinngemäß Anwendung. Das gleiche gilt, wenn der endgültig bemessene Betrag geringer ist als der vorläufig bemessene; in diesem Falle sind zuviel bezahlte Beträge auf Anweisung des Kostenbeamten zurückzuzahlen, allfällig notwendig gewordene Löschungen im Kostenvorschreibungsbuch durchzuführen.

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