§ 245 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 245,

Einbringung von Kosten der Einweisung und der Anhaltung in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige§ 245 Geo.

  1. (1)Absatz einsDas Gericht, das einen Rechtsbrecher in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige einweist, die vorläufige Einweisung bestätigt, den Eingewiesenen zur Probe entläßt, die Entlassung widerruft oder die Einweisung aufhebt, hat eine Ausfertigung seiner Entscheidung an das Gericht zu senden, das über den Ersatz der Einweisungs- und Anhaltungskosten zu entscheiden hat - im folgenden Kostengericht genannt -, wenn es nicht selbst Kostengericht ist. Hat ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung, so ist die Ausfertigung sogleich, sonst erst nach Eintritt der Rechtskraft abzusenden. Eine Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung ist anzuschließen oder nachzusenden; hierauf hat das Rechtsmittelgericht bei der Ausfertigung seiner Entscheidung Bedacht zu nehmen (§ 145 Abs. 1).Das Gericht, das einen Rechtsbrecher in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige einweist, die vorläufige Einweisung bestätigt, den Eingewiesenen zur Probe entläßt, die Entlassung widerruft oder die Einweisung aufhebt, hat eine Ausfertigung seiner Entscheidung an das Gericht zu senden, das über den Ersatz der Einweisungs- und Anhaltungskosten zu entscheiden hat - im folgenden Kostengericht genannt -, wenn es nicht selbst Kostengericht ist. Hat ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung, so ist die Ausfertigung sogleich, sonst erst nach Eintritt der Rechtskraft abzusenden. Eine Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung ist anzuschließen oder nachzusenden; hierauf hat das Rechtsmittelgericht bei der Ausfertigung seiner Entscheidung Bedacht zu nehmen (Paragraph 145, Absatz eins,).
  2. (2)Absatz 2Ist zwar nicht ein anderes Gericht, aber doch eine andere Gerichtsabteilung für die Kostenentscheidung zuständig (Kostenabteilung) so sind ihr die Ausfertigungen (Abs. 1) zuzuleiten.Ist zwar nicht ein anderes Gericht, aber doch eine andere Gerichtsabteilung für die Kostenentscheidung zuständig (Kostenabteilung) so sind ihr die Ausfertigungen (Absatz eins,) zuzuleiten.
  3. (3)Absatz 3Aktenkundige Umstände, die für die Kostenentscheidung Bedeutung haben, sind dem Kostengericht mitzuteilen; der Kostenabteilung ist statt dessen der Akt zur Einsicht zu überlassen.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht, das einen Rechtsbrecher in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige eingewiesen hat, hat der Anstalt sogleich mitzuteilen, welches Gericht für die Kostenentscheidung zuständig ist.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige hat dem Kostengericht den Tag mitzuteilen, an dem ein Zögling in der Anstalt eingelangt, aus der Anstalt zur Probe oder endgültig ausgeschieden, bei Widerruf der Entlassung neuerlich eingelangt ist. Vom Urlaub oder der Entweichung hat sie das Kostengericht nur dann von Amts wegen zu verständigen, wenn der Zögling länger als drei Tage abwesend war.
  6. (6)Absatz 6Das Kostengericht (die Kostenabteilung) hat eine Ausfertigung jeder Entscheidung über die Kostenersatzpflicht nach Eintritt der Rechtskraft an die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zu senden.
  7. (7)Absatz 7Sobald rechtskräftig entschieden ist, von wem und in welcher Höhe Einweisungs- und Anhaltungskosten zu ersetzen sind, hat der Kostenbeamte die Einbringung einzuleiten. Über Einweisungskosten ist sogleich ein Zahlungsauftrag zu erlassen. Über Anhaltungskosten ist jedes Vierteljahr im nachhinein, gerechnet vom Einlangen des Zöglings in der Anstalt, ein Zahlungsauftrag “D” für die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige als empfangsberechtigte Stelle zu erlassen. Scheidet der Zögling vorübergehend oder endgültig aus der Anstalt aus, so ist der Zahlungsauftrag über die rückständigen Anhaltungskosten sogleich zu erlassen.Sobald rechtskräftig entschieden ist, von wem und in welcher Höhe Einweisungs- und Anhaltungskosten zu ersetzen sind, hat der Kostenbeamte die Einbringung einzuleiten. Über Einweisungskosten ist sogleich ein Zahlungsauftrag zu erlassen. Über Anhaltungskosten ist jedes Vierteljahr im nachhinein, gerechnet vom Einlangen des Zöglings in der Anstalt, ein Zahlungsauftrag “D” für die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige als empfangsberechtigte Stelle zu erlassen. Scheidet der Zögling vorübergehend oder endgültig aus der Anstalt aus, so ist der Zahlungsauftrag über die rückständigen Anhaltungskosten sogleich zu erlassen.
  8. (8)Absatz 8Die Einhebungsgebühr (§ 6 Abs. 1, GEG. 1962) ist nur im Zahlungsauftrag über die Einweisungskosten und im ersten Zahlungsauftrag über Anhaltungskosten vorzuschreiben. Die Postgebühren für die Zustellung der Zahlungsaufträge, in denen keine Einhebungsgebühr vorgeschrieben ist, hat das Gericht endgültig zu tragen.Die Einhebungsgebühr (Paragraph 6, Absatz eins,, GEG. 1962) ist nur im Zahlungsauftrag über die Einweisungskosten und im ersten Zahlungsauftrag über Anhaltungskosten vorzuschreiben. Die Postgebühren für die Zustellung der Zahlungsaufträge, in denen keine Einhebungsgebühr vorgeschrieben ist, hat das Gericht endgültig zu tragen.
  9. (9)Absatz 9Die Einbringungsstelle hat die Zahlungsaufträge über Anhaltungskosten in die Abteilung D des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221 Abs. 1 lit. c) einzutragen. Eingebrachte Beträge sind an die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zu überweisen. Das Kostengericht ist von der Erfolglosigkeit der Einbringung (Eintreibung) und von anderen Umständen zu verständigen, die für eine Änderung der Kostenentscheidung bedeutsam sind und im Zuge der Einbringung hervorkommen.Die Einbringungsstelle hat die Zahlungsaufträge über Anhaltungskosten in die Abteilung D des Kostenvorschreibungsbuches (Paragraph 221, Absatz eins, Litera c,) einzutragen. Eingebrachte Beträge sind an die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zu überweisen. Das Kostengericht ist von der Erfolglosigkeit der Einbringung (Eintreibung) und von anderen Umständen zu verständigen, die für eine Änderung der Kostenentscheidung bedeutsam sind und im Zuge der Einbringung hervorkommen.
(weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 30.01.1963 bis 31.12.2006
Paragraph 245,

Einbringung von Kosten der Einweisung und der Anhaltung in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige§ 245 Geo.

  1. (1)Absatz einsDas Gericht, das einen Rechtsbrecher in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige einweist, die vorläufige Einweisung bestätigt, den Eingewiesenen zur Probe entläßt, die Entlassung widerruft oder die Einweisung aufhebt, hat eine Ausfertigung seiner Entscheidung an das Gericht zu senden, das über den Ersatz der Einweisungs- und Anhaltungskosten zu entscheiden hat - im folgenden Kostengericht genannt -, wenn es nicht selbst Kostengericht ist. Hat ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung, so ist die Ausfertigung sogleich, sonst erst nach Eintritt der Rechtskraft abzusenden. Eine Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung ist anzuschließen oder nachzusenden; hierauf hat das Rechtsmittelgericht bei der Ausfertigung seiner Entscheidung Bedacht zu nehmen (§ 145 Abs. 1).Das Gericht, das einen Rechtsbrecher in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige einweist, die vorläufige Einweisung bestätigt, den Eingewiesenen zur Probe entläßt, die Entlassung widerruft oder die Einweisung aufhebt, hat eine Ausfertigung seiner Entscheidung an das Gericht zu senden, das über den Ersatz der Einweisungs- und Anhaltungskosten zu entscheiden hat - im folgenden Kostengericht genannt -, wenn es nicht selbst Kostengericht ist. Hat ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung, so ist die Ausfertigung sogleich, sonst erst nach Eintritt der Rechtskraft abzusenden. Eine Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung ist anzuschließen oder nachzusenden; hierauf hat das Rechtsmittelgericht bei der Ausfertigung seiner Entscheidung Bedacht zu nehmen (Paragraph 145, Absatz eins,).
  2. (2)Absatz 2Ist zwar nicht ein anderes Gericht, aber doch eine andere Gerichtsabteilung für die Kostenentscheidung zuständig (Kostenabteilung) so sind ihr die Ausfertigungen (Abs. 1) zuzuleiten.Ist zwar nicht ein anderes Gericht, aber doch eine andere Gerichtsabteilung für die Kostenentscheidung zuständig (Kostenabteilung) so sind ihr die Ausfertigungen (Absatz eins,) zuzuleiten.
  3. (3)Absatz 3Aktenkundige Umstände, die für die Kostenentscheidung Bedeutung haben, sind dem Kostengericht mitzuteilen; der Kostenabteilung ist statt dessen der Akt zur Einsicht zu überlassen.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht, das einen Rechtsbrecher in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige eingewiesen hat, hat der Anstalt sogleich mitzuteilen, welches Gericht für die Kostenentscheidung zuständig ist.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige hat dem Kostengericht den Tag mitzuteilen, an dem ein Zögling in der Anstalt eingelangt, aus der Anstalt zur Probe oder endgültig ausgeschieden, bei Widerruf der Entlassung neuerlich eingelangt ist. Vom Urlaub oder der Entweichung hat sie das Kostengericht nur dann von Amts wegen zu verständigen, wenn der Zögling länger als drei Tage abwesend war.
  6. (6)Absatz 6Das Kostengericht (die Kostenabteilung) hat eine Ausfertigung jeder Entscheidung über die Kostenersatzpflicht nach Eintritt der Rechtskraft an die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zu senden.
  7. (7)Absatz 7Sobald rechtskräftig entschieden ist, von wem und in welcher Höhe Einweisungs- und Anhaltungskosten zu ersetzen sind, hat der Kostenbeamte die Einbringung einzuleiten. Über Einweisungskosten ist sogleich ein Zahlungsauftrag zu erlassen. Über Anhaltungskosten ist jedes Vierteljahr im nachhinein, gerechnet vom Einlangen des Zöglings in der Anstalt, ein Zahlungsauftrag “D” für die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige als empfangsberechtigte Stelle zu erlassen. Scheidet der Zögling vorübergehend oder endgültig aus der Anstalt aus, so ist der Zahlungsauftrag über die rückständigen Anhaltungskosten sogleich zu erlassen.Sobald rechtskräftig entschieden ist, von wem und in welcher Höhe Einweisungs- und Anhaltungskosten zu ersetzen sind, hat der Kostenbeamte die Einbringung einzuleiten. Über Einweisungskosten ist sogleich ein Zahlungsauftrag zu erlassen. Über Anhaltungskosten ist jedes Vierteljahr im nachhinein, gerechnet vom Einlangen des Zöglings in der Anstalt, ein Zahlungsauftrag “D” für die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige als empfangsberechtigte Stelle zu erlassen. Scheidet der Zögling vorübergehend oder endgültig aus der Anstalt aus, so ist der Zahlungsauftrag über die rückständigen Anhaltungskosten sogleich zu erlassen.
  8. (8)Absatz 8Die Einhebungsgebühr (§ 6 Abs. 1, GEG. 1962) ist nur im Zahlungsauftrag über die Einweisungskosten und im ersten Zahlungsauftrag über Anhaltungskosten vorzuschreiben. Die Postgebühren für die Zustellung der Zahlungsaufträge, in denen keine Einhebungsgebühr vorgeschrieben ist, hat das Gericht endgültig zu tragen.Die Einhebungsgebühr (Paragraph 6, Absatz eins,, GEG. 1962) ist nur im Zahlungsauftrag über die Einweisungskosten und im ersten Zahlungsauftrag über Anhaltungskosten vorzuschreiben. Die Postgebühren für die Zustellung der Zahlungsaufträge, in denen keine Einhebungsgebühr vorgeschrieben ist, hat das Gericht endgültig zu tragen.
  9. (9)Absatz 9Die Einbringungsstelle hat die Zahlungsaufträge über Anhaltungskosten in die Abteilung D des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221 Abs. 1 lit. c) einzutragen. Eingebrachte Beträge sind an die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zu überweisen. Das Kostengericht ist von der Erfolglosigkeit der Einbringung (Eintreibung) und von anderen Umständen zu verständigen, die für eine Änderung der Kostenentscheidung bedeutsam sind und im Zuge der Einbringung hervorkommen.Die Einbringungsstelle hat die Zahlungsaufträge über Anhaltungskosten in die Abteilung D des Kostenvorschreibungsbuches (Paragraph 221, Absatz eins, Litera c,) einzutragen. Eingebrachte Beträge sind an die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zu überweisen. Das Kostengericht ist von der Erfolglosigkeit der Einbringung (Eintreibung) und von anderen Umständen zu verständigen, die für eine Änderung der Kostenentscheidung bedeutsam sind und im Zuge der Einbringung hervorkommen.
(weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

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