§ 248 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn Ausgabemitteln werden jedem Gericht in regelmäßigen Zeiträumen, die vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestimmt werden, auf Grund einer “Bedarfsnachweisung” des Gerichtes bestimmte Beträge festgesetzt. Die Bedarfsnachweisung ist ohne Rücksicht auf die vorhandenen Zahlungsmittel aufzustellen. Sie hat eine Aufgliederung der voraussichtlichen Ausgaben nach dem Verrechnungsschema (§ 247 Abs. 1) zu enthalten. Zahlungsmittel werden vom Oberlandesgericht nur dann zugewiesen, wenn die Ausgaben nicht durch die Einnahmen des Gerichtes gedeckt werden können. In diesem Falle sind die benötigten Zahlungsmittel gesondert anzusprechen.An Ausgabemitteln werden jedem Gericht in regelmäßigen Zeiträumen, die vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestimmt werden, auf Grund einer “Bedarfsnachweisung” des Gerichtes bestimmte Beträge festgesetzt. Die Bedarfsnachweisung ist ohne Rücksicht auf die vorhandenen Zahlungsmittel aufzustellen. Sie hat eine Aufgliederung der voraussichtlichen Ausgaben nach dem Verrechnungsschema (Paragraph 247, Absatz eins,) zu enthalten. Zahlungsmittel werden vom Oberlandesgericht nur dann zugewiesen, wenn die Ausgaben nicht durch die Einnahmen des Gerichtes gedeckt werden können. In diesem Falle sind die benötigten Zahlungsmittel gesondert anzusprechen.
  2. (2)Absatz 2Der vom Oberlandesgerichtspräsidenten bewilligte Höchstbetrag (§ 246) darf ohne seine Genehmigung nicht überschritten werden, auch dann nicht, wenn Zahlungsmittel hiefür zur Verfügung stehen. Werden die für einen bestimmten Zeitraum (Abs. 1) vom Oberlandesgerichtspräsidenten festgesetzten Ausgabemittel nicht erschöpft, so darf der Restbetrag in einem späteren Zeitraum nicht ausgenützt werden.Der vom Oberlandesgerichtspräsidenten bewilligte Höchstbetrag (Paragraph 246,) darf ohne seine Genehmigung nicht überschritten werden, auch dann nicht, wenn Zahlungsmittel hiefür zur Verfügung stehen. Werden die für einen bestimmten Zeitraum (Absatz eins,) vom Oberlandesgerichtspräsidenten festgesetzten Ausgabemittel nicht erschöpft, so darf der Restbetrag in einem späteren Zeitraum nicht ausgenützt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Übertragung von Ausgabemitteln zwischen den einzelnen Verrechnungsposten, für die bestimmte Beträge zugewiesen sind, ist im allgemeinen zulässig. Dieses Übertragungsrecht kann durch Erlaß des Oberlandesgerichtspräsidenten beschränkt werden.
  4. (4)Absatz 4Zahlungsmittel werden in der Regel durch Gutschrift auf das Postsparkassenkonto des Gerichtes zugewiesen. Die Gebarung bei den Gerichten ist tunlichst bargeldlos zu führen.
  5. (5)Absatz 5Zur Verhinderung einer Überschreitung der Ausgabemittel haben die Gerichte ein “Verzeichnis der Haushaltsausgaben” zu führen. In diesem sind die vom Oberlandesgericht bestimmten Ausgabemittel und sämtliche Ausgaben, ohne Rücksicht auf die Einnahmen, getrennt nach den einzelnen Posten des Verrechnungsschemas (§ 247 Abs. 1), vor ihrer Auszahlung einzutragen.Zur Verhinderung einer Überschreitung der Ausgabemittel haben die Gerichte ein “Verzeichnis der Haushaltsausgaben” zu führen. In diesem sind die vom Oberlandesgericht bestimmten Ausgabemittel und sämtliche Ausgaben, ohne Rücksicht auf die Einnahmen, getrennt nach den einzelnen Posten des Verrechnungsschemas (Paragraph 247, Absatz eins,), vor ihrer Auszahlung einzutragen.
  6. (6)Absatz 6Diese Eintragung ist von dem mit der Führung des Verzeichnisses betrauten Bediensteten auf der Zahlungsanweisung (§ 261) durch Angabe der laufenden Nummer des Ausgabenverzeichnisses und durch Anführung der Verrechnungspost des Verrechnungsschemas zu vermerken. Ohne diesen Vermerk darf aus Amtsgeldern nichts ausgezahlt werden.Diese Eintragung ist von dem mit der Führung des Verzeichnisses betrauten Bediensteten auf der Zahlungsanweisung (Paragraph 261,) durch Angabe der laufenden Nummer des Ausgabenverzeichnisses und durch Anführung der Verrechnungspost des Verrechnungsschemas zu vermerken. Ohne diesen Vermerk darf aus Amtsgeldern nichts ausgezahlt werden.
§ 248 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsAn Ausgabemitteln werden jedem Gericht in regelmäßigen Zeiträumen, die vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestimmt werden, auf Grund einer “Bedarfsnachweisung” des Gerichtes bestimmte Beträge festgesetzt. Die Bedarfsnachweisung ist ohne Rücksicht auf die vorhandenen Zahlungsmittel aufzustellen. Sie hat eine Aufgliederung der voraussichtlichen Ausgaben nach dem Verrechnungsschema (§ 247 Abs. 1) zu enthalten. Zahlungsmittel werden vom Oberlandesgericht nur dann zugewiesen, wenn die Ausgaben nicht durch die Einnahmen des Gerichtes gedeckt werden können. In diesem Falle sind die benötigten Zahlungsmittel gesondert anzusprechen.An Ausgabemitteln werden jedem Gericht in regelmäßigen Zeiträumen, die vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestimmt werden, auf Grund einer “Bedarfsnachweisung” des Gerichtes bestimmte Beträge festgesetzt. Die Bedarfsnachweisung ist ohne Rücksicht auf die vorhandenen Zahlungsmittel aufzustellen. Sie hat eine Aufgliederung der voraussichtlichen Ausgaben nach dem Verrechnungsschema (Paragraph 247, Absatz eins,) zu enthalten. Zahlungsmittel werden vom Oberlandesgericht nur dann zugewiesen, wenn die Ausgaben nicht durch die Einnahmen des Gerichtes gedeckt werden können. In diesem Falle sind die benötigten Zahlungsmittel gesondert anzusprechen.
  2. (2)Absatz 2Der vom Oberlandesgerichtspräsidenten bewilligte Höchstbetrag (§ 246) darf ohne seine Genehmigung nicht überschritten werden, auch dann nicht, wenn Zahlungsmittel hiefür zur Verfügung stehen. Werden die für einen bestimmten Zeitraum (Abs. 1) vom Oberlandesgerichtspräsidenten festgesetzten Ausgabemittel nicht erschöpft, so darf der Restbetrag in einem späteren Zeitraum nicht ausgenützt werden.Der vom Oberlandesgerichtspräsidenten bewilligte Höchstbetrag (Paragraph 246,) darf ohne seine Genehmigung nicht überschritten werden, auch dann nicht, wenn Zahlungsmittel hiefür zur Verfügung stehen. Werden die für einen bestimmten Zeitraum (Absatz eins,) vom Oberlandesgerichtspräsidenten festgesetzten Ausgabemittel nicht erschöpft, so darf der Restbetrag in einem späteren Zeitraum nicht ausgenützt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Übertragung von Ausgabemitteln zwischen den einzelnen Verrechnungsposten, für die bestimmte Beträge zugewiesen sind, ist im allgemeinen zulässig. Dieses Übertragungsrecht kann durch Erlaß des Oberlandesgerichtspräsidenten beschränkt werden.
  4. (4)Absatz 4Zahlungsmittel werden in der Regel durch Gutschrift auf das Postsparkassenkonto des Gerichtes zugewiesen. Die Gebarung bei den Gerichten ist tunlichst bargeldlos zu führen.
  5. (5)Absatz 5Zur Verhinderung einer Überschreitung der Ausgabemittel haben die Gerichte ein “Verzeichnis der Haushaltsausgaben” zu führen. In diesem sind die vom Oberlandesgericht bestimmten Ausgabemittel und sämtliche Ausgaben, ohne Rücksicht auf die Einnahmen, getrennt nach den einzelnen Posten des Verrechnungsschemas (§ 247 Abs. 1), vor ihrer Auszahlung einzutragen.Zur Verhinderung einer Überschreitung der Ausgabemittel haben die Gerichte ein “Verzeichnis der Haushaltsausgaben” zu führen. In diesem sind die vom Oberlandesgericht bestimmten Ausgabemittel und sämtliche Ausgaben, ohne Rücksicht auf die Einnahmen, getrennt nach den einzelnen Posten des Verrechnungsschemas (Paragraph 247, Absatz eins,), vor ihrer Auszahlung einzutragen.
  6. (6)Absatz 6Diese Eintragung ist von dem mit der Führung des Verzeichnisses betrauten Bediensteten auf der Zahlungsanweisung (§ 261) durch Angabe der laufenden Nummer des Ausgabenverzeichnisses und durch Anführung der Verrechnungspost des Verrechnungsschemas zu vermerken. Ohne diesen Vermerk darf aus Amtsgeldern nichts ausgezahlt werden.Diese Eintragung ist von dem mit der Führung des Verzeichnisses betrauten Bediensteten auf der Zahlungsanweisung (Paragraph 261,) durch Angabe der laufenden Nummer des Ausgabenverzeichnisses und durch Anführung der Verrechnungspost des Verrechnungsschemas zu vermerken. Ohne diesen Vermerk darf aus Amtsgeldern nichts ausgezahlt werden.
§ 248 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

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