§ 251 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Gebarung bei den Gerichtshofgefängnissen und bei den bezirksgerichtlichen Gefängnissen an den Gerichtshoforten§ 251 Geo.

Der Sachaufwand für die Gefängnisse bei den Gerichtshöfen wird, soweit er nicht unmittelbar vom Bundesministerium für Justiz getragen wird, aus den Ausgabemitteln des Gefangenhauses (§ 246 Abs. 3weggefallen) bezahltseit 01.01.2007 weggefallen. Reichen die vorhandenen Zahlungsmittel zur Bestreitung der Auslagen im Rahmen der zugewiesenen Ausgabemittel nicht aus, so ergänzt sie das Bundesministerium für Justiz nach Bekanntgabe des voraussichtlichen Geldbedarfes durch die Gerichtshofpräsidenten durch Zuweisung der erforderlichen Zahlungsmittel. Aus den den Gerichtshöfen für den Gefangenhausbetrieb zugewiesenen Ausgabemitteln sind auch die gesamten Auslagen für die Gefangenen der Bezirksgerichte an den Gerichtshoforten und überdies die Kosten der Einrichtung der im Gerichtshofsprengel befindlichen Gefängnisse der ländlichen Bezirksgerichte zu bestreiten. Die mit dem Betrieb dieser Gefangenhäuser im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben sind nicht in der Amtsrechnung (§ 254), sondern nach den besonderen Bestimmungen bei den Gerichtshofgefängnissen zu verrechnen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
Gebarung bei den Gerichtshofgefängnissen und bei den bezirksgerichtlichen Gefängnissen an den Gerichtshoforten§ 251 Geo.

Der Sachaufwand für die Gefängnisse bei den Gerichtshöfen wird, soweit er nicht unmittelbar vom Bundesministerium für Justiz getragen wird, aus den Ausgabemitteln des Gefangenhauses (§ 246 Abs. 3weggefallen) bezahltseit 01.01.2007 weggefallen. Reichen die vorhandenen Zahlungsmittel zur Bestreitung der Auslagen im Rahmen der zugewiesenen Ausgabemittel nicht aus, so ergänzt sie das Bundesministerium für Justiz nach Bekanntgabe des voraussichtlichen Geldbedarfes durch die Gerichtshofpräsidenten durch Zuweisung der erforderlichen Zahlungsmittel. Aus den den Gerichtshöfen für den Gefangenhausbetrieb zugewiesenen Ausgabemitteln sind auch die gesamten Auslagen für die Gefangenen der Bezirksgerichte an den Gerichtshoforten und überdies die Kosten der Einrichtung der im Gerichtshofsprengel befindlichen Gefängnisse der ländlichen Bezirksgerichte zu bestreiten. Die mit dem Betrieb dieser Gefangenhäuser im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben sind nicht in der Amtsrechnung (§ 254), sondern nach den besonderen Bestimmungen bei den Gerichtshofgefängnissen zu verrechnen.

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