§ 271 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 271 Geo. Materialverrechnung.

(1weggefallen) Jedes Gericht hat folgende Materialverrechnungen zu führen:

a)

über den Bestand an Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen, deren Einzelwert 10 S übersteigt, mit Ausnahme der Einrichtungsgegenstände des Gefangenhauses;

b)

über Kanzlei- und Reinigungsmaterial;

c)

über Papier und Formblätter;

d)

über Brennstoffe.

Außer dem Verzeichnis über den Gesamtbestand an Einrichtungsgegenständen (lit. a) ist für jeden Raum ein eigenes Einrichtungsverzeichnis zu führen, das in dem betreffenden Raum anzuschlagen ist.

(2) Die Materialien werden, gesondert nach Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen einerseits und Verbrauchsgegenständen anderseits, verrechnetseit 01.01.2002 weggefallen. Innerhalb dieser Abteilungen ist die Eröffnung weiterer Unterabteilungen zulässig.

(3) Als Eingänge werden gebucht:

a)

der Rest aus einer früheren Materialabrechnung beziehungsweise Bestandsaufnahme;

b)

die Neulieferung, und zwar sogleich bei der Lieferung, auch wenn sie zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Als Beleg hiefür dienen:

zu a) die frühere Materialabrechnung beziehungsweise

Bestandsaufnahme;

zu b) der Lieferschein oder eine Abschrift der Rechnung.

(4) Als Ausgänge werden gebucht:

a)

im Verzeichnis der Einrichtungsgegenstände jede Ausgabe oder Ausscheidung;

b)

in den Verrechnungen der übrigen Gegenstände am Ende jeder Woche oder jedes Monats die Summe der verbrauchten oder ausgegebenen Materialien auf Grund der hiefür vorhandenen Belege.

Als Belege dienen:

zu a) die Empfangsbestätigung der belieferten Stelle oder die Ausscheidungsgenehmigung;

zu b) die Empfangsbestätigung des Empfängers oder die Abschreibungsverfügung des Gerichtsvorstehers, wenn anläßlich des Abschlusses sich ein Abgang am vorhandenen Material ergibt.

(5) Von den Materialverrechnungen werden abgeschlossen:

a)

das Verzeichnis über die Einrichtungsgegenstände nur bei Übersiedlung des Gerichtes, bei einem Wechsel in der Person des Gerichtsvorstehers oder des Leiters der Geschäftsstelle oder bei besonderen Vorfällen, zum Beispiel bei einem Einbruch im Gerichtsgebäude;

b)

alle übrigen Verzeichnisse anläßlich der Vornahme größerer Bestellungen, bei Überprüfungen, beim Wechsel der verwaltenden Person und am Jahresschluß.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2001
§ 271 Geo. Materialverrechnung.

(1weggefallen) Jedes Gericht hat folgende Materialverrechnungen zu führen:

a)

über den Bestand an Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen, deren Einzelwert 10 S übersteigt, mit Ausnahme der Einrichtungsgegenstände des Gefangenhauses;

b)

über Kanzlei- und Reinigungsmaterial;

c)

über Papier und Formblätter;

d)

über Brennstoffe.

Außer dem Verzeichnis über den Gesamtbestand an Einrichtungsgegenständen (lit. a) ist für jeden Raum ein eigenes Einrichtungsverzeichnis zu führen, das in dem betreffenden Raum anzuschlagen ist.

(2) Die Materialien werden, gesondert nach Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen einerseits und Verbrauchsgegenständen anderseits, verrechnetseit 01.01.2002 weggefallen. Innerhalb dieser Abteilungen ist die Eröffnung weiterer Unterabteilungen zulässig.

(3) Als Eingänge werden gebucht:

a)

der Rest aus einer früheren Materialabrechnung beziehungsweise Bestandsaufnahme;

b)

die Neulieferung, und zwar sogleich bei der Lieferung, auch wenn sie zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Als Beleg hiefür dienen:

zu a) die frühere Materialabrechnung beziehungsweise

Bestandsaufnahme;

zu b) der Lieferschein oder eine Abschrift der Rechnung.

(4) Als Ausgänge werden gebucht:

a)

im Verzeichnis der Einrichtungsgegenstände jede Ausgabe oder Ausscheidung;

b)

in den Verrechnungen der übrigen Gegenstände am Ende jeder Woche oder jedes Monats die Summe der verbrauchten oder ausgegebenen Materialien auf Grund der hiefür vorhandenen Belege.

Als Belege dienen:

zu a) die Empfangsbestätigung der belieferten Stelle oder die Ausscheidungsgenehmigung;

zu b) die Empfangsbestätigung des Empfängers oder die Abschreibungsverfügung des Gerichtsvorstehers, wenn anläßlich des Abschlusses sich ein Abgang am vorhandenen Material ergibt.

(5) Von den Materialverrechnungen werden abgeschlossen:

a)

das Verzeichnis über die Einrichtungsgegenstände nur bei Übersiedlung des Gerichtes, bei einem Wechsel in der Person des Gerichtsvorstehers oder des Leiters der Geschäftsstelle oder bei besonderen Vorfällen, zum Beispiel bei einem Einbruch im Gerichtsgebäude;

b)

alle übrigen Verzeichnisse anläßlich der Vornahme größerer Bestellungen, bei Überprüfungen, beim Wechsel der verwaltenden Person und am Jahresschluß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten