§ 271 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJedes Gericht hat folgende Materialverrechnungen zu führen:
    1. a)Litera aüber den Bestand an Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen, deren Einzelwert 10 S übersteigt, mit Ausnahme der Einrichtungsgegenstände des Gefangenhauses;
    2. b)Litera büber Kanzlei- und Reinigungsmaterial;
    3. c)Litera cüber Papier und Formblätter;
    4. d)Litera düber Brennstoffe.
    Außer dem Verzeichnis über den Gesamtbestand an Einrichtungsgegenständen (lit. a) ist für jeden Raum ein eigenes Einrichtungsverzeichnis zu führen, das in dem betreffenden Raum anzuschlagen ist.Außer dem Verzeichnis über den Gesamtbestand an Einrichtungsgegenständen (Litera a,) ist für jeden Raum ein eigenes Einrichtungsverzeichnis zu führen, das in dem betreffenden Raum anzuschlagen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Materialien werden, gesondert nach Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen einerseits und Verbrauchsgegenständen anderseits, verrechnet. Innerhalb dieser Abteilungen ist die Eröffnung weiterer Unterabteilungen zulässig.
  3. (3)Absatz 3Als Eingänge werden gebucht:
    1. a)Litera ader Rest aus einer früheren Materialabrechnung beziehungsweise Bestandsaufnahme;
    2. b)Litera bdie Neulieferung, und zwar sogleich bei der Lieferung, auch wenn sie zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Als Beleg hiefür dienen:zu a) die frühere Materialabrechnung beziehungsweiseBestandsaufnahme;zu b) der Lieferschein oder eine Abschrift der Rechnung.
  4. (4)Absatz 4Als Ausgänge werden gebucht:
    1. a)Litera aim Verzeichnis der Einrichtungsgegenstände jede Ausgabe oder Ausscheidung;
    2. b)Litera bin den Verrechnungen der übrigen Gegenstände am Ende jeder Woche oder jedes Monats die Summe der verbrauchten oder ausgegebenen Materialien auf Grund der hiefür vorhandenen Belege.Als Belege dienen:zu a) die Empfangsbestätigung der belieferten Stelle oder die Ausscheidungsgenehmigung;zu b) die Empfangsbestätigung des Empfängers oder die Abschreibungsverfügung des Gerichtsvorstehers, wenn anläßlich des Abschlusses sich ein Abgang am vorhandenen Material ergibt.
  5. (5)Absatz 5Von den Materialverrechnungen werden abgeschlossen:
    1. a)Litera adas Verzeichnis über die Einrichtungsgegenstände nur bei Übersiedlung des Gerichtes, bei einem Wechsel in der Person des Gerichtsvorstehers oder des Leiters der Geschäftsstelle oder bei besonderen Vorfällen, zum Beispiel bei einem Einbruch im Gerichtsgebäude;
    2. b)Litera balle übrigen Verzeichnisse anläßlich der Vornahme größerer Bestellungen, bei Überprüfungen, beim Wechsel der verwaltenden Person und am Jahresschluß.
§ 271 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsJedes Gericht hat folgende Materialverrechnungen zu führen:
    1. a)Litera aüber den Bestand an Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen, deren Einzelwert 10 S übersteigt, mit Ausnahme der Einrichtungsgegenstände des Gefangenhauses;
    2. b)Litera büber Kanzlei- und Reinigungsmaterial;
    3. c)Litera cüber Papier und Formblätter;
    4. d)Litera düber Brennstoffe.
    Außer dem Verzeichnis über den Gesamtbestand an Einrichtungsgegenständen (lit. a) ist für jeden Raum ein eigenes Einrichtungsverzeichnis zu führen, das in dem betreffenden Raum anzuschlagen ist.Außer dem Verzeichnis über den Gesamtbestand an Einrichtungsgegenständen (Litera a,) ist für jeden Raum ein eigenes Einrichtungsverzeichnis zu führen, das in dem betreffenden Raum anzuschlagen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Materialien werden, gesondert nach Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen einerseits und Verbrauchsgegenständen anderseits, verrechnet. Innerhalb dieser Abteilungen ist die Eröffnung weiterer Unterabteilungen zulässig.
  3. (3)Absatz 3Als Eingänge werden gebucht:
    1. a)Litera ader Rest aus einer früheren Materialabrechnung beziehungsweise Bestandsaufnahme;
    2. b)Litera bdie Neulieferung, und zwar sogleich bei der Lieferung, auch wenn sie zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Als Beleg hiefür dienen:zu a) die frühere Materialabrechnung beziehungsweiseBestandsaufnahme;zu b) der Lieferschein oder eine Abschrift der Rechnung.
  4. (4)Absatz 4Als Ausgänge werden gebucht:
    1. a)Litera aim Verzeichnis der Einrichtungsgegenstände jede Ausgabe oder Ausscheidung;
    2. b)Litera bin den Verrechnungen der übrigen Gegenstände am Ende jeder Woche oder jedes Monats die Summe der verbrauchten oder ausgegebenen Materialien auf Grund der hiefür vorhandenen Belege.Als Belege dienen:zu a) die Empfangsbestätigung der belieferten Stelle oder die Ausscheidungsgenehmigung;zu b) die Empfangsbestätigung des Empfängers oder die Abschreibungsverfügung des Gerichtsvorstehers, wenn anläßlich des Abschlusses sich ein Abgang am vorhandenen Material ergibt.
  5. (5)Absatz 5Von den Materialverrechnungen werden abgeschlossen:
    1. a)Litera adas Verzeichnis über die Einrichtungsgegenstände nur bei Übersiedlung des Gerichtes, bei einem Wechsel in der Person des Gerichtsvorstehers oder des Leiters der Geschäftsstelle oder bei besonderen Vorfällen, zum Beispiel bei einem Einbruch im Gerichtsgebäude;
    2. b)Litera balle übrigen Verzeichnisse anläßlich der Vornahme größerer Bestellungen, bei Überprüfungen, beim Wechsel der verwaltenden Person und am Jahresschluß.
§ 271 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

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