§ 275 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 275 Geo. Vormerkung über die Verwendung der
Scheck(Überweisungs)blätter.

(1weggefallen) Der mit der Ausstellung der Schecks (Überweisungen) betraute Beamte hat auf den im Scheck(Überweisungs)heft zurückbleibenden Vormerkblättern den Tag der Anweisung, den Namen der Empfänger, die angewiesenen Beträge und die Postzahlen, unter denen sie in der Amtsrechnung eingetragen sind, vorzumerkenseit 01.01.2007 weggefallen. Wenn mit einem Einzelscheck (einer Einzelüberweisung) eine größere Anzahl von Beträgen an denselben Empfänger überwiesen wird, ist dem Scheck(Überweisungs)heft eine Zusammenstellung anzuschließen, die den Namen des Empfängers, die einzelnen Beträge und die Postzahlen der Amtsrechnung enthält, und in den Vormerkblättern auf diese Zusammenstellung zu verweisen. Eine Abschrift der Zusammenstellung ist den Rechnungsbelegen beizuschließen.

(2) Von den Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnissen (§ 274 Abs. 5) und von dem Verzeichnis mehrerer Erlagscheine auf der Rückseite von Erlagscheinüberweisungen (§ 274 Abs. 6) sind Durchschriften oder Abschriften herzustellen und beim Scheck(Überweisungs)heft zurückzubehalten. Auf diesen Durchschriften oder Abschriften sind die Postzahlen der Amtsrechnung ersichtlich zu machen.

(3) Schecks (Überweisungen), die der Gerichtsvorsteher nicht selbst ausgestellt hat, sind nach ihrer Ausstellung, aber vor der Abtrennung aus dem Scheck(Überweisungs)heft dem Gerichtsvorsteher oder einem von ihm hiezu dauernd bestellten Richter oder Beamten zur Prüfung vorzulegen. Der prüfende Richter (Beamte) hat die Übereinstimmung der Vormerkungen mit dem Scheck (der Überweisung) hinsichtlich des Empfängers und der Höhe des Betrages festzustellen und durch sein Namenszeichen im Vormerkblatte zu bestätigen. Vor Beisetzung des Namenszeichens darf kein Scheck oder Überweisungsblatt aus dem Heft abgetrennt werden.

(4) Wenn ein Gesamtscheck (eine Gesamtüberweisung) (§ 274 Abs. 5) ausgestellt wird, hat sich die Prüfung im Sinne des Abs. 3 auf die Übereinstimmung der dem Scheck (der Überweisung) beizugebenden Zahlungs- oder Gutschriftsanweisungen mit der beim Scheck(Überweisungs)heft zurückbleibenden Abschrift des Verzeichnisses zu erstrecken. Nach der Prüfung ist auch diese Abschrift mit dem Namenszeichen zu versehen. Im Falle einer Erlagscheinüberweisung (§ 254 Abs. 6) hat sich die Prüfung auch auf die Zusammenstellung und die zugehörigen Erlagscheine zu erstrecken.

(5) Der Gerichtsvorsteher (der von ihm bestellte Richter oder Beamte), dem ein Scheck (eine Überweisung) zur Prüfung (Abs. 3) vorgelegt wird, hat sich durch Einsicht in das Vormerkblatt zu überzeugen, daß auch alle vorangehenden Schecks (Überweisungen) überprüft worden sind; er hat stichprobenweise zu prüfen, ob die Anweisungen des Schecks (der Überweisung) den hiezu ergangenen Aufträgen entsprechen. Zu diesem Zweck sind ihm mit den Schecks (Überweisungen) stets die bezüglichen Aufträge vorzulegen.

(6) Der prüfende Richter oder Beamte hat die geprüften Schecks (Überweisungen) sowie die Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen mit den in zweifacher Ausfertigung hergestellten Gesamtscheck(Überweisungs)verzeichnissen selbst in einem Umschlag zu verschließen und weiterzuleiten; an den Aussteller dürfen die Schecks (Überweisungen) sowie die Zahlungs- und Gutschriftanweisungen nicht mehr ausgehändigt werden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
§ 275 Geo. Vormerkung über die Verwendung der
Scheck(Überweisungs)blätter.

(1weggefallen) Der mit der Ausstellung der Schecks (Überweisungen) betraute Beamte hat auf den im Scheck(Überweisungs)heft zurückbleibenden Vormerkblättern den Tag der Anweisung, den Namen der Empfänger, die angewiesenen Beträge und die Postzahlen, unter denen sie in der Amtsrechnung eingetragen sind, vorzumerkenseit 01.01.2007 weggefallen. Wenn mit einem Einzelscheck (einer Einzelüberweisung) eine größere Anzahl von Beträgen an denselben Empfänger überwiesen wird, ist dem Scheck(Überweisungs)heft eine Zusammenstellung anzuschließen, die den Namen des Empfängers, die einzelnen Beträge und die Postzahlen der Amtsrechnung enthält, und in den Vormerkblättern auf diese Zusammenstellung zu verweisen. Eine Abschrift der Zusammenstellung ist den Rechnungsbelegen beizuschließen.

(2) Von den Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnissen (§ 274 Abs. 5) und von dem Verzeichnis mehrerer Erlagscheine auf der Rückseite von Erlagscheinüberweisungen (§ 274 Abs. 6) sind Durchschriften oder Abschriften herzustellen und beim Scheck(Überweisungs)heft zurückzubehalten. Auf diesen Durchschriften oder Abschriften sind die Postzahlen der Amtsrechnung ersichtlich zu machen.

(3) Schecks (Überweisungen), die der Gerichtsvorsteher nicht selbst ausgestellt hat, sind nach ihrer Ausstellung, aber vor der Abtrennung aus dem Scheck(Überweisungs)heft dem Gerichtsvorsteher oder einem von ihm hiezu dauernd bestellten Richter oder Beamten zur Prüfung vorzulegen. Der prüfende Richter (Beamte) hat die Übereinstimmung der Vormerkungen mit dem Scheck (der Überweisung) hinsichtlich des Empfängers und der Höhe des Betrages festzustellen und durch sein Namenszeichen im Vormerkblatte zu bestätigen. Vor Beisetzung des Namenszeichens darf kein Scheck oder Überweisungsblatt aus dem Heft abgetrennt werden.

(4) Wenn ein Gesamtscheck (eine Gesamtüberweisung) (§ 274 Abs. 5) ausgestellt wird, hat sich die Prüfung im Sinne des Abs. 3 auf die Übereinstimmung der dem Scheck (der Überweisung) beizugebenden Zahlungs- oder Gutschriftsanweisungen mit der beim Scheck(Überweisungs)heft zurückbleibenden Abschrift des Verzeichnisses zu erstrecken. Nach der Prüfung ist auch diese Abschrift mit dem Namenszeichen zu versehen. Im Falle einer Erlagscheinüberweisung (§ 254 Abs. 6) hat sich die Prüfung auch auf die Zusammenstellung und die zugehörigen Erlagscheine zu erstrecken.

(5) Der Gerichtsvorsteher (der von ihm bestellte Richter oder Beamte), dem ein Scheck (eine Überweisung) zur Prüfung (Abs. 3) vorgelegt wird, hat sich durch Einsicht in das Vormerkblatt zu überzeugen, daß auch alle vorangehenden Schecks (Überweisungen) überprüft worden sind; er hat stichprobenweise zu prüfen, ob die Anweisungen des Schecks (der Überweisung) den hiezu ergangenen Aufträgen entsprechen. Zu diesem Zweck sind ihm mit den Schecks (Überweisungen) stets die bezüglichen Aufträge vorzulegen.

(6) Der prüfende Richter oder Beamte hat die geprüften Schecks (Überweisungen) sowie die Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen mit den in zweifacher Ausfertigung hergestellten Gesamtscheck(Überweisungs)verzeichnissen selbst in einem Umschlag zu verschließen und weiterzuleiten; an den Aussteller dürfen die Schecks (Überweisungen) sowie die Zahlungs- und Gutschriftanweisungen nicht mehr ausgehändigt werden.

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