Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1weggefallen) Die vom Postsparkassenamt einlangenden Kontoauszüge sind sogleich auf ihre Richtigkeit zu prüfenseit 01.01.2007 weggefallen. Für diese Prüfung sind bezüglich des früheren Guthabens der letzte anerkannte Kontoauszug, bezüglich der Gutschriften die dem Kontoauszug beiliegenden Erlagscheine und Abschnitte der Schecks (Überweisungen), der Post-, Zahlungs-, und Gutschriftsanweisungen, endlich bezüglich der Auszahlungen die beiliegenden Lastschriftzettel, allenfalls Empfangscheine sowie die Vormerkungen im Scheck(Überweisungs)heft oder die beim Scheck(Überweisungs)heft zurückbehaltenen Verzeichnisabschriften (§ 275 Abs. 2) maßgebend.
(2) Den im Kontoauszug enthaltenen Gut- und Lastschriften sind die Postnummern, unter denen die Eintragungen in der Amtsrechnung vorgenommen wurden, beizusetzen. Bei Lastschriften auf Grund von Gesamtschecks (Gesamtüberweisungen, sind die Postnummern im Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnis (§ 274 Abs. 5), bei Zusammenfassung mehrerer Überweisungen unter Verwendung von Erlagscheinen im Verzeichnis der Erlagscheinüberweisungen (§ 275 Abs. 2) einzutragen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 angeführten Beilagen der Kontoauszüge einschließlich des Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisses sind den Rechnungsbelegen beizuheften. Die Kontoauszüge sind gesammelt der Amtsrechnung anzuschließen (§ 262 Abs. 2).
(4) Die Mitteilungen, welche die Parteien auf die Erlagscheine, auf die Empfängerabschnitte der Schecks (Überweisungen) oder auf die Abschnitte der Post-, Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen gesetzt haben, sind vom Rechnungsführer in seinen Bericht über den Erlag (§ 261 Abs. 1) aufzunehmen, nötigenfalls sind diese Mitteilungen dem Richter in Urschrift vorzulegen.
(5) Die Vormerkblätter mit den Abschriften der Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse (§ 275 Abs. 2), den Durchschriften der Verzeichnisse der Erlagscheinüberweisungen (§ 274 Abs. 6) und mit den Zusammenstellungen nach § 275 Abs. 1 sind vom Rechnungsführer durch zehn Jahre versperrt aufzubewahren.
(1weggefallen) Die vom Postsparkassenamt einlangenden Kontoauszüge sind sogleich auf ihre Richtigkeit zu prüfenseit 01.01.2007 weggefallen. Für diese Prüfung sind bezüglich des früheren Guthabens der letzte anerkannte Kontoauszug, bezüglich der Gutschriften die dem Kontoauszug beiliegenden Erlagscheine und Abschnitte der Schecks (Überweisungen), der Post-, Zahlungs-, und Gutschriftsanweisungen, endlich bezüglich der Auszahlungen die beiliegenden Lastschriftzettel, allenfalls Empfangscheine sowie die Vormerkungen im Scheck(Überweisungs)heft oder die beim Scheck(Überweisungs)heft zurückbehaltenen Verzeichnisabschriften (§ 275 Abs. 2) maßgebend.
(2) Den im Kontoauszug enthaltenen Gut- und Lastschriften sind die Postnummern, unter denen die Eintragungen in der Amtsrechnung vorgenommen wurden, beizusetzen. Bei Lastschriften auf Grund von Gesamtschecks (Gesamtüberweisungen, sind die Postnummern im Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnis (§ 274 Abs. 5), bei Zusammenfassung mehrerer Überweisungen unter Verwendung von Erlagscheinen im Verzeichnis der Erlagscheinüberweisungen (§ 275 Abs. 2) einzutragen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 angeführten Beilagen der Kontoauszüge einschließlich des Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisses sind den Rechnungsbelegen beizuheften. Die Kontoauszüge sind gesammelt der Amtsrechnung anzuschließen (§ 262 Abs. 2).
(4) Die Mitteilungen, welche die Parteien auf die Erlagscheine, auf die Empfängerabschnitte der Schecks (Überweisungen) oder auf die Abschnitte der Post-, Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen gesetzt haben, sind vom Rechnungsführer in seinen Bericht über den Erlag (§ 261 Abs. 1) aufzunehmen, nötigenfalls sind diese Mitteilungen dem Richter in Urschrift vorzulegen.
(5) Die Vormerkblätter mit den Abschriften der Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse (§ 275 Abs. 2), den Durchschriften der Verzeichnisse der Erlagscheinüberweisungen (§ 274 Abs. 6) und mit den Zusammenstellungen nach § 275 Abs. 1 sind vom Rechnungsführer durch zehn Jahre versperrt aufzubewahren.