§ 276 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 276,

Behandlung der Kontoauszüge und ihrer Beilagen§ 276 Geo.

  1. (1)Absatz einsDie vom Postsparkassenamt einlangenden Kontoauszüge sind sogleich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Für diese Prüfung sind bezüglich des früheren Guthabens der letzte anerkannte Kontoauszug, bezüglich der Gutschriften die dem Kontoauszug beiliegenden Erlagscheine und Abschnitte der Schecks (Überweisungen), der Post-, Zahlungs-, und Gutschriftsanweisungen, endlich bezüglich der Auszahlungen die beiliegenden Lastschriftzettel, allenfalls Empfangscheine sowie die Vormerkungen im Scheck(Überweisungs)heft oder die beim Scheck(Überweisungs)heft zurückbehaltenen Verzeichnisabschriften (§ 275 Abs. 2) maßgebend.Die vom Postsparkassenamt einlangenden Kontoauszüge sind sogleich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Für diese Prüfung sind bezüglich des früheren Guthabens der letzte anerkannte Kontoauszug, bezüglich der Gutschriften die dem Kontoauszug beiliegenden Erlagscheine und Abschnitte der Schecks (Überweisungen), der Post-, Zahlungs-, und Gutschriftsanweisungen, endlich bezüglich der Auszahlungen die beiliegenden Lastschriftzettel, allenfalls Empfangscheine sowie die Vormerkungen im Scheck(Überweisungs)heft oder die beim Scheck(Überweisungs)heft zurückbehaltenen Verzeichnisabschriften (Paragraph 275, Absatz 2,) maßgebend.
  2. (2)Absatz 2Den im Kontoauszug enthaltenen Gut- und Lastschriften sind die Postnummern, unter denen die Eintragungen in der Amtsrechnung vorgenommen wurden, beizusetzen. Bei Lastschriften auf Grund von Gesamtschecks (Gesamtüberweisungen, sind die Postnummern im Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnis (§ 274 Abs. 5), bei Zusammenfassung mehrerer Überweisungen unter Verwendung von Erlagscheinen im Verzeichnis der Erlagscheinüberweisungen (§ 275 Abs. 2) einzutragen.Den im Kontoauszug enthaltenen Gut- und Lastschriften sind die Postnummern, unter denen die Eintragungen in der Amtsrechnung vorgenommen wurden, beizusetzen. Bei Lastschriften auf Grund von Gesamtschecks (Gesamtüberweisungen, sind die Postnummern im Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnis (Paragraph 274, Absatz 5,), bei Zusammenfassung mehrerer Überweisungen unter Verwendung von Erlagscheinen im Verzeichnis der Erlagscheinüberweisungen (Paragraph 275, Absatz 2,) einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 und 2 angeführten Beilagen der Kontoauszüge einschließlich des Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisses sind den Rechnungsbelegen beizuheften. Die Kontoauszüge sind gesammelt der Amtsrechnung anzuschließen (§ 262 Abs. 2).Die in Absatz eins und 2 angeführten Beilagen der Kontoauszüge einschließlich des Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisses sind den Rechnungsbelegen beizuheften. Die Kontoauszüge sind gesammelt der Amtsrechnung anzuschließen (Paragraph 262, Absatz 2,).
  4. (4)Absatz 4Die Mitteilungen, welche die Parteien auf die Erlagscheine, auf die Empfängerabschnitte der Schecks (Überweisungen) oder auf die Abschnitte der Post-, Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen gesetzt haben, sind vom Rechnungsführer in seinen Bericht über den Erlag (§ 261 Abs. 1) aufzunehmen, nötigenfalls sind diese Mitteilungen dem Richter in Urschrift vorzulegen.Die Mitteilungen, welche die Parteien auf die Erlagscheine, auf die Empfängerabschnitte der Schecks (Überweisungen) oder auf die Abschnitte der Post-, Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen gesetzt haben, sind vom Rechnungsführer in seinen Bericht über den Erlag (Paragraph 261, Absatz eins,) aufzunehmen, nötigenfalls sind diese Mitteilungen dem Richter in Urschrift vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Vormerkblätter mit den Abschriften der Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse (§ 275 Abs. 2), den Durchschriften der Verzeichnisse der Erlagscheinüberweisungen (§ 274 Abs. 6) und mit den Zusammenstellungen nach § 275 Abs. 1 sind vom Rechnungsführer durch zehn Jahre versperrt aufzubewahren.Die Vormerkblätter mit den Abschriften der Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse (Paragraph 275, Absatz 2,), den Durchschriften der Verzeichnisse der Erlagscheinüberweisungen (Paragraph 274, Absatz 6,) und mit den Zusammenstellungen nach Paragraph 275, Absatz eins, sind vom Rechnungsführer durch zehn Jahre versperrt aufzubewahren.
(weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
Paragraph 276,

Behandlung der Kontoauszüge und ihrer Beilagen§ 276 Geo.

  1. (1)Absatz einsDie vom Postsparkassenamt einlangenden Kontoauszüge sind sogleich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Für diese Prüfung sind bezüglich des früheren Guthabens der letzte anerkannte Kontoauszug, bezüglich der Gutschriften die dem Kontoauszug beiliegenden Erlagscheine und Abschnitte der Schecks (Überweisungen), der Post-, Zahlungs-, und Gutschriftsanweisungen, endlich bezüglich der Auszahlungen die beiliegenden Lastschriftzettel, allenfalls Empfangscheine sowie die Vormerkungen im Scheck(Überweisungs)heft oder die beim Scheck(Überweisungs)heft zurückbehaltenen Verzeichnisabschriften (§ 275 Abs. 2) maßgebend.Die vom Postsparkassenamt einlangenden Kontoauszüge sind sogleich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Für diese Prüfung sind bezüglich des früheren Guthabens der letzte anerkannte Kontoauszug, bezüglich der Gutschriften die dem Kontoauszug beiliegenden Erlagscheine und Abschnitte der Schecks (Überweisungen), der Post-, Zahlungs-, und Gutschriftsanweisungen, endlich bezüglich der Auszahlungen die beiliegenden Lastschriftzettel, allenfalls Empfangscheine sowie die Vormerkungen im Scheck(Überweisungs)heft oder die beim Scheck(Überweisungs)heft zurückbehaltenen Verzeichnisabschriften (Paragraph 275, Absatz 2,) maßgebend.
  2. (2)Absatz 2Den im Kontoauszug enthaltenen Gut- und Lastschriften sind die Postnummern, unter denen die Eintragungen in der Amtsrechnung vorgenommen wurden, beizusetzen. Bei Lastschriften auf Grund von Gesamtschecks (Gesamtüberweisungen, sind die Postnummern im Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnis (§ 274 Abs. 5), bei Zusammenfassung mehrerer Überweisungen unter Verwendung von Erlagscheinen im Verzeichnis der Erlagscheinüberweisungen (§ 275 Abs. 2) einzutragen.Den im Kontoauszug enthaltenen Gut- und Lastschriften sind die Postnummern, unter denen die Eintragungen in der Amtsrechnung vorgenommen wurden, beizusetzen. Bei Lastschriften auf Grund von Gesamtschecks (Gesamtüberweisungen, sind die Postnummern im Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnis (Paragraph 274, Absatz 5,), bei Zusammenfassung mehrerer Überweisungen unter Verwendung von Erlagscheinen im Verzeichnis der Erlagscheinüberweisungen (Paragraph 275, Absatz 2,) einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 und 2 angeführten Beilagen der Kontoauszüge einschließlich des Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisses sind den Rechnungsbelegen beizuheften. Die Kontoauszüge sind gesammelt der Amtsrechnung anzuschließen (§ 262 Abs. 2).Die in Absatz eins und 2 angeführten Beilagen der Kontoauszüge einschließlich des Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisses sind den Rechnungsbelegen beizuheften. Die Kontoauszüge sind gesammelt der Amtsrechnung anzuschließen (Paragraph 262, Absatz 2,).
  4. (4)Absatz 4Die Mitteilungen, welche die Parteien auf die Erlagscheine, auf die Empfängerabschnitte der Schecks (Überweisungen) oder auf die Abschnitte der Post-, Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen gesetzt haben, sind vom Rechnungsführer in seinen Bericht über den Erlag (§ 261 Abs. 1) aufzunehmen, nötigenfalls sind diese Mitteilungen dem Richter in Urschrift vorzulegen.Die Mitteilungen, welche die Parteien auf die Erlagscheine, auf die Empfängerabschnitte der Schecks (Überweisungen) oder auf die Abschnitte der Post-, Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen gesetzt haben, sind vom Rechnungsführer in seinen Bericht über den Erlag (Paragraph 261, Absatz eins,) aufzunehmen, nötigenfalls sind diese Mitteilungen dem Richter in Urschrift vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Vormerkblätter mit den Abschriften der Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse (§ 275 Abs. 2), den Durchschriften der Verzeichnisse der Erlagscheinüberweisungen (§ 274 Abs. 6) und mit den Zusammenstellungen nach § 275 Abs. 1 sind vom Rechnungsführer durch zehn Jahre versperrt aufzubewahren.Die Vormerkblätter mit den Abschriften der Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse (Paragraph 275, Absatz 2,), den Durchschriften der Verzeichnisse der Erlagscheinüberweisungen (Paragraph 274, Absatz 6,) und mit den Zusammenstellungen nach Paragraph 275, Absatz eins, sind vom Rechnungsführer durch zehn Jahre versperrt aufzubewahren.
(weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten