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(1weggefallen) Zunächst ist der Kassenbestand (Istbestand) derartig festzustellen, daß der Rechnungsführer vor dem Prüfer das vorhandene Bargeld abzählt; zu dem ermittelten Barbetrag ist vom Prüfer das Guthaben aus dem letzten Kontoauszug des Postsparkassenamtes hinzuzurechnen; von der Summe sind die aus der Amtsrechnung festzustellenden Beträge abzuziehen, die zur Zahlung aus dem Konto angewiesen, aber noch nicht vom Konto abgebucht sind.
(2) Hierauf ist in der Amtsrechnung ein Prüfungsabschluß derart vorzunehmen, daß dem bei der letzten Prüfung festgestellten Bestand die Summe der seither eingetragenen Einnahmen zugezählt und hievon die Summe der seither eingetragenen Ausgaben abgezogen wird. Der Unterschied beider Summen ergibt den Betrag, der vorhanden sein soll (Sollbestand). Dieser Betrag muß dem nach Abs. 1 ermittelten Kassenbestand übereinstimmen. Der ermittelte Istbestand und Sollbestand sind in der Anmerkungsspalte der Amtsrechnung zu vermerken.
(3) Dann sind die Posten des Geldbuches und des Buchungsausweises seit der letzten Prüfung durchzusehen01.01.2007 weggefallen. Hiebei ist zu prüfen, ob die Eintragungen über Parteiengelder im Geldbuch mit jenen in der Amtsrechnung übereinstimmen und ob die Eintragungen im Buchungsausweis jenen der Amtsrechnung, insbesondere den Hinweisen in Spalte 7, entsprechen. Bei den Einnahmen ist zu prüfen, ob sie laut Kontoauszug des Postsparkassenamtes und laut Amtsbestätigung (§ 259) richtig sind. Die durch das Postsparkassenamt bewirkten Ausgaben sind in gleicher Weise an Hand der Kontoauszüge, die Barauszahlungen an Hand der Empfangsbestätigungen zu prüfen. Bei Barerlägen auf das Postsparkassenkonto (§ 254 Abs. 6) ist festzustellen, ob der Betrag bereits in einem Kontoauszug des Postsparkassenamtes als Empfang ausgewiesen ist. Wenn der entsprechende Kontoauszug noch nicht vorliegt, ist diese Feststellung bei der nächsten Prüfung vorzunehmen.
(4) Nunmehr ist stichprobenweise zu prüfen, ob die Eintragungen mit den allenfalls von der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes beizuschaffenden Rechnungsbelegen übereinstimmen. In einzelnen Fällen sind die Posten mit den Gerichtsakten zu vergleichen.
(5) Bei Überprüfung der Kostenmarkenrechnung ist der Bestand an vorhandenen Gerichtskostenmarken und Bargeld festzustellen (Istbestand). Sodann ist der Sollbestand zu ermitteln; hiezu ist von der Summe des Geldwertes der Gerichtskostenmarken die Summe der Verkaufserlöse abzuziehen, dies ergibt den verbleibenden Kostenmarkensollbestand; dann ist von der Summe der Verkaufserlöse die Summe der an den Rechnungsführer abgeführten Beträge abzuziehen; dies ergibt den Sollbestand an Bargeld. Hierauf ist an Hand der Eintragungen zu prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben durch die Belege gedeckt sind. Weiters ist die ordnungsgemäße und rechtzeitige Abfuhr der Kostenmarkenerlöse an den Rechnungsführer (§ 268 Abs. 3) zu prüfen. Schließlich hat sich der Prüfer von der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Gerichtskostenmarken zu überzeugen. Die richtige Errechnung der Verkaufsvergütung des privaten Kostenmarkenverkäufers ist an Hand der Amtsrechnung (§ 267 Abs. 4) zu prüfen.
(1weggefallen) Zunächst ist der Kassenbestand (Istbestand) derartig festzustellen, daß der Rechnungsführer vor dem Prüfer das vorhandene Bargeld abzählt; zu dem ermittelten Barbetrag ist vom Prüfer das Guthaben aus dem letzten Kontoauszug des Postsparkassenamtes hinzuzurechnen; von der Summe sind die aus der Amtsrechnung festzustellenden Beträge abzuziehen, die zur Zahlung aus dem Konto angewiesen, aber noch nicht vom Konto abgebucht sind.
(2) Hierauf ist in der Amtsrechnung ein Prüfungsabschluß derart vorzunehmen, daß dem bei der letzten Prüfung festgestellten Bestand die Summe der seither eingetragenen Einnahmen zugezählt und hievon die Summe der seither eingetragenen Ausgaben abgezogen wird. Der Unterschied beider Summen ergibt den Betrag, der vorhanden sein soll (Sollbestand). Dieser Betrag muß dem nach Abs. 1 ermittelten Kassenbestand übereinstimmen. Der ermittelte Istbestand und Sollbestand sind in der Anmerkungsspalte der Amtsrechnung zu vermerken.
(3) Dann sind die Posten des Geldbuches und des Buchungsausweises seit der letzten Prüfung durchzusehen01.01.2007 weggefallen. Hiebei ist zu prüfen, ob die Eintragungen über Parteiengelder im Geldbuch mit jenen in der Amtsrechnung übereinstimmen und ob die Eintragungen im Buchungsausweis jenen der Amtsrechnung, insbesondere den Hinweisen in Spalte 7, entsprechen. Bei den Einnahmen ist zu prüfen, ob sie laut Kontoauszug des Postsparkassenamtes und laut Amtsbestätigung (§ 259) richtig sind. Die durch das Postsparkassenamt bewirkten Ausgaben sind in gleicher Weise an Hand der Kontoauszüge, die Barauszahlungen an Hand der Empfangsbestätigungen zu prüfen. Bei Barerlägen auf das Postsparkassenkonto (§ 254 Abs. 6) ist festzustellen, ob der Betrag bereits in einem Kontoauszug des Postsparkassenamtes als Empfang ausgewiesen ist. Wenn der entsprechende Kontoauszug noch nicht vorliegt, ist diese Feststellung bei der nächsten Prüfung vorzunehmen.
(4) Nunmehr ist stichprobenweise zu prüfen, ob die Eintragungen mit den allenfalls von der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes beizuschaffenden Rechnungsbelegen übereinstimmen. In einzelnen Fällen sind die Posten mit den Gerichtsakten zu vergleichen.
(5) Bei Überprüfung der Kostenmarkenrechnung ist der Bestand an vorhandenen Gerichtskostenmarken und Bargeld festzustellen (Istbestand). Sodann ist der Sollbestand zu ermitteln; hiezu ist von der Summe des Geldwertes der Gerichtskostenmarken die Summe der Verkaufserlöse abzuziehen, dies ergibt den verbleibenden Kostenmarkensollbestand; dann ist von der Summe der Verkaufserlöse die Summe der an den Rechnungsführer abgeführten Beträge abzuziehen; dies ergibt den Sollbestand an Bargeld. Hierauf ist an Hand der Eintragungen zu prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben durch die Belege gedeckt sind. Weiters ist die ordnungsgemäße und rechtzeitige Abfuhr der Kostenmarkenerlöse an den Rechnungsführer (§ 268 Abs. 3) zu prüfen. Schließlich hat sich der Prüfer von der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Gerichtskostenmarken zu überzeugen. Die richtige Errechnung der Verkaufsvergütung des privaten Kostenmarkenverkäufers ist an Hand der Amtsrechnung (§ 267 Abs. 4) zu prüfen.