§ 344 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1964 bis 31.12.9999
§ 344 Geo. (1weggefallen) Verwahrnisse werden zugunsten des Bundesschatzes als heimfällig erklärt, wenn sie innerhalb von 30 Jahren nicht ausgefolgt werdenseit 01.04.1964 weggefallen. Die Frist beginnt für Verwahrnisse, die nach den bestehenden Vorschriften aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie Sicherheitsleistungen, pflegschaftsbehördliche Obsorge, verwahrt bleiben müssen, mit dem Wegfall des Verwahrungsgrundes, sonst mit dem Tage des Erlages.

(2) Die Bestimmungen über die Behandlung der Gegenstände, die mit strafbaren Handlungen zusammenhängen (§ 609), und über den Verfall der Haftkautionen (§§ 193, 401, 401a, 419 StPO.), bleiben unberührt. Wenn aber die nach der Strafprozeßordnung hinsichtlich dieser Beträge oder Gegenstände vorgesehenen Verfügungen unterbleiben und die Gegenstände oder ihr Erlös in gerichtlicher Verwahrung belassen werden, finden auch auf solche Erläge beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Vorschriften über den Heimfall Anwendung.

Stand vor dem 31.03.1964

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.03.1964
§ 344 Geo. (1weggefallen) Verwahrnisse werden zugunsten des Bundesschatzes als heimfällig erklärt, wenn sie innerhalb von 30 Jahren nicht ausgefolgt werdenseit 01.04.1964 weggefallen. Die Frist beginnt für Verwahrnisse, die nach den bestehenden Vorschriften aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie Sicherheitsleistungen, pflegschaftsbehördliche Obsorge, verwahrt bleiben müssen, mit dem Wegfall des Verwahrungsgrundes, sonst mit dem Tage des Erlages.

(2) Die Bestimmungen über die Behandlung der Gegenstände, die mit strafbaren Handlungen zusammenhängen (§ 609), und über den Verfall der Haftkautionen (§§ 193, 401, 401a, 419 StPO.), bleiben unberührt. Wenn aber die nach der Strafprozeßordnung hinsichtlich dieser Beträge oder Gegenstände vorgesehenen Verfügungen unterbleiben und die Gegenstände oder ihr Erlös in gerichtlicher Verwahrung belassen werden, finden auch auf solche Erläge beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Vorschriften über den Heimfall Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten