§ 347 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1964 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beschluß, womit der Heimfall ausgesprochen wird, ist der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt), der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, den Personen, die einen Anspruch auf das Verwahrnis erhoben haben und, wo die Verwahrnisse zum Teil dem Bund, zum Teil einer Partei zugesprochen wurden, auch der Finanzprokuratur zuzustellen, sofern sie nicht darauf verzichtet hat. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Akten des Verwahrschaftsgerichtes zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Gegen diesen Beschluß stehen den Beteiligten die nach dem Verfahren außer Streitsachen zulässigen Rechtsmittel zu.
  3. (3)Absatz 3Die heimfällig erklärten Verwahrnisse sind nach Rechtskraft des Beschlusses von der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt) der zuständigen Finanzlandesdirektion zu übersenden (überweisen).
§ 347 Geo. (weggefallen) seit 01.04.1964 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.1964

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.03.1964
  1. (1)Absatz einsDer Beschluß, womit der Heimfall ausgesprochen wird, ist der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt), der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, den Personen, die einen Anspruch auf das Verwahrnis erhoben haben und, wo die Verwahrnisse zum Teil dem Bund, zum Teil einer Partei zugesprochen wurden, auch der Finanzprokuratur zuzustellen, sofern sie nicht darauf verzichtet hat. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Akten des Verwahrschaftsgerichtes zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Gegen diesen Beschluß stehen den Beteiligten die nach dem Verfahren außer Streitsachen zulässigen Rechtsmittel zu.
  3. (3)Absatz 3Die heimfällig erklärten Verwahrnisse sind nach Rechtskraft des Beschlusses von der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt) der zuständigen Finanzlandesdirektion zu übersenden (überweisen).
§ 347 Geo. (weggefallen) seit 01.04.1964 weggefallen.

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