§ 347 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1964 bis 31.12.9999
§ 347 Geo. (1weggefallen) Der Beschluß, womit der Heimfall ausgesprochen wird, ist der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt), der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, den Personen, die einen Anspruch auf das Verwahrnis erhoben haben und, wo die Verwahrnisse zum Teil dem Bund, zum Teil einer Partei zugesprochen wurden, auch der Finanzprokuratur zuzustellen, sofern sie nicht darauf verzichtet hatseit 01.04.1964 weggefallen. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Akten des Verwahrschaftsgerichtes zu nehmen.

(2) Gegen diesen Beschluß stehen den Beteiligten die nach dem Verfahren außer Streitsachen zulässigen Rechtsmittel zu.

(3) Die heimfällig erklärten Verwahrnisse sind nach Rechtskraft des Beschlusses von der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt) der zuständigen Finanzlandesdirektion zu übersenden (überweisen).

Stand vor dem 31.03.1964

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.03.1964
§ 347 Geo. (1weggefallen) Der Beschluß, womit der Heimfall ausgesprochen wird, ist der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt), der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, den Personen, die einen Anspruch auf das Verwahrnis erhoben haben und, wo die Verwahrnisse zum Teil dem Bund, zum Teil einer Partei zugesprochen wurden, auch der Finanzprokuratur zuzustellen, sofern sie nicht darauf verzichtet hatseit 01.04.1964 weggefallen. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Akten des Verwahrschaftsgerichtes zu nehmen.

(2) Gegen diesen Beschluß stehen den Beteiligten die nach dem Verfahren außer Streitsachen zulässigen Rechtsmittel zu.

(3) Die heimfällig erklärten Verwahrnisse sind nach Rechtskraft des Beschlusses von der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt) der zuständigen Finanzlandesdirektion zu übersenden (überweisen).

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