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(1weggefallen) Über die Einziehung entscheidet das Verwahrschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen, und zwar auch beim Gerichtshof durch Einzelrichterseit 01.04.1964 weggefallen. Über alle in das Verzeichnis aufgenommenen Erläge ist vom Gericht tunlichst gemeinsam Beschluß zu fassen. Er hat ohne Beteiligung der Parteien auf Grund der Aktenlage zu ergeben. Der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an die Berechtigten bedarf es nicht. Eine Aufforderung der Parteien zur Behebung findet vor der Einziehung nicht statt, doch sollen die Beteiligten nach Möglichkeit bei sich ergebender Gelegenheit auf die bevorstehende Einziehung aufmerksam gemacht werden. Ist eine größere Anzahl geringwertiger Erläge einzuziehen, so kann hievon auch durch einen Anschlag an der Gerichtstafel und an der Gemeindetafel aufmerksam gemacht werden.
(2) Einem begründet erkannten Antrag auf Ausfolgung ist bis zum Ausspruch über die Einziehung stattzugeben.
(3) Der Einziehungsbeschluß ist der Verwahrungsabteilung und der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zuzustellen.
(4) Die eingezogenen Beträge sind von der Verwahrungsabteilung der zuständigen Finanzlandesdirektion zu überweisen.
(5) Dem Berechtigten steht binnen zehn Jahren nach der Einziehung ein Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages gegen den Bundesschatz zu. Der Anspruchswerber hat den Bund im Wege der Finanzlandesdirektion zunächst zur freiwilligen Anerkennung des erhobenen Anspruches aufzufordern. Kommt dem Anspruchswerber die Erklärung über sein Begehren nicht binnen drei Monaten zu oder wird der Ersatz ganz oder teilweise verweigert, so kann er den Anspruch durch Klage gegen den Bund geltend machen.
(1weggefallen) Über die Einziehung entscheidet das Verwahrschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen, und zwar auch beim Gerichtshof durch Einzelrichterseit 01.04.1964 weggefallen. Über alle in das Verzeichnis aufgenommenen Erläge ist vom Gericht tunlichst gemeinsam Beschluß zu fassen. Er hat ohne Beteiligung der Parteien auf Grund der Aktenlage zu ergeben. Der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an die Berechtigten bedarf es nicht. Eine Aufforderung der Parteien zur Behebung findet vor der Einziehung nicht statt, doch sollen die Beteiligten nach Möglichkeit bei sich ergebender Gelegenheit auf die bevorstehende Einziehung aufmerksam gemacht werden. Ist eine größere Anzahl geringwertiger Erläge einzuziehen, so kann hievon auch durch einen Anschlag an der Gerichtstafel und an der Gemeindetafel aufmerksam gemacht werden.
(2) Einem begründet erkannten Antrag auf Ausfolgung ist bis zum Ausspruch über die Einziehung stattzugeben.
(3) Der Einziehungsbeschluß ist der Verwahrungsabteilung und der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zuzustellen.
(4) Die eingezogenen Beträge sind von der Verwahrungsabteilung der zuständigen Finanzlandesdirektion zu überweisen.
(5) Dem Berechtigten steht binnen zehn Jahren nach der Einziehung ein Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages gegen den Bundesschatz zu. Der Anspruchswerber hat den Bund im Wege der Finanzlandesdirektion zunächst zur freiwilligen Anerkennung des erhobenen Anspruches aufzufordern. Kommt dem Anspruchswerber die Erklärung über sein Begehren nicht binnen drei Monaten zu oder wird der Ersatz ganz oder teilweise verweigert, so kann er den Anspruch durch Klage gegen den Bund geltend machen.