§ 395 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWo es zweckmäßig erscheint, ist für Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen unbeweglicher Sachen im E-Register ein eigener Abschnitt vorzubehalten. In diesen Abschnitt sind auch die in Spalte 10 durch ein Zw hervorgehobenen Zwangsverwertungsverfahren (§ 396 Z 6) zu übertragen; dabei ist die frühere Eintragung in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift schräg durchzustreichen. Es kann jedoch auch für die Exekutionen in Rechte der in den §§ 334 ff. EO. bezeichneten Art ein weiterer eigener Abschnitt im E-Register vorbehalten werden, in den sogleich alle derartigen Exekutionen einzutragen sind.Wo es zweckmäßig erscheint, ist für Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen unbeweglicher Sachen im E-Register ein eigener Abschnitt vorzubehalten. In diesen Abschnitt sind auch die in Spalte 10 durch ein Zw hervorgehobenen Zwangsverwertungsverfahren (Paragraph 396, Ziffer 6,) zu übertragen; dabei ist die frühere Eintragung in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift schräg durchzustreichen. Es kann jedoch auch für die Exekutionen in Rechte der in den Paragraphen 334, ff. EO. bezeichneten Art ein weiterer eigener Abschnitt im E-Register vorbehalten werden, in den sogleich alle derartigen Exekutionen einzutragen sind.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 ist nach § 393 Abs. 4 vorzugehen.In den Fällen des Absatz eins, ist nach Paragraph 393, Absatz 4, vorzugehen.
§ 395 Geo. (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1953 bis 30.06.1996
  1. (1)Absatz einsWo es zweckmäßig erscheint, ist für Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen unbeweglicher Sachen im E-Register ein eigener Abschnitt vorzubehalten. In diesen Abschnitt sind auch die in Spalte 10 durch ein Zw hervorgehobenen Zwangsverwertungsverfahren (§ 396 Z 6) zu übertragen; dabei ist die frühere Eintragung in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift schräg durchzustreichen. Es kann jedoch auch für die Exekutionen in Rechte der in den §§ 334 ff. EO. bezeichneten Art ein weiterer eigener Abschnitt im E-Register vorbehalten werden, in den sogleich alle derartigen Exekutionen einzutragen sind.Wo es zweckmäßig erscheint, ist für Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen unbeweglicher Sachen im E-Register ein eigener Abschnitt vorzubehalten. In diesen Abschnitt sind auch die in Spalte 10 durch ein Zw hervorgehobenen Zwangsverwertungsverfahren (Paragraph 396, Ziffer 6,) zu übertragen; dabei ist die frühere Eintragung in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift schräg durchzustreichen. Es kann jedoch auch für die Exekutionen in Rechte der in den Paragraphen 334, ff. EO. bezeichneten Art ein weiterer eigener Abschnitt im E-Register vorbehalten werden, in den sogleich alle derartigen Exekutionen einzutragen sind.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 ist nach § 393 Abs. 4 vorzugehen.In den Fällen des Absatz eins, ist nach Paragraph 393, Absatz 4, vorzugehen.
§ 395 Geo. (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen.

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