§ 396 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§ 396 Geo. Eintragungen im E-Register(weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen.

1.

In Spalte 3 und 4 ist auch der zu vollstreckende (zu sichernde) Anspruch anzugeben.

2.

In den Spalten 5 bis 11 ist der Tag des Bewilligungsbeschlusses anzugeben. Wird ein beim Exekutionsgericht gestellter Exekutionsantrag in I. Instanz abgelehnt, so ist nach § 386 Z 5 vorzugehen. Werden mehrere Exekutionsmittel beantragt, so ist jede in Betracht kommende Spalte auszufüllen. Dabei sind fortlaufende Buchstaben zu gebrauchen, auf die in Spalte 14 und in der Bemerkungsspalte Bezug zu nehmen ist.

3.

Wird Exekution zur Sicherstellung bewilligt (oder abgelehnt), so ist der Tagsangabe in den Spalten 5 bis 10 (dem waagrechten Strich) mit Farbstift ein “Si” voranzusetzen, das abgestrichen wird, wenn die Exekution in eine solche zur Hereinbringung übergeht. Wird die sicherungsweise Exekution in eine solche zur Hereinbringung umgewandelt, so ist sie nicht neu einzutragen.

4.

In Spalte 7 sind unter Voranstellung der Buchstaben Sch, VT, MV die Tage der Schätzungsvornahme, des Versteigerungstermines und des Meistbotverteilungsbeschlusses anzugeben.

5.

In Spalte 8 ist der Vollzug einer Pfändung durch die Buchstaben Pf, bei Nachpfändungen (§ 257 EO.) durch das Aktenzeichen des Pfändungsprotokolles ersichtlich zu machen.

6.

Wird die Zwangsverwaltung oder Verpachtung eines Rechtes bewilligt (§§ 334 ff. EO.), so sind außer dem Tage des Beschlusses in Spalte 10 die Buchstaben Zw einzutragen.

7.

In Spalte 12 ist der Tag einzutragen, an dem der Vollzugsauftrag mangels rechtzeitiger Anmeldung (§ 552) zurückgelegt wird.

8.

In Spalte 13 ist der Tag einzutragen, an dem ein Fahrnisverkaufsverfahren nach §§ 200 Z 3, 282 EO. eingestellt wird.

9.

Spalte 14 ist auszufüllen, wenn eine der in Spalte 5 bis 11 eingetragenen Exekutionsarten ganz eingestellt wird. Eine teilweise Einstellung (Einschränkung) der Exekution ist nicht einzutragen. Wird ein Zwangsversteigerungsverfahren nach § 200 Z 3 EO. eingestellt, so ist der Tag der Einstellung in Spalte 14 einzutragen und in der Bemerkungsspalte zu vermerken “§ 200 Z 3”.

10.

In der Bemerkungsspalte ist folgendes einzutragen:

a)

Werden einzelne Exekutionshandlungen oder wird der gesamte Exekutionsvollzug einem anderen Gericht übertragen (§§ 21, 22 EO.), so ist dies in gekürzter Form anzumerken.

b)

Wenn eine Pfändung nicht vorgenommen wird, weil gezahlt oder nichts pfändbares vorgefunden wird oder der Verpflichtete nicht auffindbar ist, ist in der Bemerkungsspalte Zl oder 0 (eine Null) oder n. a. einzusetzen. Ferner ist hier die Anordnung eines Verkaufstermines durch V und die Tagsangabe sowie die Aufschiebung oder Unterbrechung der Exekution durch Anführung der Gesetzesstelle (zum Beispiel § 42 Z 2 EO.) zu vermerken.

c)

Über die Anmerkung des Beitrittes siehe § 402.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1953 bis 30.06.1996
§ 396 Geo. Eintragungen im E-Register(weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen.

1.

In Spalte 3 und 4 ist auch der zu vollstreckende (zu sichernde) Anspruch anzugeben.

2.

In den Spalten 5 bis 11 ist der Tag des Bewilligungsbeschlusses anzugeben. Wird ein beim Exekutionsgericht gestellter Exekutionsantrag in I. Instanz abgelehnt, so ist nach § 386 Z 5 vorzugehen. Werden mehrere Exekutionsmittel beantragt, so ist jede in Betracht kommende Spalte auszufüllen. Dabei sind fortlaufende Buchstaben zu gebrauchen, auf die in Spalte 14 und in der Bemerkungsspalte Bezug zu nehmen ist.

3.

Wird Exekution zur Sicherstellung bewilligt (oder abgelehnt), so ist der Tagsangabe in den Spalten 5 bis 10 (dem waagrechten Strich) mit Farbstift ein “Si” voranzusetzen, das abgestrichen wird, wenn die Exekution in eine solche zur Hereinbringung übergeht. Wird die sicherungsweise Exekution in eine solche zur Hereinbringung umgewandelt, so ist sie nicht neu einzutragen.

4.

In Spalte 7 sind unter Voranstellung der Buchstaben Sch, VT, MV die Tage der Schätzungsvornahme, des Versteigerungstermines und des Meistbotverteilungsbeschlusses anzugeben.

5.

In Spalte 8 ist der Vollzug einer Pfändung durch die Buchstaben Pf, bei Nachpfändungen (§ 257 EO.) durch das Aktenzeichen des Pfändungsprotokolles ersichtlich zu machen.

6.

Wird die Zwangsverwaltung oder Verpachtung eines Rechtes bewilligt (§§ 334 ff. EO.), so sind außer dem Tage des Beschlusses in Spalte 10 die Buchstaben Zw einzutragen.

7.

In Spalte 12 ist der Tag einzutragen, an dem der Vollzugsauftrag mangels rechtzeitiger Anmeldung (§ 552) zurückgelegt wird.

8.

In Spalte 13 ist der Tag einzutragen, an dem ein Fahrnisverkaufsverfahren nach §§ 200 Z 3, 282 EO. eingestellt wird.

9.

Spalte 14 ist auszufüllen, wenn eine der in Spalte 5 bis 11 eingetragenen Exekutionsarten ganz eingestellt wird. Eine teilweise Einstellung (Einschränkung) der Exekution ist nicht einzutragen. Wird ein Zwangsversteigerungsverfahren nach § 200 Z 3 EO. eingestellt, so ist der Tag der Einstellung in Spalte 14 einzutragen und in der Bemerkungsspalte zu vermerken “§ 200 Z 3”.

10.

In der Bemerkungsspalte ist folgendes einzutragen:

a)

Werden einzelne Exekutionshandlungen oder wird der gesamte Exekutionsvollzug einem anderen Gericht übertragen (§§ 21, 22 EO.), so ist dies in gekürzter Form anzumerken.

b)

Wenn eine Pfändung nicht vorgenommen wird, weil gezahlt oder nichts pfändbares vorgefunden wird oder der Verpflichtete nicht auffindbar ist, ist in der Bemerkungsspalte Zl oder 0 (eine Null) oder n. a. einzusetzen. Ferner ist hier die Anordnung eines Verkaufstermines durch V und die Tagsangabe sowie die Aufschiebung oder Unterbrechung der Exekution durch Anführung der Gesetzesstelle (zum Beispiel § 42 Z 2 EO.) zu vermerken.

c)

Über die Anmerkung des Beitrittes siehe § 402.

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