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(1weggefallen) Strafsachen, deren Führung dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen wurde, sind in der Bemerkungsspalte durch den Vermerk “§ 12” kenntlich zu machenseit 01.01.2009 weggefallen.
(2) Im Z-Register sind die Erledigungen in der Bemerkungsspalte einzutragen. Als Erledigung kommt außer den Fällen des § 485 in Betracht:
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(3) Die Z-Sachen sind abzustreichen, sobald sie nach der Eintragung in der Bemerkungsspalte als erledigt anzusehen sind. Wird eine Sache, die im Z-Register bereits abgestrichen ist, dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen (§ 12 StPO.), so ist, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich im Register zu tilgen (§ 367 Abs. 5), andernfalls ist die Sache in das Register neu einzutragen.
(1weggefallen) Strafsachen, deren Führung dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen wurde, sind in der Bemerkungsspalte durch den Vermerk “§ 12” kenntlich zu machenseit 01.01.2009 weggefallen.
(2) Im Z-Register sind die Erledigungen in der Bemerkungsspalte einzutragen. Als Erledigung kommt außer den Fällen des § 485 in Betracht:
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(3) Die Z-Sachen sind abzustreichen, sobald sie nach der Eintragung in der Bemerkungsspalte als erledigt anzusehen sind. Wird eine Sache, die im Z-Register bereits abgestrichen ist, dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen (§ 12 StPO.), so ist, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich im Register zu tilgen (§ 367 Abs. 5), andernfalls ist die Sache in das Register neu einzutragen.