§ 543 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 543 Geo. Urteilsvermerk in Bagatellsachen.

(1weggefallen) Wenn in Bagatellsachen beide Parteien bei der Verkündung des Urteils anwesend waren und keine Urteilsausfertigung verlangt haben, kann die Urschrift des Urteils durch einen Urteilsvermerk ersetzt werden (§ 452 ZPOseit 01.01.2007 weggefallen.). Er ist im Anschluß an das Verhandlungsprotokoll herzustellen; er hat den Urteilsspruch sowie in Schlagworten die wesentlichen Entscheidungsgründe zu enthalten und muß insbesondere die Tatsachen, worauf sich der Anspruch oder das festgestellte Rechtsverhältnis gründet sowie die einen Gegenanspruch begründenden Einwendungen erkennen lassen.

(2) Der Urteilsvermerk trägt eine besondere Ordnungsnummer und ist bloß vom Richter zu unterschreiben.

(3) Wenn nachträglich eine Urteilsausfertigung begehrt wird, ist sie von der Geschäftsstelle auf Grund des Vermerkes herzustellen. Die Ausfertigung hat in diesem Falle nur die im § 417 Abs. 1 Z 1 bis 3 ZPO. bezeichneten Angaben und statt der Begründung die Feststellung zu enthalten, daß die Ausfertigung dem nach § 452 ZPO. verfaßten Urteilsvermerk entspricht.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
§ 543 Geo. Urteilsvermerk in Bagatellsachen.

(1weggefallen) Wenn in Bagatellsachen beide Parteien bei der Verkündung des Urteils anwesend waren und keine Urteilsausfertigung verlangt haben, kann die Urschrift des Urteils durch einen Urteilsvermerk ersetzt werden (§ 452 ZPOseit 01.01.2007 weggefallen.). Er ist im Anschluß an das Verhandlungsprotokoll herzustellen; er hat den Urteilsspruch sowie in Schlagworten die wesentlichen Entscheidungsgründe zu enthalten und muß insbesondere die Tatsachen, worauf sich der Anspruch oder das festgestellte Rechtsverhältnis gründet sowie die einen Gegenanspruch begründenden Einwendungen erkennen lassen.

(2) Der Urteilsvermerk trägt eine besondere Ordnungsnummer und ist bloß vom Richter zu unterschreiben.

(3) Wenn nachträglich eine Urteilsausfertigung begehrt wird, ist sie von der Geschäftsstelle auf Grund des Vermerkes herzustellen. Die Ausfertigung hat in diesem Falle nur die im § 417 Abs. 1 Z 1 bis 3 ZPO. bezeichneten Angaben und statt der Begründung die Feststellung zu enthalten, daß die Ausfertigung dem nach § 452 ZPO. verfaßten Urteilsvermerk entspricht.

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