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(1weggefallen) Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann die Protokollierung des auf den Sachverhalt bezüglichen Parteivorbringens ersetzt werden:
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(2) Im zweiten Falle hat der Richter binnen drei Tagen nach Schluß der Verhandlung den Urteilstatbestand in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Parteien zu hinterlegen; die Parteien sind hievon in der Verhandlung zu verständigen; die Verständigung ist im Protokoll zu beurkundenseit 01.01.2007 weggefallen. Der zu hinterlegende Urteilstatbestand darf weder mit dem Urteilsspruche noch mit den Entscheidungsgründen verbunden sein.
(1weggefallen) Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann die Protokollierung des auf den Sachverhalt bezüglichen Parteivorbringens ersetzt werden:
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(2) Im zweiten Falle hat der Richter binnen drei Tagen nach Schluß der Verhandlung den Urteilstatbestand in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Parteien zu hinterlegen; die Parteien sind hievon in der Verhandlung zu verständigen; die Verständigung ist im Protokoll zu beurkundenseit 01.01.2007 weggefallen. Der zu hinterlegende Urteilstatbestand darf weder mit dem Urteilsspruche noch mit den Entscheidungsgründen verbunden sein.