§ 544 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Ersatz der Sachverhaltsprotokollierung durch Beweisbeschluß und Urteilstatbestand§ 544 Geo. (Anm.: gegenstandslos).

(1weggefallen) Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann die Protokollierung des auf den Sachverhalt bezüglichen Parteivorbringens ersetzt werden:

1.

wenn die Streitverhandlung zur Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter erstreckt wird, durch den Beweisbeschluß (§ 444 ZPO.)

2.

(Anm.: aufgehoben durch Art. XVII § 3 Z 7, BGBl. Nr. 135/1983)

(2) Im zweiten Falle hat der Richter binnen drei Tagen nach Schluß der Verhandlung den Urteilstatbestand in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Parteien zu hinterlegen; die Parteien sind hievon in der Verhandlung zu verständigen; die Verständigung ist im Protokoll zu beurkundenseit 01.01.2007 weggefallen. Der zu hinterlegende Urteilstatbestand darf weder mit dem Urteilsspruche noch mit den Entscheidungsgründen verbunden sein.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.2006
Ersatz der Sachverhaltsprotokollierung durch Beweisbeschluß und Urteilstatbestand§ 544 Geo. (Anm.: gegenstandslos).

(1weggefallen) Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann die Protokollierung des auf den Sachverhalt bezüglichen Parteivorbringens ersetzt werden:

1.

wenn die Streitverhandlung zur Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter erstreckt wird, durch den Beweisbeschluß (§ 444 ZPO.)

2.

(Anm.: aufgehoben durch Art. XVII § 3 Z 7, BGBl. Nr. 135/1983)

(2) Im zweiten Falle hat der Richter binnen drei Tagen nach Schluß der Verhandlung den Urteilstatbestand in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Parteien zu hinterlegen; die Parteien sind hievon in der Verhandlung zu verständigen; die Verständigung ist im Protokoll zu beurkundenseit 01.01.2007 weggefallen. Der zu hinterlegende Urteilstatbestand darf weder mit dem Urteilsspruche noch mit den Entscheidungsgründen verbunden sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten