§ 550 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 550 Geo. Zustellung der Exekutionsbewilligung.

(1weggefallen) Die Exekutionsbewilligungen einschließlich der Zahlungs- und Leistungsverbote (§§ 294, 325, 331 EOseit 01.01.2009 weggefallen.) sind den Parteien und sonstigen Beteiligten (Drittschuldnern) grundsätzlich durch das Exekutionsgericht zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat das Bewilligungsgericht herzustellen. Wenn einzelne Ausfertigungen fehlen, können sie durch amtliche Abschriften ersetzt werden, die das Exekutionsgericht herstellt.

(2) Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß einzelne Gerichte bei Bewilligung der Exekution auf bewegliche Sachen auch den für die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den betreibenden Gläubiger erforderlichen Rückscheinumschlag herstellen, wenn ein bestimmtes Gericht Exekutionsgericht ist. In diesem Falle hat das Exekutionsgericht den anderen Gerichten einen entsprechenden Vorrat seiner Briefumschläge zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2008
§ 550 Geo. Zustellung der Exekutionsbewilligung.

(1weggefallen) Die Exekutionsbewilligungen einschließlich der Zahlungs- und Leistungsverbote (§§ 294, 325, 331 EOseit 01.01.2009 weggefallen.) sind den Parteien und sonstigen Beteiligten (Drittschuldnern) grundsätzlich durch das Exekutionsgericht zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat das Bewilligungsgericht herzustellen. Wenn einzelne Ausfertigungen fehlen, können sie durch amtliche Abschriften ersetzt werden, die das Exekutionsgericht herstellt.

(2) Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß einzelne Gerichte bei Bewilligung der Exekution auf bewegliche Sachen auch den für die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den betreibenden Gläubiger erforderlichen Rückscheinumschlag herstellen, wenn ein bestimmtes Gericht Exekutionsgericht ist. In diesem Falle hat das Exekutionsgericht den anderen Gerichten einen entsprechenden Vorrat seiner Briefumschläge zur Verfügung zu stellen.

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