§ 552 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Vollzug auf Anmelden§ 552 Geo. (Anm.: gegenstandslosweggefallen) und unter

Beteiligungseit 01.01.2009 weggefallen.

(1) Soweit es überhaupt zulässig ist, kann die betreibende Partei schon im Exekutionsantrage verlangen, daß der Vollzug unter ihrer Beteiligung vorgenommen wird. Dies ist auf dem Akt durch die Buchstaben B (Beteiligung) ersichtlich zu machen (Stampiglienaufdruck) und bei Ausführung des Vollzugsauftrages zu beachten.

(2) Wird der neuerliche Vollzug bewilligt, so ist der Akt neuerlich in das Vollzugsbuch einzutragen.

(3) Dem betreibenden Gläubiger, der beim Vollzug anwesend sein will, sind Ort und Zeit des Vollzuges bekanntzugeben. Auf Antrag ist ihm auch der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zu bezeichnen, der mit dem Vollzug betraut ist. Findet sich der Gläubiger zur bestimmten Zeit nicht ein, so wird in seiner Abwesenheit vollzogen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.06.1970 bis 31.12.2008
Vollzug auf Anmelden§ 552 Geo. (Anm.: gegenstandslosweggefallen) und unter

Beteiligungseit 01.01.2009 weggefallen.

(1) Soweit es überhaupt zulässig ist, kann die betreibende Partei schon im Exekutionsantrage verlangen, daß der Vollzug unter ihrer Beteiligung vorgenommen wird. Dies ist auf dem Akt durch die Buchstaben B (Beteiligung) ersichtlich zu machen (Stampiglienaufdruck) und bei Ausführung des Vollzugsauftrages zu beachten.

(2) Wird der neuerliche Vollzug bewilligt, so ist der Akt neuerlich in das Vollzugsbuch einzutragen.

(3) Dem betreibenden Gläubiger, der beim Vollzug anwesend sein will, sind Ort und Zeit des Vollzuges bekanntzugeben. Auf Antrag ist ihm auch der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zu bezeichnen, der mit dem Vollzug betraut ist. Findet sich der Gläubiger zur bestimmten Zeit nicht ein, so wird in seiner Abwesenheit vollzogen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten