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Nach Beendigung der Amtshandlung hat der Vollstrecker§ 553 Geo. (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieherweggefallen) über den Vollzug oder über die Gründe, warum der Vollzug unterblieben ist (zum Beispiel § 46 EOseit 01.01.2009 weggefallen.), sowie über vorgekommene Zwischenfälle ohne Aufschub schriftlich kurz zu berichten. Wurde über die Amtshandlung ein Protokoll aufgenommen, so wird der Bericht durch die Vorlage des Protokolls ersetzt. Hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) einen Betrag oder einen Gegenstand übernommen (hereingebracht), so ist im Bericht (im Protokoll) deren Verwendung darzustellen und hiebei das in Benützung genommene Blatt des Quittungsheftes anzuführen.Nach Beendigung der Amtshandlung hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) über den Vollzug oder über die Gründe, warum der Vollzug unterblieben ist (zum Beispiel Paragraph 46, EO.), sowie über vorgekommene Zwischenfälle ohne Aufschub schriftlich kurz zu berichten. Wurde über die Amtshandlung ein Protokoll aufgenommen, so wird der Bericht durch die Vorlage des Protokolls ersetzt. Hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) einen Betrag oder einen Gegenstand übernommen (hereingebracht), so ist im Bericht (im Protokoll) deren Verwendung darzustellen und hiebei das in Benützung genommene Blatt des Quittungsheftes anzuführen.
Nach Beendigung der Amtshandlung hat der Vollstrecker§ 553 Geo. (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieherweggefallen) über den Vollzug oder über die Gründe, warum der Vollzug unterblieben ist (zum Beispiel § 46 EOseit 01.01.2009 weggefallen.), sowie über vorgekommene Zwischenfälle ohne Aufschub schriftlich kurz zu berichten. Wurde über die Amtshandlung ein Protokoll aufgenommen, so wird der Bericht durch die Vorlage des Protokolls ersetzt. Hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) einen Betrag oder einen Gegenstand übernommen (hereingebracht), so ist im Bericht (im Protokoll) deren Verwendung darzustellen und hiebei das in Benützung genommene Blatt des Quittungsheftes anzuführen.Nach Beendigung der Amtshandlung hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) über den Vollzug oder über die Gründe, warum der Vollzug unterblieben ist (zum Beispiel Paragraph 46, EO.), sowie über vorgekommene Zwischenfälle ohne Aufschub schriftlich kurz zu berichten. Wurde über die Amtshandlung ein Protokoll aufgenommen, so wird der Bericht durch die Vorlage des Protokolls ersetzt. Hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) einen Betrag oder einen Gegenstand übernommen (hereingebracht), so ist im Bericht (im Protokoll) deren Verwendung darzustellen und hiebei das in Benützung genommene Blatt des Quittungsheftes anzuführen.