§ 553 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) haben die ihnen zugeteilten Aufträge ohne Verzug und womöglich nach der Reihenfolge ihrer Zuteilung zu vollziehen, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 42 Abs. 2, 72 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift und der Zehr- und Ganggelderverordnung Ausnahmen ergeben.Die Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) haben die ihnen zugeteilten Aufträge ohne Verzug und womöglich nach der Reihenfolge ihrer Zuteilung zu vollziehen, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der Paragraphen 42, Absatz 2,, 72 Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift und der Zehr- und Ganggelderverordnung Ausnahmen ergeben.
  2. (2)Absatz 2Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) darf, soweit es sich nicht um eine zwangsweise Räumung handelt (§ 569 Abs. 1), den Verpflichteten weder von der bevorstehenden Amtshandlung benachrichtigen noch in anderer Art veranlassen, daß er von ihr Kenntnis erhält. Vor Beginn der Amtshandlung hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) den Verpflichteten oder, wenn er ihn nicht antrifft, dessen Angehörige oder Bedienstete zur freiwilligen Leistung aufzufordern. Er hat dem Verpflichteten, wenn dieser seine Verbindlichkeit erfüllt, die Urkunden, Geldsummen oder sonstigen Sachen einzuhändigen, die ihm vom betreibenden Gläubiger zu diesem Zwecke übergeben wurden (§ 25 EO.).Der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) darf, soweit es sich nicht um eine zwangsweise Räumung handelt (Paragraph 569, Absatz eins,), den Verpflichteten weder von der bevorstehenden Amtshandlung benachrichtigen noch in anderer Art veranlassen, daß er von ihr Kenntnis erhält. Vor Beginn der Amtshandlung hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) den Verpflichteten oder, wenn er ihn nicht antrifft, dessen Angehörige oder Bedienstete zur freiwilligen Leistung aufzufordern. Er hat dem Verpflichteten, wenn dieser seine Verbindlichkeit erfüllt, die Urkunden, Geldsummen oder sonstigen Sachen einzuhändigen, die ihm vom betreibenden Gläubiger zu diesem Zwecke übergeben wurden (Paragraph 25, EO.).
  3. (3)Absatz 3Wenn der Vollzug anders nicht oder nicht mit Erfolg stattfinden könnte, hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) beim Gerichtsvorsteher (seinem Stellvertreter) die Erlaubnis zur Vornahme der Amtshandlung an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit einzuholen. Gleiches gilt, wenn der betreibende Gläubiger die Vornahme an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit beantragt hat. Der Beschluß, womit die Erlaubnis erteilt wird, ist in Urschrift auf den Vollzugsauftrag zu setzen und dem Verpflichteten auf Verlangen bei der Amtshandlung vorzuweisen (§ 30 EO.).Wenn der Vollzug anders nicht oder nicht mit Erfolg stattfinden könnte, hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) beim Gerichtsvorsteher (seinem Stellvertreter) die Erlaubnis zur Vornahme der Amtshandlung an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit einzuholen. Gleiches gilt, wenn der betreibende Gläubiger die Vornahme an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit beantragt hat. Der Beschluß, womit die Erlaubnis erteilt wird, ist in Urschrift auf den Vollzugsauftrag zu setzen und dem Verpflichteten auf Verlangen bei der Amtshandlung vorzuweisen (Paragraph 30, EO.).
  4. (4)Absatz 4Wenn dem Vollstrecker eine Zahlung geleistet wird, ist sie nach Vorschrift des § 75 im Quittungsheft nach GeoForm. Nr. 6 zu beurkunden und der zahlenden Partei zu bestätigen. Die Berechtigung der Vollstrecker, die mittels der Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen (§ 25 Abs. 2 EO.), besteht nur bei der Vornahme von Vollzugshandlungen. Bei der Versteigerung beweglicher körperlicher Sachen genügt die Beurkundung im Protokoll durch den Vollstrecker. Außerhalb von Amtshandlungen ist die Empfangnahme von Parteigeldern und sonstigen Leistungen durch die Vollstrecker unstatthaft.Wenn dem Vollstrecker eine Zahlung geleistet wird, ist sie nach Vorschrift des Paragraph 75, im Quittungsheft nach GeoForm. Nr. 6 zu beurkunden und der zahlenden Partei zu bestätigen. Die Berechtigung der Vollstrecker, die mittels der Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen (Paragraph 25, Absatz 2, EO.), besteht nur bei der Vornahme von Vollzugshandlungen. Bei der Versteigerung beweglicher körperlicher Sachen genügt die Beurkundung im Protokoll durch den Vollstrecker. Außerhalb von Amtshandlungen ist die Empfangnahme von Parteigeldern und sonstigen Leistungen durch die Vollstrecker unstatthaft.
  5. (5)Absatz 5Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) hat die mit seiner Amtshandlung in Zusammenhang stehenden Anträge und Erklärungen der Parteien entgegenzunehmen und erforderlichenfalls zu beurkunden.Der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) hat die mit seiner Amtshandlung in Zusammenhang stehenden Anträge und Erklärungen der Parteien entgegenzunehmen und erforderlichenfalls zu beurkunden.

Nach Beendigung der Amtshandlung hat der Vollstrecker§ 553 Geo. (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieherweggefallen) über den Vollzug oder über die Gründe, warum der Vollzug unterblieben ist (zum Beispiel § 46 EOseit 01.01.2009 weggefallen.), sowie über vorgekommene Zwischenfälle ohne Aufschub schriftlich kurz zu berichten. Wurde über die Amtshandlung ein Protokoll aufgenommen, so wird der Bericht durch die Vorlage des Protokolls ersetzt. Hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) einen Betrag oder einen Gegenstand übernommen (hereingebracht), so ist im Bericht (im Protokoll) deren Verwendung darzustellen und hiebei das in Benützung genommene Blatt des Quittungsheftes anzuführen.Nach Beendigung der Amtshandlung hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) über den Vollzug oder über die Gründe, warum der Vollzug unterblieben ist (zum Beispiel Paragraph 46, EO.), sowie über vorgekommene Zwischenfälle ohne Aufschub schriftlich kurz zu berichten. Wurde über die Amtshandlung ein Protokoll aufgenommen, so wird der Bericht durch die Vorlage des Protokolls ersetzt. Hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) einen Betrag oder einen Gegenstand übernommen (hereingebracht), so ist im Bericht (im Protokoll) deren Verwendung darzustellen und hiebei das in Benützung genommene Blatt des Quittungsheftes anzuführen.

  1. (6)Absatz 6Der Leiter der Vollzugsabteilung hat den Bericht (das Protokoll) zu prüfen, die Sache im Vollzugsbuche nach Ausfüllung der Spalte 6 abzustreichen und den Akt zur Erledigung vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2008
  1. (1)Absatz einsDie Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) haben die ihnen zugeteilten Aufträge ohne Verzug und womöglich nach der Reihenfolge ihrer Zuteilung zu vollziehen, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 42 Abs. 2, 72 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift und der Zehr- und Ganggelderverordnung Ausnahmen ergeben.Die Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) haben die ihnen zugeteilten Aufträge ohne Verzug und womöglich nach der Reihenfolge ihrer Zuteilung zu vollziehen, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der Paragraphen 42, Absatz 2,, 72 Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift und der Zehr- und Ganggelderverordnung Ausnahmen ergeben.
  2. (2)Absatz 2Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) darf, soweit es sich nicht um eine zwangsweise Räumung handelt (§ 569 Abs. 1), den Verpflichteten weder von der bevorstehenden Amtshandlung benachrichtigen noch in anderer Art veranlassen, daß er von ihr Kenntnis erhält. Vor Beginn der Amtshandlung hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) den Verpflichteten oder, wenn er ihn nicht antrifft, dessen Angehörige oder Bedienstete zur freiwilligen Leistung aufzufordern. Er hat dem Verpflichteten, wenn dieser seine Verbindlichkeit erfüllt, die Urkunden, Geldsummen oder sonstigen Sachen einzuhändigen, die ihm vom betreibenden Gläubiger zu diesem Zwecke übergeben wurden (§ 25 EO.).Der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) darf, soweit es sich nicht um eine zwangsweise Räumung handelt (Paragraph 569, Absatz eins,), den Verpflichteten weder von der bevorstehenden Amtshandlung benachrichtigen noch in anderer Art veranlassen, daß er von ihr Kenntnis erhält. Vor Beginn der Amtshandlung hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) den Verpflichteten oder, wenn er ihn nicht antrifft, dessen Angehörige oder Bedienstete zur freiwilligen Leistung aufzufordern. Er hat dem Verpflichteten, wenn dieser seine Verbindlichkeit erfüllt, die Urkunden, Geldsummen oder sonstigen Sachen einzuhändigen, die ihm vom betreibenden Gläubiger zu diesem Zwecke übergeben wurden (Paragraph 25, EO.).
  3. (3)Absatz 3Wenn der Vollzug anders nicht oder nicht mit Erfolg stattfinden könnte, hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) beim Gerichtsvorsteher (seinem Stellvertreter) die Erlaubnis zur Vornahme der Amtshandlung an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit einzuholen. Gleiches gilt, wenn der betreibende Gläubiger die Vornahme an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit beantragt hat. Der Beschluß, womit die Erlaubnis erteilt wird, ist in Urschrift auf den Vollzugsauftrag zu setzen und dem Verpflichteten auf Verlangen bei der Amtshandlung vorzuweisen (§ 30 EO.).Wenn der Vollzug anders nicht oder nicht mit Erfolg stattfinden könnte, hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) beim Gerichtsvorsteher (seinem Stellvertreter) die Erlaubnis zur Vornahme der Amtshandlung an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit einzuholen. Gleiches gilt, wenn der betreibende Gläubiger die Vornahme an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit beantragt hat. Der Beschluß, womit die Erlaubnis erteilt wird, ist in Urschrift auf den Vollzugsauftrag zu setzen und dem Verpflichteten auf Verlangen bei der Amtshandlung vorzuweisen (Paragraph 30, EO.).
  4. (4)Absatz 4Wenn dem Vollstrecker eine Zahlung geleistet wird, ist sie nach Vorschrift des § 75 im Quittungsheft nach GeoForm. Nr. 6 zu beurkunden und der zahlenden Partei zu bestätigen. Die Berechtigung der Vollstrecker, die mittels der Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen (§ 25 Abs. 2 EO.), besteht nur bei der Vornahme von Vollzugshandlungen. Bei der Versteigerung beweglicher körperlicher Sachen genügt die Beurkundung im Protokoll durch den Vollstrecker. Außerhalb von Amtshandlungen ist die Empfangnahme von Parteigeldern und sonstigen Leistungen durch die Vollstrecker unstatthaft.Wenn dem Vollstrecker eine Zahlung geleistet wird, ist sie nach Vorschrift des Paragraph 75, im Quittungsheft nach GeoForm. Nr. 6 zu beurkunden und der zahlenden Partei zu bestätigen. Die Berechtigung der Vollstrecker, die mittels der Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen (Paragraph 25, Absatz 2, EO.), besteht nur bei der Vornahme von Vollzugshandlungen. Bei der Versteigerung beweglicher körperlicher Sachen genügt die Beurkundung im Protokoll durch den Vollstrecker. Außerhalb von Amtshandlungen ist die Empfangnahme von Parteigeldern und sonstigen Leistungen durch die Vollstrecker unstatthaft.
  5. (5)Absatz 5Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) hat die mit seiner Amtshandlung in Zusammenhang stehenden Anträge und Erklärungen der Parteien entgegenzunehmen und erforderlichenfalls zu beurkunden.Der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) hat die mit seiner Amtshandlung in Zusammenhang stehenden Anträge und Erklärungen der Parteien entgegenzunehmen und erforderlichenfalls zu beurkunden.

Nach Beendigung der Amtshandlung hat der Vollstrecker§ 553 Geo. (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieherweggefallen) über den Vollzug oder über die Gründe, warum der Vollzug unterblieben ist (zum Beispiel § 46 EOseit 01.01.2009 weggefallen.), sowie über vorgekommene Zwischenfälle ohne Aufschub schriftlich kurz zu berichten. Wurde über die Amtshandlung ein Protokoll aufgenommen, so wird der Bericht durch die Vorlage des Protokolls ersetzt. Hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) einen Betrag oder einen Gegenstand übernommen (hereingebracht), so ist im Bericht (im Protokoll) deren Verwendung darzustellen und hiebei das in Benützung genommene Blatt des Quittungsheftes anzuführen.Nach Beendigung der Amtshandlung hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) über den Vollzug oder über die Gründe, warum der Vollzug unterblieben ist (zum Beispiel Paragraph 46, EO.), sowie über vorgekommene Zwischenfälle ohne Aufschub schriftlich kurz zu berichten. Wurde über die Amtshandlung ein Protokoll aufgenommen, so wird der Bericht durch die Vorlage des Protokolls ersetzt. Hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) einen Betrag oder einen Gegenstand übernommen (hereingebracht), so ist im Bericht (im Protokoll) deren Verwendung darzustellen und hiebei das in Benützung genommene Blatt des Quittungsheftes anzuführen.

  1. (6)Absatz 6Der Leiter der Vollzugsabteilung hat den Bericht (das Protokoll) zu prüfen, die Sache im Vollzugsbuche nach Ausfüllung der Spalte 6 abzustreichen und den Akt zur Erledigung vorzulegen.

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