§ 554 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
Exekution in öffentlichen Gebäuden, gegen Verkehrsanstalten und gegen Exterritoriale§ 554 Geo.

(1weggefallen) Soll eine Vollstreckungshandlung in einem öffentlichen Gebäude stattfinden, so hat der Vollstrecker vor dem Vollzug dem Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter hievon Mitteilung zu machenseit 01.07.1996 weggefallen.

(2) Bei einer Exekution im das Eigentum einer ordentlichen Verkehrsanstalt hat das Exekutionsgericht die Aufsichtsbehörde zu ersuchen, daß sie zur Vollstreckungshandlung einen Vertreter entsendet, der die im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen der Vollstreckungshandlung zu bezeichnen hat (§ 28 EO.).

(3) Für Vollzugshandlungen gegen exterritoriale Personen und in der Wohnung exterritorialer Personen gelten die Bestimmungen des Rechtshilfeerlasses.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1953 bis 30.06.1996
Exekution in öffentlichen Gebäuden, gegen Verkehrsanstalten und gegen Exterritoriale§ 554 Geo.

(1weggefallen) Soll eine Vollstreckungshandlung in einem öffentlichen Gebäude stattfinden, so hat der Vollstrecker vor dem Vollzug dem Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter hievon Mitteilung zu machenseit 01.07.1996 weggefallen.

(2) Bei einer Exekution im das Eigentum einer ordentlichen Verkehrsanstalt hat das Exekutionsgericht die Aufsichtsbehörde zu ersuchen, daß sie zur Vollstreckungshandlung einen Vertreter entsendet, der die im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen der Vollstreckungshandlung zu bezeichnen hat (§ 28 EO.).

(3) Für Vollzugshandlungen gegen exterritoriale Personen und in der Wohnung exterritorialer Personen gelten die Bestimmungen des Rechtshilfeerlasses.

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