§ 558 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJeder Gerichtshof I. Instanz hat ein Verzeichnis von Personen zu führen, die zum Amt eines Zwangsverwalters von Liegenschaften tauglich und zur Übernahme dieses Amtes bereit sind (§ 106 Abs. 1 und 2 EO.). Das Verzeichnis soll für die verschiedenen Arten von Liegenschaften, die im Gerichtshofsprengel vorkommen (kleine und mittlere landwirtschaftliche Besitzungen, größere land- und forstwirtschaftliche Güter, Häuser, Liegenschaften mit industriellen und montanistischen Anlagen), eine solche Zahl von Personen enthalten, daß in jedem Bezirksgerichtssprengel geeignete Verwalter zur Verfügung stehen. Das Verzeichnis ist unter Bedachtnahme auf Todesfälle, Änderungen des Wohnortes usw. fortlaufend richtigzustellen und nach Bedarf, allenfalls auf Antrag der Bezirksgerichte, zu ergänzen; das Verzeichnis, seine Berichtigungen und Ergänzungen sind allen Bezirksgerichten des Sprengels mitzuteilen.Jeder Gerichtshof römisch eins. Instanz hat ein Verzeichnis von Personen zu führen, die zum Amt eines Zwangsverwalters von Liegenschaften tauglich und zur Übernahme dieses Amtes bereit sind (Paragraph 106, Absatz eins und 2 EO.). Das Verzeichnis soll für die verschiedenen Arten von Liegenschaften, die im Gerichtshofsprengel vorkommen (kleine und mittlere landwirtschaftliche Besitzungen, größere land- und forstwirtschaftliche Güter, Häuser, Liegenschaften mit industriellen und montanistischen Anlagen), eine solche Zahl von Personen enthalten, daß in jedem Bezirksgerichtssprengel geeignete Verwalter zur Verfügung stehen. Das Verzeichnis ist unter Bedachtnahme auf Todesfälle, Änderungen des Wohnortes usw. fortlaufend richtigzustellen und nach Bedarf, allenfalls auf Antrag der Bezirksgerichte, zu ergänzen; das Verzeichnis, seine Berichtigungen und Ergänzungen sind allen Bezirksgerichten des Sprengels mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Oberlandesgerichtspräsident kann verfügen, daß das Verzeichnis der Zwangsverwalter neu angelegt wird. In diesem Fall und bei den fortlaufenden Ergänzungen ist folgender Vorgang zu beachten:
    1. a)Litera aFür Gemeinden ohne eigenes Statut haben die Bezirksgerichte wegen Benennung von Verwaltern für kleine und mittlere landwirtschaftliche Besitzungen und für Häuser die Gemeindevorsteher (Anm.: jetzt: Bürgermeister, Art. 117 Abs. 1 lit. c B-VG) ihres Sprengels aufzufordern, innerhalb eines Monates Personen vorzuschlagen, die zum Amt eines Verwalters geeignet und bereit sind, es zu übernehmen. In der Aufforderung ist anzugeben, wie viele Verwalter und für welche Arten von Liegenschaften und Unternehmungen Verwalter vorzuschlagen sind. Die Bezirksgerichte haben die Vorschläge zu prüfen, ungeeignet scheinende Personen zu bezeichnen und die Vorschläge der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einholung des Gutachtens der fachlichen Körperschaften sowie zur Abgabe ihres eigenen Gutachtens mit dem Ersuchen zu übersenden, die Akten nach dem Abschluß ihres Verfahrens dem Gerichtshof I. Instanz einzusenden. Zugleich haben die Bezirksgerichte in einem Bericht an den Gerichtshof I. Instanz sich über die Tauglichkeit der vorgeschlagenen Personen auszusprechen. Der Gerichtshof hat auf Grund dieser Berichte und der von den Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegenden Akten über die Aufnahme in das Verzeichnis zu entscheiden;Für Gemeinden ohne eigenes Statut haben die Bezirksgerichte wegen Benennung von Verwaltern für kleine und mittlere landwirtschaftliche Besitzungen und für Häuser die Gemeindevorsteher Anmerkung, jetzt: Bürgermeister, Artikel 117, Absatz eins, Litera c, B-VG) ihres Sprengels aufzufordern, innerhalb eines Monates Personen vorzuschlagen, die zum Amt eines Verwalters geeignet und bereit sind, es zu übernehmen. In der Aufforderung ist anzugeben, wie viele Verwalter und für welche Arten von Liegenschaften und Unternehmungen Verwalter vorzuschlagen sind. Die Bezirksgerichte haben die Vorschläge zu prüfen, ungeeignet scheinende Personen zu bezeichnen und die Vorschläge der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einholung des Gutachtens der fachlichen Körperschaften sowie zur Abgabe ihres eigenen Gutachtens mit dem Ersuchen zu übersenden, die Akten nach dem Abschluß ihres Verfahrens dem Gerichtshof römisch eins. Instanz einzusenden. Zugleich haben die Bezirksgerichte in einem Bericht an den Gerichtshof römisch eins. Instanz sich über die Tauglichkeit der vorgeschlagenen Personen auszusprechen. Der Gerichtshof hat auf Grund dieser Berichte und der von den Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegenden Akten über die Aufnahme in das Verzeichnis zu entscheiden;
    2. b)Litera bin Wien und in Städten mit eigenem Statut hat der Gerichtshof I. Instanz wegen Nennung von Verwaltern für Liegenschaften und Häuser den Gemeindevorsteher (Anm.: jetzt: Bürgermeister, Art. 117 Abs. 1 lit. c B-VG) um die Erstattung von Vorschlägen zu ersuchen. Es ist ihm dabei freizustellen, die Äußerung der Körperschaften und Vereine einzuholen, die sich die Wahrung der Interessen des städtischen Grundbesitzes zur Aufgabe gestellt haben, und diese Äußerungen seinen Vorschlägen anzuschließen. Vor der Entscheidung über die Vorschläge hat der Gerichtshof eine Äußerung des Amtes der Landesregierung einzuholen;in Wien und in Städten mit eigenem Statut hat der Gerichtshof römisch eins. Instanz wegen Nennung von Verwaltern für Liegenschaften und Häuser den Gemeindevorsteher Anmerkung, jetzt: Bürgermeister, Artikel 117, Absatz eins, Litera c, B-VG) um die Erstattung von Vorschlägen zu ersuchen. Es ist ihm dabei freizustellen, die Äußerung der Körperschaften und Vereine einzuholen, die sich die Wahrung der Interessen des städtischen Grundbesitzes zur Aufgabe gestellt haben, und diese Äußerungen seinen Vorschlägen anzuschließen. Vor der Entscheidung über die Vorschläge hat der Gerichtshof eine Äußerung des Amtes der Landesregierung einzuholen;
    3. c)Litera cwegen Benennung von Verwaltern für größere land- und forstwirtschaftliche Güter und für Liegenschaften mit industriellen (montanistischen) Anlagen hat sich der GerichtshofI. Instanz an das Amt der Landesregierung (den Wiener Magistrat, das Revierbergamt (Anm.: jetzt: Berghauptmannschaft) zu wenden und über die Aufnahme in die Verwalterliste auf Grund der einlangenden Vorschläge und der ihnen angeschlossenen Äußerungen der Behörden, Körperschaften und Vereine zu entscheiden.römisch eins. Instanz an das Amt der Landesregierung (den Wiener Magistrat, das Revierbergamt Anmerkung, jetzt: Berghauptmannschaft) zu wenden und über die Aufnahme in die Verwalterliste auf Grund der einlangenden Vorschläge und der ihnen angeschlossenen Äußerungen der Behörden, Körperschaften und Vereine zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Eine Benachrichtigung der einzelnen Personen von der Aufnahme in das Verzeichnis oder von der Ausscheidung aus dem Verzeichnisse findet nicht statt.
§ 558 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2008
  1. (1)Absatz einsJeder Gerichtshof I. Instanz hat ein Verzeichnis von Personen zu führen, die zum Amt eines Zwangsverwalters von Liegenschaften tauglich und zur Übernahme dieses Amtes bereit sind (§ 106 Abs. 1 und 2 EO.). Das Verzeichnis soll für die verschiedenen Arten von Liegenschaften, die im Gerichtshofsprengel vorkommen (kleine und mittlere landwirtschaftliche Besitzungen, größere land- und forstwirtschaftliche Güter, Häuser, Liegenschaften mit industriellen und montanistischen Anlagen), eine solche Zahl von Personen enthalten, daß in jedem Bezirksgerichtssprengel geeignete Verwalter zur Verfügung stehen. Das Verzeichnis ist unter Bedachtnahme auf Todesfälle, Änderungen des Wohnortes usw. fortlaufend richtigzustellen und nach Bedarf, allenfalls auf Antrag der Bezirksgerichte, zu ergänzen; das Verzeichnis, seine Berichtigungen und Ergänzungen sind allen Bezirksgerichten des Sprengels mitzuteilen.Jeder Gerichtshof römisch eins. Instanz hat ein Verzeichnis von Personen zu führen, die zum Amt eines Zwangsverwalters von Liegenschaften tauglich und zur Übernahme dieses Amtes bereit sind (Paragraph 106, Absatz eins und 2 EO.). Das Verzeichnis soll für die verschiedenen Arten von Liegenschaften, die im Gerichtshofsprengel vorkommen (kleine und mittlere landwirtschaftliche Besitzungen, größere land- und forstwirtschaftliche Güter, Häuser, Liegenschaften mit industriellen und montanistischen Anlagen), eine solche Zahl von Personen enthalten, daß in jedem Bezirksgerichtssprengel geeignete Verwalter zur Verfügung stehen. Das Verzeichnis ist unter Bedachtnahme auf Todesfälle, Änderungen des Wohnortes usw. fortlaufend richtigzustellen und nach Bedarf, allenfalls auf Antrag der Bezirksgerichte, zu ergänzen; das Verzeichnis, seine Berichtigungen und Ergänzungen sind allen Bezirksgerichten des Sprengels mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Oberlandesgerichtspräsident kann verfügen, daß das Verzeichnis der Zwangsverwalter neu angelegt wird. In diesem Fall und bei den fortlaufenden Ergänzungen ist folgender Vorgang zu beachten:
    1. a)Litera aFür Gemeinden ohne eigenes Statut haben die Bezirksgerichte wegen Benennung von Verwaltern für kleine und mittlere landwirtschaftliche Besitzungen und für Häuser die Gemeindevorsteher (Anm.: jetzt: Bürgermeister, Art. 117 Abs. 1 lit. c B-VG) ihres Sprengels aufzufordern, innerhalb eines Monates Personen vorzuschlagen, die zum Amt eines Verwalters geeignet und bereit sind, es zu übernehmen. In der Aufforderung ist anzugeben, wie viele Verwalter und für welche Arten von Liegenschaften und Unternehmungen Verwalter vorzuschlagen sind. Die Bezirksgerichte haben die Vorschläge zu prüfen, ungeeignet scheinende Personen zu bezeichnen und die Vorschläge der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einholung des Gutachtens der fachlichen Körperschaften sowie zur Abgabe ihres eigenen Gutachtens mit dem Ersuchen zu übersenden, die Akten nach dem Abschluß ihres Verfahrens dem Gerichtshof I. Instanz einzusenden. Zugleich haben die Bezirksgerichte in einem Bericht an den Gerichtshof I. Instanz sich über die Tauglichkeit der vorgeschlagenen Personen auszusprechen. Der Gerichtshof hat auf Grund dieser Berichte und der von den Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegenden Akten über die Aufnahme in das Verzeichnis zu entscheiden;Für Gemeinden ohne eigenes Statut haben die Bezirksgerichte wegen Benennung von Verwaltern für kleine und mittlere landwirtschaftliche Besitzungen und für Häuser die Gemeindevorsteher Anmerkung, jetzt: Bürgermeister, Artikel 117, Absatz eins, Litera c, B-VG) ihres Sprengels aufzufordern, innerhalb eines Monates Personen vorzuschlagen, die zum Amt eines Verwalters geeignet und bereit sind, es zu übernehmen. In der Aufforderung ist anzugeben, wie viele Verwalter und für welche Arten von Liegenschaften und Unternehmungen Verwalter vorzuschlagen sind. Die Bezirksgerichte haben die Vorschläge zu prüfen, ungeeignet scheinende Personen zu bezeichnen und die Vorschläge der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einholung des Gutachtens der fachlichen Körperschaften sowie zur Abgabe ihres eigenen Gutachtens mit dem Ersuchen zu übersenden, die Akten nach dem Abschluß ihres Verfahrens dem Gerichtshof römisch eins. Instanz einzusenden. Zugleich haben die Bezirksgerichte in einem Bericht an den Gerichtshof römisch eins. Instanz sich über die Tauglichkeit der vorgeschlagenen Personen auszusprechen. Der Gerichtshof hat auf Grund dieser Berichte und der von den Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegenden Akten über die Aufnahme in das Verzeichnis zu entscheiden;
    2. b)Litera bin Wien und in Städten mit eigenem Statut hat der Gerichtshof I. Instanz wegen Nennung von Verwaltern für Liegenschaften und Häuser den Gemeindevorsteher (Anm.: jetzt: Bürgermeister, Art. 117 Abs. 1 lit. c B-VG) um die Erstattung von Vorschlägen zu ersuchen. Es ist ihm dabei freizustellen, die Äußerung der Körperschaften und Vereine einzuholen, die sich die Wahrung der Interessen des städtischen Grundbesitzes zur Aufgabe gestellt haben, und diese Äußerungen seinen Vorschlägen anzuschließen. Vor der Entscheidung über die Vorschläge hat der Gerichtshof eine Äußerung des Amtes der Landesregierung einzuholen;in Wien und in Städten mit eigenem Statut hat der Gerichtshof römisch eins. Instanz wegen Nennung von Verwaltern für Liegenschaften und Häuser den Gemeindevorsteher Anmerkung, jetzt: Bürgermeister, Artikel 117, Absatz eins, Litera c, B-VG) um die Erstattung von Vorschlägen zu ersuchen. Es ist ihm dabei freizustellen, die Äußerung der Körperschaften und Vereine einzuholen, die sich die Wahrung der Interessen des städtischen Grundbesitzes zur Aufgabe gestellt haben, und diese Äußerungen seinen Vorschlägen anzuschließen. Vor der Entscheidung über die Vorschläge hat der Gerichtshof eine Äußerung des Amtes der Landesregierung einzuholen;
    3. c)Litera cwegen Benennung von Verwaltern für größere land- und forstwirtschaftliche Güter und für Liegenschaften mit industriellen (montanistischen) Anlagen hat sich der GerichtshofI. Instanz an das Amt der Landesregierung (den Wiener Magistrat, das Revierbergamt (Anm.: jetzt: Berghauptmannschaft) zu wenden und über die Aufnahme in die Verwalterliste auf Grund der einlangenden Vorschläge und der ihnen angeschlossenen Äußerungen der Behörden, Körperschaften und Vereine zu entscheiden.römisch eins. Instanz an das Amt der Landesregierung (den Wiener Magistrat, das Revierbergamt Anmerkung, jetzt: Berghauptmannschaft) zu wenden und über die Aufnahme in die Verwalterliste auf Grund der einlangenden Vorschläge und der ihnen angeschlossenen Äußerungen der Behörden, Körperschaften und Vereine zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Eine Benachrichtigung der einzelnen Personen von der Aufnahme in das Verzeichnis oder von der Ausscheidung aus dem Verzeichnisse findet nicht statt.
§ 558 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

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