§ 560 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 560,

Grundbuchsauszüge im Versteigerungsverfahren§ 560 Geo.

  1. (1)Absatz einsWenn eine Liegenschaft versteigert werden soll, die als Nebeneinlage haftet, hat der betreibende Gläubiger als urkundliche Bescheinigung (§ 133 Abs. 1 EO.) Grundbuchsauszüge (§ 133 Abs. 2 EO.) sowohl über die zu versteigernde Liegenschaft als auch über die Liegenschaft, die als Haupteinlage haftet, beizubringen. Bei der Haupteinlage genügt die Vorlage eines die simultan haftende Forderung betreffenden besonderen Grundbuchsauszuges (§ 585).Wenn eine Liegenschaft versteigert werden soll, die als Nebeneinlage haftet, hat der betreibende Gläubiger als urkundliche Bescheinigung (Paragraph 133, Absatz eins, EO.) Grundbuchsauszüge (Paragraph 133, Absatz 2, EO.) sowohl über die zu versteigernde Liegenschaft als auch über die Liegenschaft, die als Haupteinlage haftet, beizubringen. Bei der Haupteinlage genügt die Vorlage eines die simultan haftende Forderung betreffenden besonderen Grundbuchsauszuges (Paragraph 585,).
  2. (2)Absatz 2Ist das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsbuchsgericht, so hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) jedesmal, wenn ihm der Akt zur Eintragung einer auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen Anmerkung zukommt, den im Akt erliegenden Grundbuchsauszug auf den letzten Stand zu ergänzen.Ist das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsbuchsgericht, so hat der Grundbuchsführer Anmerkung, jetzt: Fachdienst im Grundbuch) jedesmal, wenn ihm der Akt zur Eintragung einer auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen Anmerkung zukommt, den im Akt erliegenden Grundbuchsauszug auf den letzten Stand zu ergänzen.
  3. (3)Absatz 3So oft für eine Verfügung des Exekutionsrichters die Kenntnis des Grundbuchsstandes von Wichtigkeit ist, hat er dafür zu sorgen, daß der ihm vorliegende Grundbuchsauszug bis in die letzte Zeit ergänzt wird. Zu diesem Zwecke ist, wenn das Grundbuch bei demselben Gericht geführt wird, der Grundbuchsauszug dem Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) in kurzem Wege zur Ergänzung mitzuteilen. Wird das Grundbuch an einem anderen Orte geführt, so ist das Grundbuchsgericht unter Bekanntgabe des Tages der Ausstellung oder der letzten Ergänzung des vorliegenden Grundbuchsauszuges zu ersuchen, die seither eingetretenen Änderungen im Grundbuchsstande bekanntzugeben. In beiden Fällen sind dem Exekutionsgericht aus den Grundbuchsakten auch Wohnort und Wohnung der neu eingetragenen Personen und ihrer Vertreter mitzuteilen.So oft für eine Verfügung des Exekutionsrichters die Kenntnis des Grundbuchsstandes von Wichtigkeit ist, hat er dafür zu sorgen, daß der ihm vorliegende Grundbuchsauszug bis in die letzte Zeit ergänzt wird. Zu diesem Zwecke ist, wenn das Grundbuch bei demselben Gericht geführt wird, der Grundbuchsauszug dem Grundbuchsführer Anmerkung, jetzt: Fachdienst im Grundbuch) in kurzem Wege zur Ergänzung mitzuteilen. Wird das Grundbuch an einem anderen Orte geführt, so ist das Grundbuchsgericht unter Bekanntgabe des Tages der Ausstellung oder der letzten Ergänzung des vorliegenden Grundbuchsauszuges zu ersuchen, die seither eingetretenen Änderungen im Grundbuchsstande bekanntzugeben. In beiden Fällen sind dem Exekutionsgericht aus den Grundbuchsakten auch Wohnort und Wohnung der neu eingetragenen Personen und ihrer Vertreter mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Wenn eine unverbücherte Liegenschaft (oder ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB.) zwangsweise versteigert (verkauft) werden soll, ist die Bestimmung des Abs. 3 bezüglich der hinterlegten Urkunden (§ 465) entsprechend anzuwenden.Wenn eine unverbücherte Liegenschaft (oder ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB.) zwangsweise versteigert (verkauft) werden soll, ist die Bestimmung des Absatz 3, bezüglich der hinterlegten Urkunden (Paragraph 465,) entsprechend anzuwenden.
(weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.01.1953 bis 30.09.2000
Paragraph 560,

Grundbuchsauszüge im Versteigerungsverfahren§ 560 Geo.

  1. (1)Absatz einsWenn eine Liegenschaft versteigert werden soll, die als Nebeneinlage haftet, hat der betreibende Gläubiger als urkundliche Bescheinigung (§ 133 Abs. 1 EO.) Grundbuchsauszüge (§ 133 Abs. 2 EO.) sowohl über die zu versteigernde Liegenschaft als auch über die Liegenschaft, die als Haupteinlage haftet, beizubringen. Bei der Haupteinlage genügt die Vorlage eines die simultan haftende Forderung betreffenden besonderen Grundbuchsauszuges (§ 585).Wenn eine Liegenschaft versteigert werden soll, die als Nebeneinlage haftet, hat der betreibende Gläubiger als urkundliche Bescheinigung (Paragraph 133, Absatz eins, EO.) Grundbuchsauszüge (Paragraph 133, Absatz 2, EO.) sowohl über die zu versteigernde Liegenschaft als auch über die Liegenschaft, die als Haupteinlage haftet, beizubringen. Bei der Haupteinlage genügt die Vorlage eines die simultan haftende Forderung betreffenden besonderen Grundbuchsauszuges (Paragraph 585,).
  2. (2)Absatz 2Ist das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsbuchsgericht, so hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) jedesmal, wenn ihm der Akt zur Eintragung einer auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen Anmerkung zukommt, den im Akt erliegenden Grundbuchsauszug auf den letzten Stand zu ergänzen.Ist das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsbuchsgericht, so hat der Grundbuchsführer Anmerkung, jetzt: Fachdienst im Grundbuch) jedesmal, wenn ihm der Akt zur Eintragung einer auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen Anmerkung zukommt, den im Akt erliegenden Grundbuchsauszug auf den letzten Stand zu ergänzen.
  3. (3)Absatz 3So oft für eine Verfügung des Exekutionsrichters die Kenntnis des Grundbuchsstandes von Wichtigkeit ist, hat er dafür zu sorgen, daß der ihm vorliegende Grundbuchsauszug bis in die letzte Zeit ergänzt wird. Zu diesem Zwecke ist, wenn das Grundbuch bei demselben Gericht geführt wird, der Grundbuchsauszug dem Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) in kurzem Wege zur Ergänzung mitzuteilen. Wird das Grundbuch an einem anderen Orte geführt, so ist das Grundbuchsgericht unter Bekanntgabe des Tages der Ausstellung oder der letzten Ergänzung des vorliegenden Grundbuchsauszuges zu ersuchen, die seither eingetretenen Änderungen im Grundbuchsstande bekanntzugeben. In beiden Fällen sind dem Exekutionsgericht aus den Grundbuchsakten auch Wohnort und Wohnung der neu eingetragenen Personen und ihrer Vertreter mitzuteilen.So oft für eine Verfügung des Exekutionsrichters die Kenntnis des Grundbuchsstandes von Wichtigkeit ist, hat er dafür zu sorgen, daß der ihm vorliegende Grundbuchsauszug bis in die letzte Zeit ergänzt wird. Zu diesem Zwecke ist, wenn das Grundbuch bei demselben Gericht geführt wird, der Grundbuchsauszug dem Grundbuchsführer Anmerkung, jetzt: Fachdienst im Grundbuch) in kurzem Wege zur Ergänzung mitzuteilen. Wird das Grundbuch an einem anderen Orte geführt, so ist das Grundbuchsgericht unter Bekanntgabe des Tages der Ausstellung oder der letzten Ergänzung des vorliegenden Grundbuchsauszuges zu ersuchen, die seither eingetretenen Änderungen im Grundbuchsstande bekanntzugeben. In beiden Fällen sind dem Exekutionsgericht aus den Grundbuchsakten auch Wohnort und Wohnung der neu eingetragenen Personen und ihrer Vertreter mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Wenn eine unverbücherte Liegenschaft (oder ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB.) zwangsweise versteigert (verkauft) werden soll, ist die Bestimmung des Abs. 3 bezüglich der hinterlegten Urkunden (§ 465) entsprechend anzuwenden.Wenn eine unverbücherte Liegenschaft (oder ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB.) zwangsweise versteigert (verkauft) werden soll, ist die Bestimmung des Absatz 3, bezüglich der hinterlegten Urkunden (Paragraph 465,) entsprechend anzuwenden.
(weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

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