§ 561 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Schätzung und pfandweise Beschreibung von Liegenschaften§ 561 Geo.

(1weggefallen) Der Vollstrecker (Anmseit 01.01.2009 weggefallen.: jetzt: Das Vollstreckungsorgan) dem die Schätzung einer zu versteigernden Liegenschaft (§ 140 EO.) oder die pfandweise Beschreibung einer nicht verbücherten Liegenschaft (§§ 90 ff., 134 EO.) aufgetragen wurde, hat Ort und Zeit der Amtshandlung festzusetzen, die Ladung der Parteien (der Sachverständigen) zur Amtshandlung durch die Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters zu veranlassen und zur Schätzung die im Abs. 2 EO. genannten Behelfe beizuschaffen. Die Ladung ist womöglich mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung zu verbinden.

(2) Handelt es sich um eine landwirtschaftliche Liegenschaft, so hat der mit der Schätzung betraute Vollstrecker (Anm.: jetzt: Das Vollstreckungsorgan) das nach dem Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zuständige Finanzamt zu ersuchen, bekanntzugeben, ob gegen den Verpflichteten eine Finanzvollstreckung (§ 567) anhängig ist, und die betreffenden Pfändungsprotokolle dem Gericht zur Einsicht zu übersenden. Das Ersuchen an das Finanzamt ist tunlichst mit der Beschaffung der Kataster- und Steuerangaben (EForm. Nr. 205) zu verbinden. Er hat weiters durch Einsichtnahme in das Pfändungsregister festzustellen, ob gegen den Verpflichteten eine Verwaltungsvollstreckung (§ 568) läuft, und die Verwaltungsbehörde um die Übersendung des betreffenden Pfändungsprotokolles zu ersuchen. Bei der Schätzung hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Das Vollstreckungsorgan) sodann auf Grund der eingelangten Pfändungsprotokolle festzustellen, ob etwa Gegenstände, die als Zubehör in Betracht kommen, vom Finanzamt oder von der Verwaltungsbehörde gepfändet sind; er hat darüber im Schätzungsprotokoll zu berichten. Trifft dies zu, so hat das Gericht die Behörde, die die Gegenstände gepfändet hat, unter Anführung der für die Zubehöreigenschaft sprechenden Gründe zu ersuchen, binnen acht Tagen die Einstellung des verwaltungs- oder finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens oder die gegen die Zubehöreigenschaft sprechenden Gründe bekanntzugeben. Langt binnen der gestellten Frist keine Äußerung ein oder hält das Gericht trotz der ihm bekanntgegebenen Gegengründe die gepfändeten Gegenstände für Zubehör, so stellt es dies mit Beschluß fest. Der Beschluß ist der Behörde, die die Gegenstände gepfändet hat, mit dem Ersuchen zuzustellen, das finanz- oder verwaltungsbehördliche Vollstreckungsverfahren hinsichtlich des Zubehörs einzustellen und hievon das Exekutionsgericht zu verständigen.

(3) Wenn einem Versteigerungsverfahren das Ergebnis einer früheren Schätzung zugrunde gelegt wird, ist die im § 142 Abs. 2 EO. vorgesehene Anmerkung auf dem bei der früheren Beschreibung des Zubehörs aufgenommenen Protokoll von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters vorzunehmen. Das gleiche gilt für Anmerkungen, die nach §§ 94, 102 Abs. 2 und 138 Abs. 2 EO. auf dem Protokoll über eine vorausgegangene pfandweise Beschreibung einer nicht verbücherten Liegenschaft vorzunehmen sind. Der Richter hat sich von der richtigen Ausführung dieser Anmerkungen zu überzeugen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2008
Schätzung und pfandweise Beschreibung von Liegenschaften§ 561 Geo.

(1weggefallen) Der Vollstrecker (Anmseit 01.01.2009 weggefallen.: jetzt: Das Vollstreckungsorgan) dem die Schätzung einer zu versteigernden Liegenschaft (§ 140 EO.) oder die pfandweise Beschreibung einer nicht verbücherten Liegenschaft (§§ 90 ff., 134 EO.) aufgetragen wurde, hat Ort und Zeit der Amtshandlung festzusetzen, die Ladung der Parteien (der Sachverständigen) zur Amtshandlung durch die Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters zu veranlassen und zur Schätzung die im Abs. 2 EO. genannten Behelfe beizuschaffen. Die Ladung ist womöglich mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung zu verbinden.

(2) Handelt es sich um eine landwirtschaftliche Liegenschaft, so hat der mit der Schätzung betraute Vollstrecker (Anm.: jetzt: Das Vollstreckungsorgan) das nach dem Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zuständige Finanzamt zu ersuchen, bekanntzugeben, ob gegen den Verpflichteten eine Finanzvollstreckung (§ 567) anhängig ist, und die betreffenden Pfändungsprotokolle dem Gericht zur Einsicht zu übersenden. Das Ersuchen an das Finanzamt ist tunlichst mit der Beschaffung der Kataster- und Steuerangaben (EForm. Nr. 205) zu verbinden. Er hat weiters durch Einsichtnahme in das Pfändungsregister festzustellen, ob gegen den Verpflichteten eine Verwaltungsvollstreckung (§ 568) läuft, und die Verwaltungsbehörde um die Übersendung des betreffenden Pfändungsprotokolles zu ersuchen. Bei der Schätzung hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Das Vollstreckungsorgan) sodann auf Grund der eingelangten Pfändungsprotokolle festzustellen, ob etwa Gegenstände, die als Zubehör in Betracht kommen, vom Finanzamt oder von der Verwaltungsbehörde gepfändet sind; er hat darüber im Schätzungsprotokoll zu berichten. Trifft dies zu, so hat das Gericht die Behörde, die die Gegenstände gepfändet hat, unter Anführung der für die Zubehöreigenschaft sprechenden Gründe zu ersuchen, binnen acht Tagen die Einstellung des verwaltungs- oder finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens oder die gegen die Zubehöreigenschaft sprechenden Gründe bekanntzugeben. Langt binnen der gestellten Frist keine Äußerung ein oder hält das Gericht trotz der ihm bekanntgegebenen Gegengründe die gepfändeten Gegenstände für Zubehör, so stellt es dies mit Beschluß fest. Der Beschluß ist der Behörde, die die Gegenstände gepfändet hat, mit dem Ersuchen zuzustellen, das finanz- oder verwaltungsbehördliche Vollstreckungsverfahren hinsichtlich des Zubehörs einzustellen und hievon das Exekutionsgericht zu verständigen.

(3) Wenn einem Versteigerungsverfahren das Ergebnis einer früheren Schätzung zugrunde gelegt wird, ist die im § 142 Abs. 2 EO. vorgesehene Anmerkung auf dem bei der früheren Beschreibung des Zubehörs aufgenommenen Protokoll von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters vorzunehmen. Das gleiche gilt für Anmerkungen, die nach §§ 94, 102 Abs. 2 und 138 Abs. 2 EO. auf dem Protokoll über eine vorausgegangene pfandweise Beschreibung einer nicht verbücherten Liegenschaft vorzunehmen sind. Der Richter hat sich von der richtigen Ausführung dieser Anmerkungen zu überzeugen.

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