§ 566 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§ 566 Geo. Verkauf aus freier Hand.

(1weggefallen) Der freihändige Verkauf von Wertpapier die bei einer Verwahrungsabteilung erliegen, ist dieser aufzutragenseit 01.07.1996 weggefallen. Andere Wertpapiere sind womöglich börsenmäßig zu verkaufen; wenn dies nicht möglich sein sollte, ist der Verkauf durch das Österreichische Postsparkassenamt oder durch eine Bank zu bewirken. Das Exekutionsgericht kann auch ein anderes Gericht um den Verkauf ersuchen. Das ersuchte Gericht ist gegebenenfalls zu ermächtigen, die im § 268 Abs. 6 EO. vorgesehenen urkundlichen Erklärungen abzugeben oder durch einen Vollstrecker abgeben zu lassen.

(2) Beim freihändigen Verkauf anderer Sachen hat der Vollstrecker seinem Bericht, wenn der Verkauf zum Börsen- oder Marktpreis bewilligt wurde, einen amtlichen Nachweis über diesen Preis und die allenfalls bezahlte Maklergebühr anzuschließen. Sollen die zu verkaufenden Gegenstände an einen anderen Ort übersendet oder ohne Übersendung an einem anderen Orte verkauft werden (§ 268 Abs. 3 und 4 EO.), so ist § 565 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1953 bis 30.06.1996
§ 566 Geo. Verkauf aus freier Hand.

(1weggefallen) Der freihändige Verkauf von Wertpapier die bei einer Verwahrungsabteilung erliegen, ist dieser aufzutragenseit 01.07.1996 weggefallen. Andere Wertpapiere sind womöglich börsenmäßig zu verkaufen; wenn dies nicht möglich sein sollte, ist der Verkauf durch das Österreichische Postsparkassenamt oder durch eine Bank zu bewirken. Das Exekutionsgericht kann auch ein anderes Gericht um den Verkauf ersuchen. Das ersuchte Gericht ist gegebenenfalls zu ermächtigen, die im § 268 Abs. 6 EO. vorgesehenen urkundlichen Erklärungen abzugeben oder durch einen Vollstrecker abgeben zu lassen.

(2) Beim freihändigen Verkauf anderer Sachen hat der Vollstrecker seinem Bericht, wenn der Verkauf zum Börsen- oder Marktpreis bewilligt wurde, einen amtlichen Nachweis über diesen Preis und die allenfalls bezahlte Maklergebühr anzuschließen. Sollen die zu verkaufenden Gegenstände an einen anderen Ort übersendet oder ohne Übersendung an einem anderen Orte verkauft werden (§ 268 Abs. 3 und 4 EO.), so ist § 565 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten