§ 597 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFreiheitsstrafen, die nach dem Vollstreckungsplan in keiner anderen Anstalt zu vollziehen sind, sind in der Regel in dem Gefangenhause des Gerichtes zu vollstrecken, das das Erkenntnis in I. Instanz gefällt hat. Strafortsänderungen (§§ 406, 482 StPO.) setzen keinen Parteiantrag voraus. Einer Vernehmung des Verurteilten vor der Entscheidung bedarf es nicht, wenn ihm die Änderung des Strafortes wegen der großen Entfernung seines Aufenthaltsortes vom Sitze des erkennenden Gerichtes und wegen seiner Mittellosigkeit offenbar zum Vorteil gereicht oder wenn er sie selbst beantragt hat.Freiheitsstrafen, die nach dem Vollstreckungsplan in keiner anderen Anstalt zu vollziehen sind, sind in der Regel in dem Gefangenhause des Gerichtes zu vollstrecken, das das Erkenntnis in römisch eins. Instanz gefällt hat. Strafortsänderungen (Paragraphen 406,, 482 StPO.) setzen keinen Parteiantrag voraus. Einer Vernehmung des Verurteilten vor der Entscheidung bedarf es nicht, wenn ihm die Änderung des Strafortes wegen der großen Entfernung seines Aufenthaltsortes vom Sitze des erkennenden Gerichtes und wegen seiner Mittellosigkeit offenbar zum Vorteil gereicht oder wenn er sie selbst beantragt hat.
  2. (2)Absatz 2Anträge des Verurteilten auf Strafortsänderung sind stets so rasch zu erledigen, daß eine Umgehung der Bestimmungen der §§ 397 und 401 StPO. hintangehalten wird.Anträge des Verurteilten auf Strafortsänderung sind stets so rasch zu erledigen, daß eine Umgehung der Bestimmungen der Paragraphen 397 und 401 StPO. hintangehalten wird.
  3. (3)Absatz 3Steht die Entscheidung über die Strafortsänderung dem Bundesministerium für Justiz zu, so ist sie durch das erkennende Gericht einzuholen. Dem Bundesministerium für Justiz ist in diesem Falle der Akt unmittelbar vorzulegen. Ordnet das Bundesministerium für Justiz an, daß die Strafe bei einem anderen Gerichte zu vollziehen ist, so übersendet es den Akt dem zum Strafvollzuge bestimmten Gericht unmittelbar mit dem Auftrage, die Strafe zu vollziehen und das erkennende Gericht von der Anordnung der Strafortsänderung in Kenntnis zu setzen.
  4. (4)Absatz 4Ordnet das Bundesministerium für Justiz allgemein an, daß Strafen, die bei einem bestimmten Gericht zu vollziehen wären, bei einem anderen Gericht zu vollziehen sind (§ 406 letzter Satz StPO.), so hat der Vorsteher des erkennenden Gerichtes die Akten dem zum Strafvollzug bestimmten Gericht mit dem Ersuchen zu übersenden, die Strafe zu vollziehen.Ordnet das Bundesministerium für Justiz allgemein an, daß Strafen, die bei einem bestimmten Gericht zu vollziehen wären, bei einem anderen Gericht zu vollziehen sind (Paragraph 406, letzter Satz StPO.), so hat der Vorsteher des erkennenden Gerichtes die Akten dem zum Strafvollzug bestimmten Gericht mit dem Ersuchen zu übersenden, die Strafe zu vollziehen.
§ 597 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsFreiheitsstrafen, die nach dem Vollstreckungsplan in keiner anderen Anstalt zu vollziehen sind, sind in der Regel in dem Gefangenhause des Gerichtes zu vollstrecken, das das Erkenntnis in I. Instanz gefällt hat. Strafortsänderungen (§§ 406, 482 StPO.) setzen keinen Parteiantrag voraus. Einer Vernehmung des Verurteilten vor der Entscheidung bedarf es nicht, wenn ihm die Änderung des Strafortes wegen der großen Entfernung seines Aufenthaltsortes vom Sitze des erkennenden Gerichtes und wegen seiner Mittellosigkeit offenbar zum Vorteil gereicht oder wenn er sie selbst beantragt hat.Freiheitsstrafen, die nach dem Vollstreckungsplan in keiner anderen Anstalt zu vollziehen sind, sind in der Regel in dem Gefangenhause des Gerichtes zu vollstrecken, das das Erkenntnis in römisch eins. Instanz gefällt hat. Strafortsänderungen (Paragraphen 406,, 482 StPO.) setzen keinen Parteiantrag voraus. Einer Vernehmung des Verurteilten vor der Entscheidung bedarf es nicht, wenn ihm die Änderung des Strafortes wegen der großen Entfernung seines Aufenthaltsortes vom Sitze des erkennenden Gerichtes und wegen seiner Mittellosigkeit offenbar zum Vorteil gereicht oder wenn er sie selbst beantragt hat.
  2. (2)Absatz 2Anträge des Verurteilten auf Strafortsänderung sind stets so rasch zu erledigen, daß eine Umgehung der Bestimmungen der §§ 397 und 401 StPO. hintangehalten wird.Anträge des Verurteilten auf Strafortsänderung sind stets so rasch zu erledigen, daß eine Umgehung der Bestimmungen der Paragraphen 397 und 401 StPO. hintangehalten wird.
  3. (3)Absatz 3Steht die Entscheidung über die Strafortsänderung dem Bundesministerium für Justiz zu, so ist sie durch das erkennende Gericht einzuholen. Dem Bundesministerium für Justiz ist in diesem Falle der Akt unmittelbar vorzulegen. Ordnet das Bundesministerium für Justiz an, daß die Strafe bei einem anderen Gerichte zu vollziehen ist, so übersendet es den Akt dem zum Strafvollzuge bestimmten Gericht unmittelbar mit dem Auftrage, die Strafe zu vollziehen und das erkennende Gericht von der Anordnung der Strafortsänderung in Kenntnis zu setzen.
  4. (4)Absatz 4Ordnet das Bundesministerium für Justiz allgemein an, daß Strafen, die bei einem bestimmten Gericht zu vollziehen wären, bei einem anderen Gericht zu vollziehen sind (§ 406 letzter Satz StPO.), so hat der Vorsteher des erkennenden Gerichtes die Akten dem zum Strafvollzug bestimmten Gericht mit dem Ersuchen zu übersenden, die Strafe zu vollziehen.Ordnet das Bundesministerium für Justiz allgemein an, daß Strafen, die bei einem bestimmten Gericht zu vollziehen wären, bei einem anderen Gericht zu vollziehen sind (Paragraph 406, letzter Satz StPO.), so hat der Vorsteher des erkennenden Gerichtes die Akten dem zum Strafvollzug bestimmten Gericht mit dem Ersuchen zu übersenden, die Strafe zu vollziehen.
§ 597 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

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