§ 598 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 598 Geo. Strafvollzugsanordnung.

(1weggefallen) In den zum Vollzuge gerichtlicher Strafen bestimmten Anstalten und in den Gerichtsgefängnissen darf niemand ohne schriftliche Anordnung des Gerichtes (Strafvollzugsanordnung oder Auftrag nach § 599 Abs. 2) in Strafhaft übernommen werdenseit 01.01.2007 weggefallen.

(2) Die Strafvollzugsanordnung ist von dem Gerichte zu erlassen, das in I. Instanz erkannt hat, im Falle einer Strafortsänderung nach §§ 406 oder 482 StPO. aber sowie bei Strafen, die auf Ersuchen anderer Gerichte oder Behörden in dem Gefangenhaus eines Gerichtes zu vollziehen sind, von dem Gericht, in dessen Gefangenhause der Verurteilte die Strafe zu verbüßen hat.

(3) Die Strafvollzugsanordnung erläßt der Vorsteher des Gerichtes; dieser kann jedoch die Vorsitzenden und die Einzelrichter damit betrauen.

(4) Wird bei einem Gerichtshof I. Instanz die Anordnung zum Vollzuge einer Strafe erlassen, die nicht in seinem Gefangenhause zu vollstrecken ist, so ist in der Strafvollzugsanordnung die Strafvollzugsanstalt anzugeben, wo die Strafe zu verbüßen ist. Das gleiche gilt für Bezirksgerichte bei der Anordnung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, die Jugendliche außerhalb des Gefangenhauses des erkennenden Gerichtes zu verbüßen haben. Bei Gerichtshöfen ist die Strafvollzugsanordnung in diesem Falle auch vom Staatsanwalt zu unterzeichnen. Sind das Gericht und der Staatsanwalt in der Frage, wo die Strafe zu vollziehen ist, verschiedener Meinung oder hält das Gericht oder der Staatsanwalt ein Abgehen von dem Vollstreckungsplan für angezeigt, so hat der Staatsanwalt die Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz unmittelbar einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Entscheidung ist die Strafe im Gefangenhause des Gerichtshofes zu vollziehen.

(5) Die Strafvollzugsanordnung ist dem Leiter des Gerichtsgefängnisses oder der sonstigen Vollzugsanstalt, die den Verurteilten in Strafhaft zu übernehmen hat, in Urschrift zu übergeben oder zu übersenden. Ihre Abfertigung ist im Akte zu vermerken; dabei sind die der Strafvollzugsanordnung angeschlossenen Beilagen und die Zahl der beigelegten Abschriften der Strafvollzugsanordnung anzuführen.

(6) Ergeben sich bei Strafantritt Zweifel, ob die sich meldende Person dieselbe ist, die verurteilt wurde, so hat die Vollzugsstelle die Weisung des Richters einzuholen, der die Strafvollzugsanordnung erlassen hat.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
§ 598 Geo. Strafvollzugsanordnung.

(1weggefallen) In den zum Vollzuge gerichtlicher Strafen bestimmten Anstalten und in den Gerichtsgefängnissen darf niemand ohne schriftliche Anordnung des Gerichtes (Strafvollzugsanordnung oder Auftrag nach § 599 Abs. 2) in Strafhaft übernommen werdenseit 01.01.2007 weggefallen.

(2) Die Strafvollzugsanordnung ist von dem Gerichte zu erlassen, das in I. Instanz erkannt hat, im Falle einer Strafortsänderung nach §§ 406 oder 482 StPO. aber sowie bei Strafen, die auf Ersuchen anderer Gerichte oder Behörden in dem Gefangenhaus eines Gerichtes zu vollziehen sind, von dem Gericht, in dessen Gefangenhause der Verurteilte die Strafe zu verbüßen hat.

(3) Die Strafvollzugsanordnung erläßt der Vorsteher des Gerichtes; dieser kann jedoch die Vorsitzenden und die Einzelrichter damit betrauen.

(4) Wird bei einem Gerichtshof I. Instanz die Anordnung zum Vollzuge einer Strafe erlassen, die nicht in seinem Gefangenhause zu vollstrecken ist, so ist in der Strafvollzugsanordnung die Strafvollzugsanstalt anzugeben, wo die Strafe zu verbüßen ist. Das gleiche gilt für Bezirksgerichte bei der Anordnung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, die Jugendliche außerhalb des Gefangenhauses des erkennenden Gerichtes zu verbüßen haben. Bei Gerichtshöfen ist die Strafvollzugsanordnung in diesem Falle auch vom Staatsanwalt zu unterzeichnen. Sind das Gericht und der Staatsanwalt in der Frage, wo die Strafe zu vollziehen ist, verschiedener Meinung oder hält das Gericht oder der Staatsanwalt ein Abgehen von dem Vollstreckungsplan für angezeigt, so hat der Staatsanwalt die Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz unmittelbar einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Entscheidung ist die Strafe im Gefangenhause des Gerichtshofes zu vollziehen.

(5) Die Strafvollzugsanordnung ist dem Leiter des Gerichtsgefängnisses oder der sonstigen Vollzugsanstalt, die den Verurteilten in Strafhaft zu übernehmen hat, in Urschrift zu übergeben oder zu übersenden. Ihre Abfertigung ist im Akte zu vermerken; dabei sind die der Strafvollzugsanordnung angeschlossenen Beilagen und die Zahl der beigelegten Abschriften der Strafvollzugsanordnung anzuführen.

(6) Ergeben sich bei Strafantritt Zweifel, ob die sich meldende Person dieselbe ist, die verurteilt wurde, so hat die Vollzugsstelle die Weisung des Richters einzuholen, der die Strafvollzugsanordnung erlassen hat.

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