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(1weggefallen) Bei Strafen, die nicht im Gefangenhause des die Strafvollzugsanordnung erlassenden Gerichtes zu vollziehen sind, hat dieses der Strafvollzugsanordnung eine Ausfertigung des Urteils beizulegenseit 01.01.2007 weggefallen. Ist im Zuge des Strafverfahrens der Geisteszustand des Verurteilten untersucht worden, so ist eine Abschrift des Befundes und Gutachtens der Strafvollzugsanordnung anzuschließen oder der Strafakt der Strafvollzugsanstalt zur Einsicht zu übersenden.
(2) In den Fällen, wo der Leiter des Gerichtshofgefängnisses oder der Strafanstalt den Strafantritt und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung des Verurteilten der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde (§ 15 Strafregisterverordnung 1933, BGBl. Nr. 258) oder einer sonstigen Behörde (zum Beispiel nach § 407 StPO.) anzuzeigen hat, hat das Gericht der Strafvollzugsanordnung die zur Benachrichtigung dieser Behörden notwendigen Abschriften anzuschließen.
(3) In gerichtlicher Verwahrung befindliche Ausweispapiere des Verurteilten, die ihm nach Verbüßung der Strafe auszufolgen oder die der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) mit der vom Leiter des Gerichtshofgefängnisses oder der Strafanstalt zu erstattenden Anzeige vom Strafantritt oder vom Zeitpunkte der voraussichtlichen Entlassung des Verurteilten zu übermitteln sind (§ 18 Strafregisterverordnung 1933, BGBl. Nr. 258), sind der Vollzugsstelle zugleich mit der Strafvollzugsanordnung zu übergeben.
(4) In den Strafvollzugsanordnungen der Gerichtshöfe sind die Vorstrafen des Verurteilten anzuführen. Dieses Verzeichnis der Vorstrafen vertritt die im § 405 StPO. vorgeschriebene Auskunftstabelle.
(1weggefallen) Bei Strafen, die nicht im Gefangenhause des die Strafvollzugsanordnung erlassenden Gerichtes zu vollziehen sind, hat dieses der Strafvollzugsanordnung eine Ausfertigung des Urteils beizulegenseit 01.01.2007 weggefallen. Ist im Zuge des Strafverfahrens der Geisteszustand des Verurteilten untersucht worden, so ist eine Abschrift des Befundes und Gutachtens der Strafvollzugsanordnung anzuschließen oder der Strafakt der Strafvollzugsanstalt zur Einsicht zu übersenden.
(2) In den Fällen, wo der Leiter des Gerichtshofgefängnisses oder der Strafanstalt den Strafantritt und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung des Verurteilten der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde (§ 15 Strafregisterverordnung 1933, BGBl. Nr. 258) oder einer sonstigen Behörde (zum Beispiel nach § 407 StPO.) anzuzeigen hat, hat das Gericht der Strafvollzugsanordnung die zur Benachrichtigung dieser Behörden notwendigen Abschriften anzuschließen.
(3) In gerichtlicher Verwahrung befindliche Ausweispapiere des Verurteilten, die ihm nach Verbüßung der Strafe auszufolgen oder die der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) mit der vom Leiter des Gerichtshofgefängnisses oder der Strafanstalt zu erstattenden Anzeige vom Strafantritt oder vom Zeitpunkte der voraussichtlichen Entlassung des Verurteilten zu übermitteln sind (§ 18 Strafregisterverordnung 1933, BGBl. Nr. 258), sind der Vollzugsstelle zugleich mit der Strafvollzugsanordnung zu übergeben.
(4) In den Strafvollzugsanordnungen der Gerichtshöfe sind die Vorstrafen des Verurteilten anzuführen. Dieses Verzeichnis der Vorstrafen vertritt die im § 405 StPO. vorgeschriebene Auskunftstabelle.