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(1weggefallen) Wenn bei der Überstellung eines Gefangenen den damit betrauten Organen ein Anspruch auf Reisegebühren erwächst oder Reise- oder Verpflegskosten des Gefangenen zu bestreiten sind, hat das Gericht, bei der Überstellung eines Strafgefangenen aus einem Gerichtsgefängnis mit eigener Gefangenhausverwaltung oder aus einer Strafanstalt aber der Leiter des Gefangenhauses oder der Strafanstalt, einen offenen Befehl in zweifacher, im Falle des Absseit 01.01.2007 weggefallen. 8 in dreifacher Ausfertigung auszustellen und dem Eskorteführer bei der Übergabe des Gefangenen einen angemessenen Vorschuß auszubezahlen. Der Eskorteführer hat auf den Ausfertigungen des offenen Befehles den Empfang des Vorschusses zu bestätigen. Eine Ausfertigung hat sodann die auszahlende Stelle als Rechnungsbeleg zurückzubehalten, die andere oder die beiden anderen dem Eskorteführer zu übergeben. Ist eine Überstellung von der Gendarmerie durchzuführen, so dient die für den Eskorteführer bestimmte Ausfertigung des offenen Befehles auch zur Aufforderung an den Gendarmerieposten, die Überstellung zu bewirken; in diesem Falle ist sie dem Eskorteführer vom Gendarmeriepostenkommandanten zu übergeben.
(2) Der offene Befehl hat den Namen der zu überstellenden Person, die Zeit ihrer Übergabe und die Bezeichnung der Stelle, wohin der Gefangene zu überstellen und wo der Vorschuß abzurechnen ist, zu enthalten. Auch sind die Beförderungsmittel, mit denen die Überstellung durchzuführen ist, und deren sich die Eskorte bei der Rückreise zu bedienen hat (Schnellzugsbenützung), genau anzugeben. Bei der Überstellung von Verwahrungs- und Untersuchungshäftlingen von einem Bezirksgericht an das Gefangenhaus des Gerichtshofes I. Instanz ist auf dem offenen Befehl auf besondere Verhältnisse (zum Beispiel besondere Fluchtgefahr, Verabredungsgefahr mit ......... u. dgl.) schriftlich mit roter Tinte hinzuweisen. Überdies ist auch der Eskorteführer auf solche Umstände aufmerksam zu machen und aufzufordern, sie bei der Einlieferung zu melden.
(3) Sollte es ausnahmsweise nötig sein, dem Eskorteführer zur Bestreitung oder Ergänzung der Verpflegung des Gefangenen einen Geldbetrag mitzugeben (§ 606 Abs. 3), so ist der Höchstbetrag, dessen Verwendung noch zulässig sein soll, im offenen Befehl anzugeben.
(4) Werden dem Eskorteführer mit dem offenen Befehl auch noch andere Begleitpapiere oder Gegenstände übergeben, so sind sie im offenen Befehl anzuführen; der Eskorteführer hat ihre Übernahme zu bestätigen. Die mitgegebenen Gegenstände dürfen die Bewegungsfreiheit des Eskorteführers nicht behindern.
(5) Bei jedem Eskortewechsel ist die Übergabe und Übernahme des restlichen Vorschusses auf der zur Verrechnung des Vorschusses bestimmten Ausfertigung des offenen Befehles von beiden Eskorteführern zu bestätigen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 finden auf Arbeitshäuser und auf die in einem Arbeitshaus unterzubringenden oder dort untergebrachten Personen dem Sinne nach Anwendung.
(7) Ist der Gefangene an ein inländisches Gericht, an eine inländische Strafanstalt oder ein inländisches Arbeitshaus zu überstellen, so hat der Eskorteführer, wenn die Überstellung nicht von Justizwachebeamten durchgeführt wird, den Vorschuß bei dieser Stelle zu verrechnen. Die Abrechnung ist auf der dem Eskorteführer übergebenen Ausfertigung des offenen Befehles zu pflegen, auf der der Zeitpunkt der Übernahme des Gefangenen durch die übernehmende Stelle zu bestätigen ist und der die Rechnungsbelege anzuschließen sind (§ 263 Z 3).
(8) Ist der Gefangene an eine andere inländische Behörde oder Anstalt oder an eine ausländische Behörde zu überstellen oder wird die Überstellung von Justizwachebeamten durchgeführt, so ist der Vorschuß bei der Stelle zu verrechnen, die den offenen Befehl ausgestellt hat. In diesem Falle sind dem Eskorteführer zwei Ausfertigungen des offenen Befehles zu übergeben. Eine Ausfertigung hat er der Stelle auszuhändigen, an die er den Gefangenen abzuliefern hat. Auf der anderen Ausfertigung hat er sich von dieser Stelle den Tag und die Stunde der Übernahme bestätigen zu lassen; diese Ausfertigung ist zur Rechnungslegung zu benützen.
(1weggefallen) Wenn bei der Überstellung eines Gefangenen den damit betrauten Organen ein Anspruch auf Reisegebühren erwächst oder Reise- oder Verpflegskosten des Gefangenen zu bestreiten sind, hat das Gericht, bei der Überstellung eines Strafgefangenen aus einem Gerichtsgefängnis mit eigener Gefangenhausverwaltung oder aus einer Strafanstalt aber der Leiter des Gefangenhauses oder der Strafanstalt, einen offenen Befehl in zweifacher, im Falle des Absseit 01.01.2007 weggefallen. 8 in dreifacher Ausfertigung auszustellen und dem Eskorteführer bei der Übergabe des Gefangenen einen angemessenen Vorschuß auszubezahlen. Der Eskorteführer hat auf den Ausfertigungen des offenen Befehles den Empfang des Vorschusses zu bestätigen. Eine Ausfertigung hat sodann die auszahlende Stelle als Rechnungsbeleg zurückzubehalten, die andere oder die beiden anderen dem Eskorteführer zu übergeben. Ist eine Überstellung von der Gendarmerie durchzuführen, so dient die für den Eskorteführer bestimmte Ausfertigung des offenen Befehles auch zur Aufforderung an den Gendarmerieposten, die Überstellung zu bewirken; in diesem Falle ist sie dem Eskorteführer vom Gendarmeriepostenkommandanten zu übergeben.
(2) Der offene Befehl hat den Namen der zu überstellenden Person, die Zeit ihrer Übergabe und die Bezeichnung der Stelle, wohin der Gefangene zu überstellen und wo der Vorschuß abzurechnen ist, zu enthalten. Auch sind die Beförderungsmittel, mit denen die Überstellung durchzuführen ist, und deren sich die Eskorte bei der Rückreise zu bedienen hat (Schnellzugsbenützung), genau anzugeben. Bei der Überstellung von Verwahrungs- und Untersuchungshäftlingen von einem Bezirksgericht an das Gefangenhaus des Gerichtshofes I. Instanz ist auf dem offenen Befehl auf besondere Verhältnisse (zum Beispiel besondere Fluchtgefahr, Verabredungsgefahr mit ......... u. dgl.) schriftlich mit roter Tinte hinzuweisen. Überdies ist auch der Eskorteführer auf solche Umstände aufmerksam zu machen und aufzufordern, sie bei der Einlieferung zu melden.
(3) Sollte es ausnahmsweise nötig sein, dem Eskorteführer zur Bestreitung oder Ergänzung der Verpflegung des Gefangenen einen Geldbetrag mitzugeben (§ 606 Abs. 3), so ist der Höchstbetrag, dessen Verwendung noch zulässig sein soll, im offenen Befehl anzugeben.
(4) Werden dem Eskorteführer mit dem offenen Befehl auch noch andere Begleitpapiere oder Gegenstände übergeben, so sind sie im offenen Befehl anzuführen; der Eskorteführer hat ihre Übernahme zu bestätigen. Die mitgegebenen Gegenstände dürfen die Bewegungsfreiheit des Eskorteführers nicht behindern.
(5) Bei jedem Eskortewechsel ist die Übergabe und Übernahme des restlichen Vorschusses auf der zur Verrechnung des Vorschusses bestimmten Ausfertigung des offenen Befehles von beiden Eskorteführern zu bestätigen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 finden auf Arbeitshäuser und auf die in einem Arbeitshaus unterzubringenden oder dort untergebrachten Personen dem Sinne nach Anwendung.
(7) Ist der Gefangene an ein inländisches Gericht, an eine inländische Strafanstalt oder ein inländisches Arbeitshaus zu überstellen, so hat der Eskorteführer, wenn die Überstellung nicht von Justizwachebeamten durchgeführt wird, den Vorschuß bei dieser Stelle zu verrechnen. Die Abrechnung ist auf der dem Eskorteführer übergebenen Ausfertigung des offenen Befehles zu pflegen, auf der der Zeitpunkt der Übernahme des Gefangenen durch die übernehmende Stelle zu bestätigen ist und der die Rechnungsbelege anzuschließen sind (§ 263 Z 3).
(8) Ist der Gefangene an eine andere inländische Behörde oder Anstalt oder an eine ausländische Behörde zu überstellen oder wird die Überstellung von Justizwachebeamten durchgeführt, so ist der Vorschuß bei der Stelle zu verrechnen, die den offenen Befehl ausgestellt hat. In diesem Falle sind dem Eskorteführer zwei Ausfertigungen des offenen Befehles zu übergeben. Eine Ausfertigung hat er der Stelle auszuhändigen, an die er den Gefangenen abzuliefern hat. Auf der anderen Ausfertigung hat er sich von dieser Stelle den Tag und die Stunde der Übernahme bestätigen zu lassen; diese Ausfertigung ist zur Rechnungslegung zu benützen.