§ 621 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
C§ 621 Geo. Gefängniswesen.

§ 621. Vorsteher des Gefangenhauses.

(1weggefallen) Vorsteher des Gefangenhauses ist bei Gerichtshofgefängnissen der Präsident des Gerichtshofes, bei bezirksgerichtlichen Gefangenhäusern der Gerichtsvorsteherseit 01.01.2007 weggefallen. Die von Bezirksgerichten an Gerichtshoforten verhängte Haft wird im Gefangenhaus des Gerichtshofes vollstreckt soweit diese Bezirksgerichte nicht über ein eigenes Gefangenhaus verfügen.

(2) In allen Angelegenheiten, die die Verwaltung und Beaufsichtigung des Gerichtsgefängnisses betreffen, untersteht der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz, der Bezirksgerichtsvorsteher dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, der dem Bezirksgericht im allgemeinen Strafverfahren übergeordnet ist.

(3) Der Vorsteher des Gefangenhauses hat darüber zu wachen, daß im Gefangenhause Ordnung und Reinlichkeit herrschen und die Vorschriften über den Vollzug der Verwahrungs- und Untersuchungshaft und der Freiheitsstrafen über die Bewachung, Behandlung, Beschäftigung und Verpflegung der Gefangenen genau eingehalten werden; er hat dafür zu sorgen, daß das Gefangenhaus stets mit allem zum ordnungsmäßigen Betriebe Notwendigen versehen ist.

(4) Der Vorsteher des Gefangenhauses hat sich von dem gesamten Gefangenhausbetrieb durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen. Er hat zu diesem Zwecke im Gefangenhaus nicht nur die im § 189 StPO. vorgeschriebenen Besuche zu machen, sondern auch sonst wiederholt unvermutet - und zwar auch zur Nachtzeit -Nachschau zu halten. Nimmt er bei einer Nachschau oder bei einer anderen Gelegenheit Mißstände oder Gebrechen wahr, so hat er sie sofort abzustellen oder bei der übergeordneten Behörde entsprechende Anträge zu stellen.

(5) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz kann mit der Aufsicht über das Gefangenhaus auch einen Richter des Gerichtshofes betrauen. Dieser hat den Präsidenten von seinen Wahrnehmungen und Verfügungen fortlaufend zu unterrichten. Die Betrauung eines Richters mit der Beaufsichtigung des Gefangenhauses enthebt den Präsidenten nicht der Pflicht, von Zeit zu Zeit im Gefangenhause persönlich Nachschau zu halten.

(6) Der Zeitpunkt und das Ergebnis jeder vom Gerichtsvorsteher oder von dem mit der Aufsicht über das Gefangenhaus betrauten Richter vorgenommenen Nachschau und die zur Abstellung von Mißständen getroffenen Maßnahmen sind in einem jahrgangweise fortlaufend zu führenden Tagebuch des Gefangenhausvorstehers zu vermerken. Darin sind auch die bei diesen Personen von Gefangenen vorgebrachten Bitten und Beschwerden und die darüber getroffenen Verfügungen einzutragen. Der Vorsteher des Gefangenhauses hat die ordnungsmäßige Führung des Tagebuches monatlich zu prüfen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
C§ 621 Geo. Gefängniswesen.

§ 621. Vorsteher des Gefangenhauses.

(1weggefallen) Vorsteher des Gefangenhauses ist bei Gerichtshofgefängnissen der Präsident des Gerichtshofes, bei bezirksgerichtlichen Gefangenhäusern der Gerichtsvorsteherseit 01.01.2007 weggefallen. Die von Bezirksgerichten an Gerichtshoforten verhängte Haft wird im Gefangenhaus des Gerichtshofes vollstreckt soweit diese Bezirksgerichte nicht über ein eigenes Gefangenhaus verfügen.

(2) In allen Angelegenheiten, die die Verwaltung und Beaufsichtigung des Gerichtsgefängnisses betreffen, untersteht der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz, der Bezirksgerichtsvorsteher dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, der dem Bezirksgericht im allgemeinen Strafverfahren übergeordnet ist.

(3) Der Vorsteher des Gefangenhauses hat darüber zu wachen, daß im Gefangenhause Ordnung und Reinlichkeit herrschen und die Vorschriften über den Vollzug der Verwahrungs- und Untersuchungshaft und der Freiheitsstrafen über die Bewachung, Behandlung, Beschäftigung und Verpflegung der Gefangenen genau eingehalten werden; er hat dafür zu sorgen, daß das Gefangenhaus stets mit allem zum ordnungsmäßigen Betriebe Notwendigen versehen ist.

(4) Der Vorsteher des Gefangenhauses hat sich von dem gesamten Gefangenhausbetrieb durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen. Er hat zu diesem Zwecke im Gefangenhaus nicht nur die im § 189 StPO. vorgeschriebenen Besuche zu machen, sondern auch sonst wiederholt unvermutet - und zwar auch zur Nachtzeit -Nachschau zu halten. Nimmt er bei einer Nachschau oder bei einer anderen Gelegenheit Mißstände oder Gebrechen wahr, so hat er sie sofort abzustellen oder bei der übergeordneten Behörde entsprechende Anträge zu stellen.

(5) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz kann mit der Aufsicht über das Gefangenhaus auch einen Richter des Gerichtshofes betrauen. Dieser hat den Präsidenten von seinen Wahrnehmungen und Verfügungen fortlaufend zu unterrichten. Die Betrauung eines Richters mit der Beaufsichtigung des Gefangenhauses enthebt den Präsidenten nicht der Pflicht, von Zeit zu Zeit im Gefangenhause persönlich Nachschau zu halten.

(6) Der Zeitpunkt und das Ergebnis jeder vom Gerichtsvorsteher oder von dem mit der Aufsicht über das Gefangenhaus betrauten Richter vorgenommenen Nachschau und die zur Abstellung von Mißständen getroffenen Maßnahmen sind in einem jahrgangweise fortlaufend zu führenden Tagebuch des Gefangenhausvorstehers zu vermerken. Darin sind auch die bei diesen Personen von Gefangenen vorgebrachten Bitten und Beschwerden und die darüber getroffenen Verfügungen einzutragen. Der Vorsteher des Gefangenhauses hat die ordnungsmäßige Führung des Tagebuches monatlich zu prüfen.

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