Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1weggefallen) Der Leiter des Gefangenhauses hat einen Gefangenenvormerk nach GeoFormseit 01.01.2007 weggefallen. Nr. 133 in Form eines gebundenen Buches zu führen. Darin sind unter jährlich mit 1 beginnenden fortlaufenden Zahlen alle in gerichtliche Verwahrung genommenen Personen bei ihrer Aufnahme in das Gefangenhaus einzutragen. In einem besonderen Abschnitt des Vormerkes sind die auf Ersuchen anderer Behörden in das Gefangenhaus aufgenommenen Personen einzutragen.
(2) Je nach der Art der Haft - Verwahrungs(Untersuchungs)haft oder Strafhaft - sind die jeweils hiefür vorgesehenen Spalten auszufüllen. Ändert sich die Art der Haft, so ist der Gefangene nicht unter einer neuen Postzahl einzutragen, sondern es sind nur die Eintragungen in den entsprechenden Spalten zu ergänzen. Personen, die auf Grund des § 9 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes in vorläufige Verwahrung genommen werden, sind als Untersuchungsgefangene einzutragen; in der Bemerkungsspalte ist der Grund der Anhaltung durch das Wort “Arbh.”
ersichtlich zu machen.
(3) Wenn ein Gefangener wegen Verabredungsgefahr von anderen Gefangenen abgesondert zu verwahren ist, ist in der Spalte 2 auf die Postzahlen hinzuweisen, unter denen diese Personen eingetragen sind. Eigenschaften und Verhältnisse, die für die Behandlung und Überwachung eines Gefangenen von Bedeutung sind, und Ordnungsstrafen, die über ihn verhängt wurden, sind in der Bemerkungsspalte anzuführen.
(4) Wird ein Gefangener auf freien Fuß gesetzt oder an eine andere Behörde oder Anstalt überstellt, so ist die Postzahl, unter der er im Vormerke eingetragen ist, abzustreichen. Strafunterbrechungen (§ 401a StPO.) sind in der Bemerkungsspalte anzuführen, geben aber zur Abstreichung keinen Anlaß.
(1weggefallen) Der Leiter des Gefangenhauses hat einen Gefangenenvormerk nach GeoFormseit 01.01.2007 weggefallen. Nr. 133 in Form eines gebundenen Buches zu führen. Darin sind unter jährlich mit 1 beginnenden fortlaufenden Zahlen alle in gerichtliche Verwahrung genommenen Personen bei ihrer Aufnahme in das Gefangenhaus einzutragen. In einem besonderen Abschnitt des Vormerkes sind die auf Ersuchen anderer Behörden in das Gefangenhaus aufgenommenen Personen einzutragen.
(2) Je nach der Art der Haft - Verwahrungs(Untersuchungs)haft oder Strafhaft - sind die jeweils hiefür vorgesehenen Spalten auszufüllen. Ändert sich die Art der Haft, so ist der Gefangene nicht unter einer neuen Postzahl einzutragen, sondern es sind nur die Eintragungen in den entsprechenden Spalten zu ergänzen. Personen, die auf Grund des § 9 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes in vorläufige Verwahrung genommen werden, sind als Untersuchungsgefangene einzutragen; in der Bemerkungsspalte ist der Grund der Anhaltung durch das Wort “Arbh.”
ersichtlich zu machen.
(3) Wenn ein Gefangener wegen Verabredungsgefahr von anderen Gefangenen abgesondert zu verwahren ist, ist in der Spalte 2 auf die Postzahlen hinzuweisen, unter denen diese Personen eingetragen sind. Eigenschaften und Verhältnisse, die für die Behandlung und Überwachung eines Gefangenen von Bedeutung sind, und Ordnungsstrafen, die über ihn verhängt wurden, sind in der Bemerkungsspalte anzuführen.
(4) Wird ein Gefangener auf freien Fuß gesetzt oder an eine andere Behörde oder Anstalt überstellt, so ist die Postzahl, unter der er im Vormerke eingetragen ist, abzustreichen. Strafunterbrechungen (§ 401a StPO.) sind in der Bemerkungsspalte anzuführen, geben aber zur Abstreichung keinen Anlaß.