§ 630 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 630 Geo. Anweisung der Hafträume.

(1weggefallen) Bei der Bestimmung des Haftraumes, in dem ein Gefangener unterzubringen ist, hat der Leiter des Gefangenhauses nach den bestehenden Vorschriften sowie nach den vom Gerichtsvorsteher oder von dem mit der Strafsache befaßten Richter allenfalls getroffenen Anordnungen vorzugehenseit 01.01.2007 weggefallen.

(2) Personen, die an derselben strafbaren Handlung beteiligt sind, müssen während der Untersuchungshaft gesondert verwahrt werden. Das gleiche gilt für alle Gefangenen, bei denen die Besorgnis besteht, daß sie sich über ein Strafverfahren, einen Fluchtversuch oder die Verübung einer strafbaren Handlung verabreden könnten.

(3) Der Haftraum, in dem ein Untersuchungsgefangener verwahrt wird, ist im Übernahmsbericht anzuführen. Jede Versetzung eines Untersuchungsgefangenen in einen anderen Haftraum ist dem mit der Strafsache befaßten Richter anzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
§ 630 Geo. Anweisung der Hafträume.

(1weggefallen) Bei der Bestimmung des Haftraumes, in dem ein Gefangener unterzubringen ist, hat der Leiter des Gefangenhauses nach den bestehenden Vorschriften sowie nach den vom Gerichtsvorsteher oder von dem mit der Strafsache befaßten Richter allenfalls getroffenen Anordnungen vorzugehenseit 01.01.2007 weggefallen.

(2) Personen, die an derselben strafbaren Handlung beteiligt sind, müssen während der Untersuchungshaft gesondert verwahrt werden. Das gleiche gilt für alle Gefangenen, bei denen die Besorgnis besteht, daß sie sich über ein Strafverfahren, einen Fluchtversuch oder die Verübung einer strafbaren Handlung verabreden könnten.

(3) Der Haftraum, in dem ein Untersuchungsgefangener verwahrt wird, ist im Übernahmsbericht anzuführen. Jede Versetzung eines Untersuchungsgefangenen in einen anderen Haftraum ist dem mit der Strafsache befaßten Richter anzuzeigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten