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(1weggefallen) Die Verwahrnisse der Gefangenen sind bei den ländlichen Bezirksgerichten vom Leiter des Gefangenhauses zu verwahren; der Gerichtsvorsteher kann auch einen anderen Bediensteten mit der Verwahrung betrauenseit 01.01.2007 weggefallen. Die Verwahrung bei den übrigen Gefangenhäusern obliegt dem nach der Dienstvorschrift zuständigen Bediensteten; bei der Verwahrung von Geld- oder Wertgegenständen bei diesen Gefangenhäusern sind die Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Justizanstalten zu beachten.
(2) Die Verwahrung ist tunlichst auf solche Gegenstände zu beschränken, die vom Gefangenen bei seiner Entlassung benötigt werden. Andere Gegenstände sind so rasch wie möglich den vom Gefangenen bezeichneten Personen auszufolgen. Bei Gegenständen, die dem Verderben unterliegen, ist der Gefangene zu einer bestimmten Verfügung mit dem Beisatz aufzufordern, daß die Gegenstände, wenn er keine durchführbaren Vorschläge machen sollte, veräußert werden würden.
(3) Bei den Gerichtshofgefängnissen und bei den bezirksgerichtlichen Gefängnissen an Gerichtshoforten ist das Bargeld der Gefangenen von dem damit betrauten Beamten des Gerichtshofgefängnisses zu verwahren. Bei den Gefängnissen der ländlichen Bezirksgerichte sind Geldbeträge, die eine vom Gerichtsvorsteher zu bestimmende Höhe übersteigen und nicht voraussichtlich in ganz kurzer Zeit ausgefolgt werden, dem Rechnungsführer (zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu übergeben.
(4) Gegenstände, deren Wert besondere Vorsicht nötig macht, können vom Leiter des Gefangenhauses dem Rechnungsführer zur Verwahrung (§§ 256, 270) übergeben oder auf Kosten und Gefahr des Gefangenen bei einem Unternehmen, das sich mit der Verwahrung fremder Wertgegenstände befaßt und volle Sicherheit bietet, hinterlegt werden.
(1weggefallen) Die Verwahrnisse der Gefangenen sind bei den ländlichen Bezirksgerichten vom Leiter des Gefangenhauses zu verwahren; der Gerichtsvorsteher kann auch einen anderen Bediensteten mit der Verwahrung betrauenseit 01.01.2007 weggefallen. Die Verwahrung bei den übrigen Gefangenhäusern obliegt dem nach der Dienstvorschrift zuständigen Bediensteten; bei der Verwahrung von Geld- oder Wertgegenständen bei diesen Gefangenhäusern sind die Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Justizanstalten zu beachten.
(2) Die Verwahrung ist tunlichst auf solche Gegenstände zu beschränken, die vom Gefangenen bei seiner Entlassung benötigt werden. Andere Gegenstände sind so rasch wie möglich den vom Gefangenen bezeichneten Personen auszufolgen. Bei Gegenständen, die dem Verderben unterliegen, ist der Gefangene zu einer bestimmten Verfügung mit dem Beisatz aufzufordern, daß die Gegenstände, wenn er keine durchführbaren Vorschläge machen sollte, veräußert werden würden.
(3) Bei den Gerichtshofgefängnissen und bei den bezirksgerichtlichen Gefängnissen an Gerichtshoforten ist das Bargeld der Gefangenen von dem damit betrauten Beamten des Gerichtshofgefängnisses zu verwahren. Bei den Gefängnissen der ländlichen Bezirksgerichte sind Geldbeträge, die eine vom Gerichtsvorsteher zu bestimmende Höhe übersteigen und nicht voraussichtlich in ganz kurzer Zeit ausgefolgt werden, dem Rechnungsführer (zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu übergeben.
(4) Gegenstände, deren Wert besondere Vorsicht nötig macht, können vom Leiter des Gefangenhauses dem Rechnungsführer zur Verwahrung (§§ 256, 270) übergeben oder auf Kosten und Gefahr des Gefangenen bei einem Unternehmen, das sich mit der Verwahrung fremder Wertgegenstände befaßt und volle Sicherheit bietet, hinterlegt werden.