§ 634 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Tageszeit, in der Freiheitsstrafen anzutreten sind.

Personen, die sich auf freiem Fuß befinden, haben Freiheitsstrafen während der Amtsstunden des Gerichtes anzutreten§ 634 Geo. Strafen und Strafreste, deren Dauer 12 Stunden nicht übersteigt, sind in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Schluß der Amtsstunden zu verbüßen; reicht diese Zeit nicht aus, so sind sie in der Zeit zwischen 6 und 8 Uhr so anzutreten, daß sie spätestens um 18 Uhr vollständig verbüßt sind(weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. Wenn der Verurteilte zum Strafantritt vorgeführt wird oder sonst berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, können Freiheitsstrafen auch an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen außerhalb der Amtsstunden angetreten werden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
Tageszeit, in der Freiheitsstrafen anzutreten sind.

Personen, die sich auf freiem Fuß befinden, haben Freiheitsstrafen während der Amtsstunden des Gerichtes anzutreten§ 634 Geo. Strafen und Strafreste, deren Dauer 12 Stunden nicht übersteigt, sind in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Schluß der Amtsstunden zu verbüßen; reicht diese Zeit nicht aus, so sind sie in der Zeit zwischen 6 und 8 Uhr so anzutreten, daß sie spätestens um 18 Uhr vollständig verbüßt sind(weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. Wenn der Verurteilte zum Strafantritt vorgeführt wird oder sonst berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, können Freiheitsstrafen auch an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen außerhalb der Amtsstunden angetreten werden.

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