§ 635 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 635 Geo. Entlassung der Gefangenen.

(1weggefallen) Untersuchungsgefangene sowie Personen, die nach § 9 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes in Verwahrung genommen worden sind, dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichtes entlassen werdenseit 01.01.2007 weggefallen. Dieser Auftrag hat zu enthalten: Aktenzeichen, Datum der Ausstellung Vor- und Zuname des Häftlings, den Auftrag, den Häftling auf freien Fuß zu stellen, erforderlichenfalls den Auftrag, dem Häftling die Verwahrnisse auszufolgen (§ 633 Abs. 1), und die eigenhändige Unterschrift des Richters.

(2) Strafgefangene sind vom Leiter des Gefangenhauses mit dem Ablauf der Strafzeit zu entlassen, ohne daß es hiezu eines Auftrages des Gerichtes bedarf. Der Leiter des Gefangenhauses ist dafür verantwortlich, daß kein Strafgefangener im Gefangenhause länger zurückbehalten wird, als es dem Straferkenntnisse entspricht. Ergeben sich Zweifel bei der Berechnung der Strafzeit, so ist die Entscheidung des Vorstehers des Gefangenhauses einzuholen.

(3) Vor Ablauf der Strafzeit darf ein Strafgefangener vom Leiter des Gefangenhauses nur auf Grund eines ihm bekanntgegebenen Gnadenaktes oder einer Entscheidung des Gerichtes oder der Strafvollzugsbehörde (§ 16 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949, BGBl. Nr. 277) entlassen werden.

(4) Endet die Strafzeit in der Zeit zwischen 18 und 8 Uhr, so ist der Gefangene, wenn er eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen zu verbüßen hat, um 18 Uhr zu entlassen; wäre der Gefangene um 18 Uhr oder später zu entlassen, so ist ihm auf seinen Wunsch zu gestatten, bis zum nächsten Morgen im Gefangenhause zu bleiben. Gefangene, die eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen verbüßen, können an dem Tage, an dem die Strafzeit abläuft, wegen der Verkehrsverhältnisse oder aus anderen wichtigen Gründen vorzeitig entlassen oder der Behörde überstellt werden, die sie nach der Verbüßung der Strafe zu übernehmen hat. In größeren Gefangenhäusern können ferner alle Gefangenen, deren mehr als zweiwöchige Strafe an demselben Tage endet, gleichzeitig um 8 Uhr früh entlassen werden.

(5) Die Vorsteher und Leiter der Gefangenhäuser haben Gefangene bei ihren Bemühungen, nach der Entlassung einen redlichen Erwerb zu finden, nach Kräften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck mit den öffentlichen und privaten Fürsorge- und Arbeitsvermittlungsstellen in Verbindung zu setzen. Vertretern solcher Stellen ist in Fürsorgeangelegenheiten der Verkehr mit den Gefangenen zu gestatten, soweit nicht Gründe der Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen,

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
§ 635 Geo. Entlassung der Gefangenen.

(1weggefallen) Untersuchungsgefangene sowie Personen, die nach § 9 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes in Verwahrung genommen worden sind, dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichtes entlassen werdenseit 01.01.2007 weggefallen. Dieser Auftrag hat zu enthalten: Aktenzeichen, Datum der Ausstellung Vor- und Zuname des Häftlings, den Auftrag, den Häftling auf freien Fuß zu stellen, erforderlichenfalls den Auftrag, dem Häftling die Verwahrnisse auszufolgen (§ 633 Abs. 1), und die eigenhändige Unterschrift des Richters.

(2) Strafgefangene sind vom Leiter des Gefangenhauses mit dem Ablauf der Strafzeit zu entlassen, ohne daß es hiezu eines Auftrages des Gerichtes bedarf. Der Leiter des Gefangenhauses ist dafür verantwortlich, daß kein Strafgefangener im Gefangenhause länger zurückbehalten wird, als es dem Straferkenntnisse entspricht. Ergeben sich Zweifel bei der Berechnung der Strafzeit, so ist die Entscheidung des Vorstehers des Gefangenhauses einzuholen.

(3) Vor Ablauf der Strafzeit darf ein Strafgefangener vom Leiter des Gefangenhauses nur auf Grund eines ihm bekanntgegebenen Gnadenaktes oder einer Entscheidung des Gerichtes oder der Strafvollzugsbehörde (§ 16 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949, BGBl. Nr. 277) entlassen werden.

(4) Endet die Strafzeit in der Zeit zwischen 18 und 8 Uhr, so ist der Gefangene, wenn er eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen zu verbüßen hat, um 18 Uhr zu entlassen; wäre der Gefangene um 18 Uhr oder später zu entlassen, so ist ihm auf seinen Wunsch zu gestatten, bis zum nächsten Morgen im Gefangenhause zu bleiben. Gefangene, die eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen verbüßen, können an dem Tage, an dem die Strafzeit abläuft, wegen der Verkehrsverhältnisse oder aus anderen wichtigen Gründen vorzeitig entlassen oder der Behörde überstellt werden, die sie nach der Verbüßung der Strafe zu übernehmen hat. In größeren Gefangenhäusern können ferner alle Gefangenen, deren mehr als zweiwöchige Strafe an demselben Tage endet, gleichzeitig um 8 Uhr früh entlassen werden.

(5) Die Vorsteher und Leiter der Gefangenhäuser haben Gefangene bei ihren Bemühungen, nach der Entlassung einen redlichen Erwerb zu finden, nach Kräften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck mit den öffentlichen und privaten Fürsorge- und Arbeitsvermittlungsstellen in Verbindung zu setzen. Vertretern solcher Stellen ist in Fürsorgeangelegenheiten der Verkehr mit den Gefangenen zu gestatten, soweit nicht Gründe der Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen,

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