§ 637 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 637 . Beschäftigung der Gefangenen.

(1) Vorsteher und Leiter des Gefangenhauses haben die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Gefangenen unter 18 Jahren, ferner die Untersuchungsgefangenen, die darum ansuchen, endlich alle Strafgefangenen, soweit es möglich ist, in angemessener Weise beschäftigt werden. Dabei ist auf die Vorschrift des § 244 StGGeo. (§ 50 JGG.weggefallen) Bedacht zu nehmenseit 01.01.2007 weggefallen.

(2) Soweit nicht für einzelne Gerichte besondere Anordnungen ergangen sind, können Gefangene zur Bedienung von Vervielfältigungsgeräten und zur Besorgung von Schreibarbeiten für die Gefangenhausverwaltung und das Gericht verwendet werden; doch dürfen ihnen Geschäftsstücke, deren Geheimhaltung im Interesse des Verfahrens, der Parteien, eines Mitgefangenen oder des Anstaltsbetriebes geboten ist, nicht ausgefolgt werden. Auch bei solcher Beschäftigung müssen die Gefangenen in gehörig abgesperrten Räumen untergebracht sein. Diese Räume dürfen nur Personen zugänglich sein, die mit der Aufsicht über die Gefangenen oder deren Arbeiten beschäftigt sind.

(3) Über die von den Gefangenen geleisteten Arbeiten sind Arbeitslisten zu führen, in denen einerseits die an die Gefangenen auszuzahlenden Arbeitsprämien, anderseits die Beträge zu verrechnen sind, die Arbeitsunternehmer, denen Gefangene als Arbeitskräfte gegen Stücklohn oder Taglohn beigestellt werden, an den Bund zu bezahlen haben.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
§ 637 . Beschäftigung der Gefangenen.

(1) Vorsteher und Leiter des Gefangenhauses haben die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Gefangenen unter 18 Jahren, ferner die Untersuchungsgefangenen, die darum ansuchen, endlich alle Strafgefangenen, soweit es möglich ist, in angemessener Weise beschäftigt werden. Dabei ist auf die Vorschrift des § 244 StGGeo. (§ 50 JGG.weggefallen) Bedacht zu nehmenseit 01.01.2007 weggefallen.

(2) Soweit nicht für einzelne Gerichte besondere Anordnungen ergangen sind, können Gefangene zur Bedienung von Vervielfältigungsgeräten und zur Besorgung von Schreibarbeiten für die Gefangenhausverwaltung und das Gericht verwendet werden; doch dürfen ihnen Geschäftsstücke, deren Geheimhaltung im Interesse des Verfahrens, der Parteien, eines Mitgefangenen oder des Anstaltsbetriebes geboten ist, nicht ausgefolgt werden. Auch bei solcher Beschäftigung müssen die Gefangenen in gehörig abgesperrten Räumen untergebracht sein. Diese Räume dürfen nur Personen zugänglich sein, die mit der Aufsicht über die Gefangenen oder deren Arbeiten beschäftigt sind.

(3) Über die von den Gefangenen geleisteten Arbeiten sind Arbeitslisten zu führen, in denen einerseits die an die Gefangenen auszuzahlenden Arbeitsprämien, anderseits die Beträge zu verrechnen sind, die Arbeitsunternehmer, denen Gefangene als Arbeitskräfte gegen Stücklohn oder Taglohn beigestellt werden, an den Bund zu bezahlen haben.

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