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Für die Verpflegung der Gefangenen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften. Werden Zulagen zur gewöhnlichen Kost gewährt, so ist ihre Verabfolgung schriftlich anzuordnen; ebenso hat der Gefangenhausarzt schriftlich anzuordnen, wenn statt der gewöhnlichen Kost oder neben dieser Kost eine andere Kost oder Kostzulagen verabreicht werden sollen.
Für die Verpflegung der Gefangenen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften. Werden Zulagen zur gewöhnlichen Kost gewährt, so ist ihre Verabfolgung schriftlich anzuordnen; ebenso hat der Gefangenhausarzt schriftlich anzuordnen, wenn statt der gewöhnlichen Kost oder neben dieser Kost eine andere Kost oder Kostzulagen verabreicht werden sollen.